Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Eingabe des C M, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/15/0112 3, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. September 2025, RV/5100454/2025, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2020 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020, abgewiesen.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar die als „Verbesserung der Verfahrenshilfe, bzw Neuantrag der Verfahrenshilfe“ bezeichnete Eingabe vom 26. Oktober 2025.
3Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2024/16/0054, mwN).
Wien, am 24. November 2025
Rückverweise