JudikaturVwGH

Ro 2024/16/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

§ 352c EO unterwirft Verfahren über die Aufteilung des Meistbots ausdrücklich den §§ 431ff ZPO und sieht eine Entscheidung durch Urteil vor. Den Materialien ist zu entnehmen, dass gerade die Klärung von streitigen Tatfragen Gegenstand eines solchen Verfahrens sein kann (vgl. ErläutRV 93 BlgNR 21. GP 67). Dies begründet die Anwendung der Regelungen der ZPO und den dadurch erfolgten Ausschluss der Sonderregelungen der EO in § 352c EO. Eine derartige Regelung ist schon im Hinblick auf § 62 EO geboten, weil nach dieser Bestimmung die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren durch Beschluss erfolgen, sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder - wie im Fall des § 352c EO - das Gesetz etwas Anderes anordnet. Die Regelung des § 352c nach der EO-Novelle 2000 bewirkt somit die Verlegung des bis dahin nach dem Ende des Exekutionsverfahrens anschließenden Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren mit einer individuellen Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für das Erkenntnisverfahren.

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