Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. inWiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Mag. Dr. R W, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2025, Zl. I406 2303140-1/2E, betreffend ORF-Beitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schreiben vom 3. Jänner 2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH den Revisionswerber auf, den ORF-Beitrag in Höhe von 30,60 € für den Zeitraum Jänner 2024 bis Februar 2024 bis zum 24. Jänner 2024 zu bezahlen.
2 Nach Erhalt der Zahlungsaufforderung verlangte der Revisionswerber die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge und erklärte, es bestünden gesetzliche sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der „ORF Haushaltsabgabe“.
3 Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 setzte die ORF-Beitrags Service GmbH gegenüber dem Revisionswerber den ORF-Beitrag für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 30. April 2024 mit 61,20 € fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist zur Entrichtung des ORF-Beitrags geändert wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen aus, der volljährige Revisionswerber sei in Österreich an einer Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei somit gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
5 Der Revisionswerber habe nach Erhalt von Zahlungsaufforderungen die Beiträge nicht fristgerecht entrichtet und beantragt, ihm die ORF-Beiträge bescheidmäßig vorzuschreiben.
6 Bei der ORF-Beitrags Service GmbH handle es sich um ein mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), welches dazu legitimiert sei, einen Bescheid über die Festsetzung der ORF Beiträge zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet würden oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlange (§ 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
7 Die in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags seien unberechtigt. Die Höhe des von der ORF-Beitrags Service GmbH bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtlich gedeckt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht, etwa eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung und eine Nichtvereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht, durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei nicht gegeben.
8 Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG lägen vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe und in der Beschwerde keine Angelegenheiten auf der Sachverhaltsebene angesprochen würden. Fallgegenständlich seien ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex seien, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürften.
9 Die zu behandelnden Rechtsfragen seien entweder bereits aufgrund vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt oder könnten anhand der klaren Rechtslage beantwortet werden. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehe ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Wortlaut des § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß § 31 ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 24 VwGVG vermögen nicht zu überzeugen. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die Haushaltsabgabe verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung des Rechtsrahmens für die öffentliche Finanzierung des ORF bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Weiters sei der Bescheid entgegen § 17 Abs. 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 abgefasst worden. Es sei zwei Mal ein 2-Monats-Zeitraum vorgeschrieben worden. Das widerspreche dem Gesetzestext. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
11 Die ORF-Beitrags Service GmbH hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, auf die der Revisionswerber replizierte.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
14 § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet auszugweise:
„§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.“
15 § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lautet:
„Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
16 § 31 ORF-Gesetz lautet:
„§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.
(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORF-Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.
(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF-Beiträgen.
(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF-Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF-Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.
(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
1. den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.
(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie
6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode zur Verfügung zu stellen.
(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.
(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),
5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und
6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.
(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Beitrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag-selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5)-nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
17 Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 2082 BlgNR 27. GP, 19ff) betreffend § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-Gesetz lauten auszugsweise:
„Mit Wirkung für die Jahre 2024 bis 2026 ist durch Abs. 19 zunächst jedenfalls die Gesamtsumme der für den ORF zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge gedeckelt. Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt. Diese Beträge ergeben sich aufgrund folgender Überlegungen und Berechnungen:
Die Ermittlung der Nettokosten des öffentlichen-rechtlichen Auftrags erfolgt in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips im Sinne der Randziffern 70ff der ‚Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk‘ (Rundfunkmitteilung) und der insofern unveränderten Umsetzung im ORF sowie der abgeleiteten Dokumente, insbesondere die von der KommAustria geprüfte ‚Allgemeine Handlungsanweisung zur Umsetzung der Trennungsrechnung im ORF-Konzern‘ in der Fassung vom 30. September 2020. Durch die Neugestaltung der öffentlich-rechtlichen Finanzierung in Richtung eines ORF-Beitrags sind die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags neu zu beurteilen. Dabei werden die bisherigen Grundsätze einer strengen Nettokostenrechnung nicht geändert, sondern fortgeschrieben. Berechnung der Nettokosten
[...]
