Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025, W108 2308713-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichts Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Revisionswerber war klagende Partei im Grundverfahren des Handelsgerichts Wien wegen u.a. Zahlung von € 205.690,61 s.A.. Dieses Verfahren wurde in erster Instanz mit Urteil vom 30. September 2024 beendet. In der Begründung führte das Handelsgericht Wien unter anderem aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers trotz eingehender Erörterung unschlüssig geblieben sei.
3 Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 brachte der Revisionswerber gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2024 eine Berufung wegen € 205.690,61 s.A. ein.
4 Nach einer fehlgeschlagenen Einziehung der Pauschalgebühr für die Berufung vom Konto des Revisionswerbers, einer Vorschreibung mit Mandatsbescheid und infolge rechtzeitiger Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Mandatsbescheid schrieb die Präsidentin des Handelsgerichts Wien (belangte Behörde) dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Jänner 2025 die Pauschalgebühr für die Berufung vom 29. Oktober 2024 gemäß TP 2 GGG iHv € 6.867, zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8 und dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 23, insgesamt einen Betrag iHv € 6.898, zur Zahlung vor.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit hier von Relevanz-aus, im Beschwerdeverfahren seien die Entstehung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG aufgrund der Einbringung der Berufung und die Gebührenhöhe nicht strittig. Der Revisionswerber rüge die Höhe der Pauschalgebühr als unsachlich und verfassungswidrig.
7 Das Bundesverwaltungsgericht teilte in seiner Begründung die vom Revisionswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren nicht und hegte auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwendenden Bestimmungen des GGG (Hinweis auf VfGH 4.3.2025, G 131/2024).
8 Soweit der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren eingewendet habe, das Erstgericht hätte die Klage wegen Unschlüssigkeit zurück-und nicht abweisen dürfen, sei dem entgegen zu halten, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Gebührenbestimmungsverfahren keine Zuständigkeit zukomme, die gerichtliche Entscheidung zu hinterfragen oder auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
9 Da auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar seien, sei die Beschwerde abzuweisen.
10 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2276/2025-6, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Urteil im Grundverfahren habe ausschließlich eine Schlüssigkeitsprüfung zum Gegenstand gehabt. Die Klage des Revisionswerbers hätte richtigerweise vom Handelsgericht Wien im Grundverfahren mit Beschluss zurückgewiesen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hänge die Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar sei und mit welchem Rechtsmittel dies zu erfolgen habe, nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht gewählt habe, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige sei (Hinweis auf RIS-Justiz RS0041880). Aus der Rechtsprechung des OGH ergebe sich, dass die Wahl einer unrichtigen Entscheidungsform durch das Erstgericht keine Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation des Rechtsmittelverfahrens und daran anknüpfenden Gebührenfolgen haben dürfe. Für Rekurse gegen Beschlüsse bestehe keine Gebührenpflicht. Zu dieser Konstellation fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend ist (vgl. VwGH 26.6.2025, Ro 2024/16/0005; 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN).
17 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen schon im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
18 Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des OGH zu §§ 226, 230 ZPO, dass die Schlüssigkeit der Klage an sich nichts mit ihrer Zulässigkeit zu tun hat, sondern (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit ist, sodass insofern bei Unschlüssigkeit des Klagsvortrags die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen und nicht etwa mit Beschluss zurückgewiesen werden muss. Hingegen hat eine Zurückweisung der Klage a limineals unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung zu erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. RIS-Justiz RS0079246; RS0036973; aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 27.1.2026, 9 Ob 111/25a).
19 Der Revisionswerber bestreitet in der Revision nicht, dass die Klage mit Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2024 wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde. Er zeigt damit auch nicht auf, dass die von ihm gegen dieses Urteil eingebrachte Berufung im Rahmen der Gebührenvorschreibung nicht als solche hätte behandelt werden und die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren nicht nach TP 2 GGG vorgeschrieben hätte werden dürfen.
20 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind außerdem sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichts, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. VwGH 27.5.2024, Ra 2023/16/0128, 18.3.2013, 2010/16/0161, mit Verweis auf VwGH 30.9.2004, 2004/16/0124, mwN).
21 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Äquivalenz ab, ist er darauf hinzuweisen, dass ein (behauptetes) Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
23 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 2. Juli 2026
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