Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der T GmbH Co OG in G, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, G309 2274894 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 27. April 2023 schrieb der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz der Revisionswerberin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv 2,739.584 € eine Pauschalgebühr nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 63.691,60 € zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv 8 €, insgesamt somit einen Betrag iHv 63.699,60 € binnen 14 Tagen zur Zahlung vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass die summenmäßige Feststellung der Gebühren zu lauten habe:
3 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, dem gebührenrechtlichen Verfahren sei die Versteigerung einer näher genannten Liegenschaft vorangegangen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) Graz Ost sei für den 1. Februar 2022 eine Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots anberaumt worden. Das dabei durchgeführte Einigungsverfahren sei gescheitert.
5 Die Revisionswerberin habe einen Antrag auf Zuweisung eines Erlösanteiles iHv € 2,739.583,33 für die von ihr vermeinte Innehabung eines 5/12 Anteiles an der Liegenschaft beim BG Graz Ost eingebracht. Dieser Antrag sei mit Urteil des BG Graz Ost abgewiesen und das Meistbot iHv 5,850.000 € unter Annahme eines fiktiv berechneten Erlöses iHv 6,575.000 € und der tatsächlich bei Gericht hinterlegten 2,751.000 € an drei Berechtigte verteilt worden.
6 Gegen dieses Urteil habe die Revisionswerberin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 17. März 2022 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im Rubrum der Berufung sei der Streitwert mit 2,739.583,33 € beziffert worden, sowie drei Beklagte und ein Beteiligter angeführt worden.
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, strittig sei die Frage, ob in einem Rechtsmittelverfahren nach der mit Urteil des Bezirksgerichts erfolgten Aufteilung des Meistbots Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG anfielen.
8 Im Falle der Nichteinigung der Parteien hinsichtlich der Aufteilung des Meistbots habe das Gericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden, wobei gemäß § 352c Exekutionsordnung (EO) auf dieses Verfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) anzuwenden seien. Grundlage dieses Verteilungsverfahrens seien die Anträge der einzelnen Miteigentümer auf Zuweisung aus dem Meistbot. Der Antrag auf Zuweisung stelle dabei wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden könne gleichzeitig den Antrag auf Einleitung des Verteilungsverfahrens dar und ersetze eine Klage, welche den üblicherweise durch Urteil zu entscheidenden Zivilprozess einleite. Verfahrensgegenständlich habe das örtlich zuständige Bezirksgericht mit Urteil entschieden.
9 Die Revisionswerberin habe in weiterer Folge das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Bemessungsgrundlage im Rubrum mit 2,739.583,33 € beziffert. Aus dem ersten Satz der Anmerkung zu TP 2 sei ersichtlich, dass Berufungsverfahren den Gebühren der TP 2 unterlägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Pauschalgebühr nach TP 2 nach dem in der Berufung angegebenen Berufungsinteresse zu ermitteln.
10 Gemäß § 465 ZPO werde die Berufung durch Überreichung eines Schriftsatzes (Berufungsschrift) beim Prozessgericht erhoben. Über die Berufung habe verfahrensgegenständlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht entschieden.
11 TP 4 GGG sei für die Berechnung der verfahrensgegenständlichen Gebühr nicht heranzuziehen, weil der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die in TP 4 genannten Fälle subsumierbar sei. Aus der Anmerkung 1a zu TP 2 ergebe sich, dass für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO keine Gebühren nach TP 2 anfielen. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich eine Gebührenbefreiung für Verfahren aus der EO geschaffen. Eine Ausnahme für die Verfahren nach § 352c EO, auf die die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden seien, finde sich nicht. Zusammenfassend komme das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt eine Gebührenpflicht nach der TP 2 GGG auslöse. Die Berechnung der belangten Behörde habe einen Betrag iHv 55.384.000 € ergeben und sei nicht zu beanstanden.
12 Zum Streitgenossenzuschlag führte das Bundesverwaltungsgericht aus, auf der Berufung der Revisionswerberin seien drei Rechtsmittelgegner ausgewiesen gewesen, die auch eine Berufungsbeantwortung erstattet hätten. Im Falle des Obsiegens der Revisionswerberin wären Veränderungen in der Aufteilung des Meistbots bei den Rechtsmittelgegnern eingetreten, weshalb diese als Rechtsmittelgegner im Sinne des § 19a GGG zu bezeichnen seien. Die belangte Behörde habe daher den Streitgenossenzuschlag iHv 15 % in Einklang mit § 19a GGG vorgeschrieben.
13 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob für Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, die nach einem Verfahren gemäß § 352c EO ergingen, wobei die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden seien, TP 2 GGG anzuwenden sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragte.