Über den gesamten Betrachtungszeitraum ergeben sich zwischen rund 680 Mio. Euro und rund 740 Mio. Euro bzw. durchschnittlich 710,0 Mio. Euro p.a. an Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags.
Auf Basis der bisherigen gesetzlichen Regelung ist die Höhe des öffentlich-rechtlichen Finanzierungsbeitrags mit jenem Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags decken zu können. Die 2024 bis 2026 zu erwartenden Kostensteigerungen müssen berücksichtigt werden.
Wesentliche Planungsparameter der zukünftigen Finanzierungsform (ORF-Beitrag)
Der Gesetzgeber sieht ab 1.1.2024 anstelle der bisherigen gerätebezogenen Programmentgelte eine geräteunabhängige Geldleistung vor (‚ORF-Beitrag‘). Aus den vorstehenden Nettokosten errechnet sich mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen (dazu sogleich) ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat. Durch die vorgesehenen Einsparungsmaßnahmen kann die Höhe des einzelnen ORF-Beitrages gegenüber dem derzeit eingehobenen Programmentgelt daher trotz prognostizierter Kostensteigerungen auch mittelfristig gesenkt werden.
In der Berechnung der zukünftig zu erwartenden öffentlich-rechtlichen Mittel wird nach Abzug von Abgabebefreiungen von durchschnittlich 3,7 Mio. Privathaushalten ausgegangen. Darüber hinaus werden weitere 340.000 Beiträge von österreichischen Unternehmen berücksichtigt. Die Aufwendungen im Rahmen der Beitragseinhebung (Provisionen und Forderungsausfälle) bewegen sich im Betrachtungszeitraum in einer Bandbreite zwischen 4,5%-5,3% der eingehobenen Bruttoumsätze aus öffentlich-rechtlichen Beitragszahlungen, wovon sich die Forderungsausfälle auf jährlich rund 2,3%-Punkte belaufen.
Die daraus resultierenden Nettoumsätze aus ‚ORF-Beiträgen‘ belaufen sich im Jahr 2024 auf 710,2 Mio. Euro, im Jahr 2025 auf 706,1 Mio. Euro und im Jahr 2026 auf 714,1 Mio. Euro. Durchschnittlich belaufen sich die öffentlich-rechtlichen Erträge aus dem ‚ORF-Beitrag‘ auf 710,0 Mio. Euro pro Jahr.
Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der Nettokosten und der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag innerhalb des Betrachtungszeitraums, ist davon auszugehen, dass der ORF die hierfür vorgesehenen Beträge gemäß § 31 Abs. 6 ORF-G abgrenzt. Unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Beitragszahlungen sowie der freiwilligen Hinzurechnung von Stand-alone-Ergebnissen können die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags gedeckt werden.
Der tragende, auch den Anordnungen der Absätze 19 ff zugrundeliegende Gedanke ist, dass der ORF nicht mehr erhalten darf, als zur Erfüllung des ihm erteilten öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist, dh. keine beihilfenrechtlich unzulässige Überkompensation eintritt. Die vorliegenden Regelungen übernehmen daher auch diesfalls die bereits von der EK im Lichte der unionsrechtlichen Anforderungen überprüfte Systematik des Zusammenspiels zwischen § 31, § 39 Abs. 2 und Abs. 2a (Widmungsrücklage) und § 39c (Sperrkonto), um dem ORF (vgl. Abs. 19) die insoweit (vgl. den Verweis auf die Begrenzung der Widmungsrücklage und die Verwendung der Mittel aus der Widmungsrücklage) überschießenden Mittel nicht zukommen zu lassen, sondern zwingend das Sperrkonto zu dotieren. Schon nach der geltenden, von der Europäischen Kommission genehmigten Rechtslage dürfen zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden, die dafür gebundenen Mittel sind (vgl. § 31 Abs. 6) dem Sperrkonto zuzuführen und dürfen nur für die Abdeckung dieser Steigerungen herangezogen werden. Zur Begrenzung und zu den Möglichkeiten der Verwendung der Mittel in der Widmungsrücklage ist auf die eindeutige Regelung in § 39 Abs. 2a hinzuweisen. Als weitere schon bisher im Gesamtsystem geregelte Maßnahme (vgl. § 39 Abs. 2a) ist für den Fall des ‚Übersteigens‘ der Einnahmen die Einschaltung der Prüfungskommission vorgesehen, die im Wege der Jahresprüfung festzustellen hat, ob die Einnahmen mit dem Finanzbedarf korrelieren.
