Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. R K in W, vertreten durch Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2023, L521 2276618 1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30. Juni 2023 mit der Maßgabe ab, dass der Revisionswerber für die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) (Bemessungsgrundlage 242.116 €) iHv 9.156 €, zzgl. der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, insgesamt somit für einen Betrag iHv 9.164 €, für die am 29. August 2022 im Grundverfahren des Landesgerichts Linz eingebrachte Berufung zahlungspflichtig sei. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung fest, dass der Revisionswerber mit der am 21. August 2019 zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche gegen die im Grundverfahren beklagte Republik Österreich in Bezug auf mehrere zivil- und strafgerichtliche Verfahren vor Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Graz sowie in Bezug auf Verfahren vor den Finanzbehörden und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren erhoben habe. Der Revisionswerber habe zunächst den Zuspruch von 222.014,32 € samt Nebenansprüchen begehrt und außerdem mehrere (insgesamt mit 50.700 € bewertete) Feststellungsbegehren gestellt.
3 Nach teilweiser rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens durch das schließlich zuständige Landesgericht Linz und einer Klagseinschränkung habe das Leistungsbegehren im hier gegenständlichen Grundverfahren 196.915,28 € betragen, die restlichen Feststellungsbegehren seien mit 45.200 € bewertet worden.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2022 seien die dargestellten Begehren abgewiesen und der Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet worden. Der Revisionswerber habe mit Schriftsatz vom 29. August 2022 fristgerecht Berufung erhoben und erklärt, das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2022 seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie sekundärer Feststellungsmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten.
5 Der Revisionswerber habe beantragt, das Berufungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, dem Klagebegehen hinsichtlich der Kapitalforderung dem Grunde nach und hinsichtlich der Feststellungsbegehren zur Gänze stattgeben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Erstgericht verweisen. Hilfsweise sei ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Zuerkennung von Kostenersatz für das Rechtsmittelverfahren begehrt worden. Darüber hinaus habe der Revisionswerber eine Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, sowie bereits eingangs des Berufungsschriftsatzes die Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“ beantragt. Das Berufungsinteresse habe der Revisionswerber mit 242.115,28 € bewertet und für die Einbringung der Berufung im Kostenverzeichnis neben Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auch die Pauschalgebühr iHv 9.156 € verzeichnet.
6 Das Landesgericht Linz habe den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“ mit Beschluss vom 30. August 2022 abgewiesen. Der Revisionswerber habe dagegen Rekurs erhoben und in der Folge einen auf die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Zivilprozessordnung gerichteten Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Nach Zurückweisung dieses Antrags mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022, G 256/2022 10, habe das Oberlandesgericht Linz dem gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 30. August 2022 gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 2. Jänner 2023 keine Folge gegeben.
7 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant aus, dass der Revisionswerber mit dem im Grundverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 29. August 2022 das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2022 erhoben habe. Der Schriftsatz vom 29. August 2022 weise sämtliche Merkmale einer Berufung auf und es werde in der Beschwerde dazu ausgeführt, dass der Revisionswerber „eine Berufung ... eingebracht“ habe. Der Schriftsatz vom 29. August 2022 sei von den im Grundverfahren tätigen Gerichten als Berufung behandelt worden, sodass für das Gebührenverfahren bindend feststehe, dass der Schriftsatz eine Berufung im Sinne des TP 2 GGG darstelle.
8 Mit der Überreichung der Berufung sei ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich sei. Zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 2. Fall GGG der Revisionswerber als Rechtsmittelwerber.
9 Die Festsetzung einer Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von 9.156 € für die am 29. August 2022 eingebrachte Berufung im Wege des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides stelle sich somit ebenso wie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr als rechtmäßig dar.
10 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Einbringung eines Antrags auf Zahlungserleichterungen stehe der Festsetzung der Pauschalgebühr grundsätzlich entgegen, finde weder in § 6a GEG noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift eine Stütze. Dazu komme, dass § 9 Abs. 1 GEG (nur) eine Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist ermögliche und damit begrifflich explizit an die bereits erfolgte rechtskräftige Vorschreibung einer Zahlungsfrist anknüpfe. Die vom Revisionswerber intendierte Auslegung, wonach ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen der Festsetzung einer Leistungsfrist entgegenstehe, würde § 9 Abs. 1 erster Tatbestand GEG den Anwendungsbereich entziehen. Entsprechendes gelte sinngemäß für die begehrte Stundung der Gerichtsgebühren, zumal § 9 Abs. 1 zweiter Tatbestand GEG eine Stundung nur dann ermögliche, wenn die Einbringung der Gebührenschuld mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sei. Mit der vollumfänglichen Anfechtung des hier gegenständlichen Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts Linz bestreite der Revisionswerber allerdings jedwede Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach als „verfrüht“. Eine Stundung oder Nachsicht der Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 GEG setze somit die Feststellung der Gebührenschuld voraus, was der vom Revisionswerber angestrebten Gesetzesauslegung den Boden entziehe.