15 Die Revisionswerberin bringt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, die urteilsmäßige Verteilung des Versteigerungserlöses erfolge nicht in einem Zivilprozess, sondern sei Teil des Exekutionsverfahrens. Angesichts der Unterscheidung der Tarife in „I. Zivilprozesse“ und „II. Exekutionsverfahren“ sei es unverständlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Verteilung des Meistbots dem Zivilprozess, und nicht dem Exekutionsverfahren zuordne. Lediglich in der Anmerkung 1a zur TP 2 würden Verfahren zweiter Instanz der Gebührenpflicht unterworfen, die außerhalb von Zivilprozessen stattfänden. Es wäre dem Gesetzgeber freigestanden, auch Rechtsmittel gegen Urteile von Exekutionsgerichten, die in Verfahren nach § 352c EO über die Verteilung des Meistbots nach einer Teilungsklage erhoben würden, einer Gebührenpflicht nach TP 2 zu unterwerfen. Dies sei jedoch insbesondere in Anmerkung 1a zu TP 2 GGG nicht erfolgt. Hinzu komme, dass in einem Verfahren nach § 352c EO keine typische, dem Zivilprozess innewohnende Rollenverteilung in Kläger und beklagte Partei stattfände. Der Urteilsspruch nach § 352c EO beinhalte auch keinen Leistungsbefehl, sondern spreche die Berechtigung der Parteien eines Exekutionsverfahrens aus, in ihrer Eigenschaft als ehemalige Miteigentümer der Liegenschaft einen bestimmten Teil bzw. Betrag des bei Gericht erliegenden Meistbots in Anspruch zu nehmen. Herausgabepflichtig sei in diesem Verfahren nicht die gegnerische Partei, sondern das Exekutionsgericht. Ein derartiges Urteil sei auch nicht exequierbar und stelle keinen Exekutionstitel dar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher aussprechen müssen, dass für die Berufung dem zugrundeliegenden Verfahren keine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG angefallen sei. Es falle daher auch kein Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
17 Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl 501/1984, idF der GGG Novelle 1991, BGBl. Nr. 694/1991, lautet auszugsweise samt Überschrift:
„Tarif
I. Zivilprozesse
[...]
TP 2: Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
“
18 Anmerkung 1 zu TP 2 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, lautet:
„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.“
19 Anmerkung 1a zu TP 2 GGG idF der Gesamtreform des Exekutionsrechts GREx, BGBl. I Nr. 2021/86, lautet:
„1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.“
20 TP 4 GGG idF des GREx, BGBl. I Nr. 2021/86, lautet samt Überschrift auszugsweise:
„II. Exekutionsverfahren
“
21 Anmerkung 4 zu TP 4 idF der Gerichtsgebühren Novelle 2015 GGN 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, lautet:
„4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.“
22 § 352c Exekutionsordnung (EO) idF der EO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 59/2000, lautet:
„ Verteilung
§ 352c. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.“
23 Gemäß § 19a GGG (idF BGBl. I Nr. 131/2001) erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
24 Im Revisionsverfahren ist strittig, ob für die gegen ein Urteil zur Verteilung des Meistbots gemäß § 352c EO eingebrachte Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten ist.
25 Bis zur EO-Novelle 2000 war die Zuweisung des Versteigerungserlöses nach der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und mangels Einigung der Parteien im Prozessweg zu klären. Dabei hatte ein Teilhaber den anderen auf Zustimmung der Ausfolgung des seinem Anteil entsprechenden Teils des bei Gericht erlegten Erlöses zu klagen (vgl. Höllwerth in Deixler Hübner , Kommentar zur Exekutionsordnung (2023) § 352c EO Rz 1, mwN). Seit der EO Novelle 2000 wird das Verteilungsverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens entschieden.
26 Gegenstand und Ziel des Verteilungsverfahrens nach § 352c EO ist die Aufteilung des durch die gerichtliche Versteigerung der vormals gemeinschaftlichen Liegenschaft erzielten Erlöses auf die Miteigentümer (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 2.2.2023, 3 Ob 231/22z, mwN).
27 Die Materialien führen zu § 352c EO aus (ErläutRV 93 BlgNR 21. GP 67):
„[...]
§ 352c regelt die Verteilung des bei der Versteigerung erzielten Erlöses. Dieser soll grundsätzlich entsprechend der Einigung der Parteien verteilt werden. Kommt es allerdings nicht zu einer Einigung, so sind die Parteien nach der derzeitigen Rechtslage auf den Rechtsweg zu verweisen. Eine Verteilung im Rahmen des Exekutionsverfahrens findet nicht statt. Diese Vorgangsweise ist jedoch nicht zweckmäßig, sondern führt zu einem unnötigen Verfahrensaufwand und zu Verzögerungen. Es soll daher im Exekutionsverfahren über die Verteilung entschieden werden, auch wenn diese von streitigen Tatfragen abhängt. Für die Durchführung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der ZPO über das bezirksgerichtliche Verfahren.“
28 Die Revisionswerberin führt zunächst ins Treffen, das Verfahren über die Aufteilung des Meistbots nach § 352c EO sei gebührenrechtlich dem Exekutionsverfahren (Tarif II. GGG) und nicht dem Zivilprozess (Tarif I. GGG) zuzuordnen.
