Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des K E, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2025, W240 2311925 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, war mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und es war festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Am 3. Februar 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber mit, es sei mit 29. Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden. Aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien hätten sich die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Revisionswerber „dann auffordern“, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Er müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Er sei bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
3 Mit Schriftsatz vom 9. April 2025 brachte der Revisionswerber beim BFA Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter )Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein.
4 Am selben Tag brachte der Revisionswerber ebenso eine Beschwerde gegen den „Bescheid vom 29.01.2025“ über die „Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG“ ein. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der der Revisionswerber über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, bringe gravierende Rechtsfolgen für die von dieser Entscheidung betroffene Person mit sich.
5 Das BFA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2025 zurück. Am 17. April 2025 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das in Beschwerde gezogene Schreiben des BFA weise nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien eines Bescheides auf. Es sei weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthalte es einen Spruch oder eine Rechtsmittelbelehrung. Es sei daher weiter zu prüfen, ob die Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regle, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestalte oder feststelle. Dies sei nicht der Fall. Aus der Erledigung ergebe sich der Wille der Behörde, gegenüber dem Revisionswerber (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes, gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen und eine Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs einzuholen. Die Erlassung eines Bescheides sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens sei zudem in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten, was Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) entspreche.
7 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision bringt vor, dass zur Frage, ob der behördlichen Erledigung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. der dazu ergehenden Mitteilung an die betroffene Person angesichts der mit der Verfahrenseinleitung einhergehenden Rechtsfolgen Bescheidcharakter beizumessen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Der Bescheidcharakter sei zu bejahen, weil bereits die bloße Verfahrenseinleitung gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehe. Durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenüber dem Revisionswerber werde nämlich ein Versagungsgrund im von seiner Ehegattin angestrengten Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 geschaffen und damit die Familienzusammenführung verunmöglicht. Es erfolge nicht nur ein Eingriff in subjektive Rechte der Ehegattin, sondern auch in das unionsrechtlich gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung des Revisionswerbers selbst.
8 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig, weil die Frage der rechtlichen Qualifikation der hier in Rede stehenden Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt wurde. Sie ist aber nicht begründet.
10 Die maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
1.) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) Asylverfahrensrichtlinie:
„Kapitel IV
VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZES
...
Artikel 45
Verfahrensvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:
a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und
b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen.
(2) ...
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.
...
Kapitel V
RECHTSBEHELFE
Artikel 46
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) ... b) ...
c) eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45. ...“
2.) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018:
„ Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ...
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. ...
(2) ...
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
...“
11 Vorauszuschicken ist, dass das einschlägige Unionsrecht die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Art. 46 Abs. 1 lit. c der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens.
12 Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens „formlos mitzuteilen“ hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird wie erwähnt vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.
13 Abgesehen davon ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid nach ständiger hg. Rechtsprechung, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049, mwN). Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060; und 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, jeweils mwN).
14 In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Altersfeststellung eines Asylwerbers zu einem als „Verfahrensanordnung“ bezeichneten Schriftstück, mit dem dem Asylwerber das von Behördenseite ermittelte, spätestmögliche Geburtsdatum bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, bereits ausgesprochen, dass diesem eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden kann (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007). Die Mitteilung über das Ergebnis der Altersfeststellung in Form einer „Verfahrensanordnung“ sei daher nicht als Bescheid zu werten.
15 Die gegenständliche Mitteilung ist ebenso weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es wird darin lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt, die weitere Vorgehensweise beschrieben und auf die noch folgende Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dass das BFA mit der Mitteilung eine verbindliche, normative Regelung im Sinn der obigen Ausführungen treffen wollte, ergibt sich aus der Formulierung der Erledigung nicht.
16 Somit ist ein über die formlose Mitteilung nach § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 hinausgehender Wille der Behörde konkret nicht nur aufgrund der mangelnden Form, sondern auch in Anbetracht des Inhalts der Erledigung nicht erkennbar. Das BVwG hat den Bescheidcharakter der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zutreffend verneint.
17 Eine andere Qualifikation der Mitteilung ist auch aus den in der Revision angestellten weitergehenden (Rechtschutz ) Überlegungen insbesondere im Hinblick auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur zu Einreiseanträgen von Familienangehörigen nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht geboten. Diese Anträge dürfen demnach nicht alleine mit der Begründung, gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson sei ein Aberkennungsverfahren anhängig, abgewiesen werden. Es muss den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden (Rechtsmittel ) Verfahren geltend zu machen. Anders würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 verwehrt werden. § 35 Abs. 4 Z 1 (iVm § 34 Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 ist einer verfassungskonformen Interpretation im Sinn der dargelegten Garantien des Art. 8 EMRK zugänglich: Das BVwG hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem ist zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, mit Verweis auf VfGH 16.12.2025, E 1209 1211/2025; dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 nicht aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, hat im Übrigen bereits der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfGH 5.12.2025, E 2287/2025 15, festgehalten, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss wie den hier angefochtenen abgelehnt hat).
18 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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