11 Der Beschwerde komme zusammenfassend keine Berechtigung zu. Mit der sprachlichen Neufassung des Spruchs durch das Verwaltungsgericht werde zweifelsfrei klargestellt, dass der Revisionswerber für die angefallene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig und demgemäß zur Einzahlung des festgesetzten Gesamtbetrages verpflichtet sei. Im angefochtenen Bescheid sei dies nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gekommen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die vom Revisionswerber gestellten Anträge auf Stundung und Nachlass vom 11. April 2023 hätte abwarten müssen. Diese Anträge seien gleichzeitig mit der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag betreffend die verfahrensgegenständlichen Gebühren gestellt worden. Die Entscheidung über die Zahlungspflicht des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren hänge davon ab, ob den Revisionswerber überhaupt eine solche treffe, oder, ob diese in Folge der Stundungs- und Ratenzahlungsanträge (teilweise) entfalle. Die Festsetzung einer Zahlungspflicht binnen 14 Tagen erweise sich aus diesem Grund ebenfalls als verfrüht und unzulässig.
17 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.
18 Entgegen den Ausführungen der Revision hängt die Entscheidung über die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 30. Juni 2023 festgestellte Zahlungspflicht nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Beschwerdeverfahren nicht von der Entscheidung über die vom Revisionswerber gestellten Anträge auf Stundung und Nachlass der zur Zahlung vorgeschriebenen Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr ab. Die Voraussetzungen für eine Stundung oder einen Nachlass von vorgeschriebenen Zahlungsfristen oder pflichten ergeben sich aus § 9 Abs. 1 und 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Einwendungen gegen die Richtigkeit (und damit gegen die Höhe) der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr im Nachlassverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 16.2.2023, Ra 2022/16/0099, mwN). Im Verfahren gemäß § 9 GEG ist auch kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. erneut VwGH 16.2.2023, Ra 2022/16/0099, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025).
19 Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision des Weiteren aus, es liege zu den Folgen einer Fristverlängerung zur Erhebung einer Berufung und deren Auswirkungen auf die Gebührenschuld keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu G 249/2023 betreffend die Gesetzesbestimmungen über die Frist für die Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof abzuwarten. Sofern die entsprechenden Gesetzesbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erachtet würden, wirke sich dies auch auf das gegenständliche Verfahren aus. Das Verfahren vor dem Zivilgericht trete in diesem Fall in das Stadium vor Erhebung der Berufung zurück, womit keine Gebührenpflicht bestehe. Aufgrund des Fristverlängerungsantrags sei das Berufungsverfahren nur bedingt eingeleitet und die Berufungsschrift gelte als noch nicht überreicht. Dementsprechend werde die Pauschalgebühr für die zweite Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG erst bei der Überreichung der ergänzten Berufungsschrift fällig.
20 Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, G 249/2023-13, den auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen der § 128 Abs. 1, § 505 Abs. 2, § 507a Abs. 1 und § 508 Abs. 2 ZPO sowie des § 63 Abs. 1 ZPO und des § 10 Abs. 3 RAO wegen Verfassungswidrigkeit zurückgewiesen hat. Schon vor diesem Hintergrund geht das Revisionsvorbringen zu den allfälligen Auswirkungen einer Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen auf die vom Revisionswerber entrichtete Pauschalgebühr für die Einbringung einer Berufung ins Leere.
21 Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichts, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. VwGH 18.3.2013, 2010/16/0161, mit Verweis auf VwGH 30.9.2004, 2004/16/0124, mwN).
22 Schließlich rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung das Unterbleiben der im Beschwerdeverfahren beantragen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mündliche Verhandlung hätte zur Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durchgeführt werden müssen.
23 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2020/16/0050, mwN).
24 Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, mwN).
25 Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK („civil rights“ vgl. VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103, VwGH 24.9.2009, 2008/16/0051, mwN). Die Revision legt auch nicht dar, dass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC falle.
26 Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Darlegung der Relevanz enthält die Revision nicht.
27 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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