Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15. Juni 2023, C-411/22, Thermalhotel Fontana, verbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpidemieG 1950, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine "gemäß §§ 7 oder 17" EpidemieG 1950 verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
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