29 Dem ist entgegenzuhalten, dass § 352c EO das Verfahren über die Aufteilung des Meistbots ausdrücklich den §§ 431 ff ZPO unterwirft und eine Entscheidung durch Urteil vorsieht. Den Materialien ist zu entnehmen, dass gerade die Klärung von streitigen Tatfragen Gegenstand eines solchen Verfahrens sein kann. Dies begründet die Anwendung der Regelungen der ZPO und den dadurch erfolgten Ausschluss der Sonderregelungen der EO in § 352c EO. Eine derartige Regelung ist schon im Hinblick auf § 62 EO geboten, weil nach dieser Bestimmung die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren durch Beschluss erfolgen, sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder - wie im Fall des § 352c EO - das Gesetz etwas Anderes anordnet.
30 Die Regelung des § 352c nach der EO-Novelle 2000 bewirkt somit die Verlegung des bis dahin nach dem Ende des Exekutionsverfahrens anschließenden Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren mit einer individuellen Zuständigkeit des Exekutionsgerichts für das Erkenntnisverfahren (vgl. idS Höllwerth in Deixler Hübner , Kommentar zur Exekutionsordnung (2023) § 352c EO Rz 1; vgl. auch Fischer/Pochmarski , Urteil ohne Klage eine Anomalie des Gesetzes? JBl. 2008, 635 [642]).
31 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0093, mwN). Für die Zwecke der Einordnung des Verteilungsverfahrens des § 352c EO ist daher darauf abzustellen, dass das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO zu führen und durch Urteil abzuschließen ist.
32 Aufgrund des Verweises in § 352c EO auf die §§ 431 ff ZPO findet gegen Urteile über die Verteilung des Meistbots gemäß § 461 Abs. 1 ZPO die Berufung statt. Für die gebührenrechtliche Einordnung einer Berufung gegen ein Urteil in einem Verfahren nach § 352c EO kommt es entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin weder auf den Spruch des angefochtenen Urteils, noch auf die formelle Stellung der Parteien in dem dem Urteil vorangegangenen Verfahren an.
33 Gegen die gebührenrechtliche Einordnung des Verteilungsverfahrens in das Exekutionsverfahren spricht des Weiteren, dass etwa Streitigkeiten über Oppositions (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO) als mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d GGG sieht für diese Klagen eine eigene Bemessungsgrundlage vor (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2003, 2003/16/0084). Auch diese - im Exekutionsverfahren geregelten - Klagen werden nach den Regelungen der ZPO geführt. Für Berufungen gegen Urteile in diesen exekutionsrechtlichen Streitigkeiten ist die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Einer diesbezüglichen Sonderregelung im GGG bedurfte es für diese Verfahren nicht.
34 Dass für die Einbringung der Berufung der Revisionswerberin die Pauschalgebühr nach TP 4 II. GGG anfiel, behauptet die Revisionswerberin nicht. Eine solche Auslegung ist auch im Hinblick auf Anmerkung 4 zu TP 4, die ausschließlich auf Rekurse abstellt, nicht geboten.
35 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das vom Revisionswerber mit Berufung vom 17. März 2022 eingeleitete Berufungsverfahren gemäß Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG unterliegt.
36 Da die allgemeine Regelung der TP 2 GGG auf die vom Revisionswerber eingebrachte Berufung anwendbar ist, kommt es auf das von der Revisionswerberin angesprochene Fehlen einer speziellen Regelung für Berufungen im Verteilungsverfahren nach § 352c EO in Anmerkung 1a GGG nicht an. Es bedurfte aus diesem Grund auch keiner eigenen Reglung im Rahmen der TP 4 GGG, wie sie etwa für Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexektionen nach § 351 EO in Anmerkung 4 zu TP 4 GGG erfolgt ist.
37 Nach den - von der Revision unbestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien in der Berufung des Revisionswerbers vom 17. März 2022 drei Beklagte sowie ein Beteiligter bezeichnet worden. Da die Berufung der Gebühr nach TP 2 GGG unterliegt und dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstanden, war der Streitgenossenzuschlag des § 19a GGG auf die vom Revisionswerber nach TP 2 GGG zu entrichtende Gebühr anzuwenden.
38 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
39 Von der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden: Der Verwaltungsgerichtshof wurde nach einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Tribunal iSd. Art. 6 EMRK angerufen und die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (der nunmehrige Revisionswerber) hat dort die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt (vgl. VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, mwN).
40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Juni 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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