Abs. 21 trifft die erforderlichen Vorkehrungen für den Fall, dass zwar die Einnahmen wider Erwarten höher ausfallen als bei der Konzeption der Neufassung des ORF-Beitrags-Regimes angenommen, andererseits aber trotz Einhaltung der klaren Vorgaben der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl. § 31 Abs. 2) auch die Nettokosten tatsächlich steigen. Eine Dotierung der Widmungsrücklage ist diesfalls nur in jenem Umfang vorzunehmen, der über das für den Ausgleich der tatsächlich entstandenen unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen Erforderliche hinausgeht. Wiederum ist aber hier-und zwar nun schon vorab, dh vor Verwendung zur Abdeckung behaupteter Steigerungen-die Prüfungskommission und zusätzlich die Regulierungsbehörde eingeschaltet, aufgrund deren Beurteilung dem ORF aufgetragen werden kann, doch wie nach dem grundsätzlichen System vorgesehen, die Widmungsrücklage zur Gänze oder bloß teilweise zu dotieren.
Die Regelung in Abs. 22 schließlich ist erforderlich, um auch für den äußersten Fall eine Vorsorge zu treffen. Dieser Extremfall liegt dann vor, wenn wie in der gesetzlichen Anordnung dargestellt selbst unter Heranziehung der in der Widmungsrücklage befindlichen Mittel und der gesamten auf dem Sperrkonto befindlichen Beträge die dann insgesamt (gemeinsam mit den Gesamteinnahmen aus dem ORF-Beitrag) verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde ausgehend von der dem ORF-Generaldirektor aufgetragenen Mitteilung über den Eintritt des Falls die Prüfungskommission die Bewertung des Österreichischen Rundfunks zu prüfen. Nur wenn die Prüfungskommission die Beurteilung des ORF teilt, knüpft sich daran die Einleitung des nach dem grundsätzlichen System schon vorgesehenen Verfahrens zur Neufestsetzung.“
18 Zu den in der Revision vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird zunächst auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2025, E 4624/2024, verwiesen, der diese Bedenken nicht geteilt hat.
19 In diesem Erkenntnis hat sich der Verfassungsgerichtshof auch zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des ORF-Beitrags nach § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-Gesetz eingehalten und somit der ORF-Beitrag dem ORF-Gesetz entsprechend festgesetzt worden sei oder nicht, geäußert. Er hielt dazu fest, dass § 31 Abs. 1 ORF-Gesetz ein Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags vorsehe. Für die Jahre 2024 bis 2026 liege eine Sonderregel vor. Dazu der Verfassungsgerichtshof wörtlich:
„Für die Jahre 2024 bis 2026 treffen die Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G Sonderregelungen: Nach § 31 Abs. 19 ORF-G darf die Gesamtsumme der dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen gemäß Z1 den Betrag von € 710 Mio. und die Höhe des ORF-Beitrags gemäß Z 2 den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen. Übersteigen in diesen Jahren die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von € 710 Mio., so sind diese Mittel der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen (vgl. § 31 Abs. 20 ORF-G). Zudem hat in einem solchen Fall die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des ORF entspricht. Ist dies nicht der Fall, ordnet Abs. 20 letzter Satz an, dass der ORF-Beitrag in dem nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen ist. Ein solches Verfahren zur Neufestsetzung ist auch dann einzuleiten, wenn eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von € 710 Mio. unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung zu erwarten ist und die Einnahmen selbst unter Einbeziehung der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich 2026 abzudecken (vgl. § 31 Abs. 22 ORF-G).
[...]
Es ist offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem ‚alten‘ gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes birgt zum einen die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führen, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden.
In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G trifft der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen: Für den Fall, dass die Gesamteinnahmen aus den eingenommenen Beiträgen die festgelegte Obergrenze von € 710 Mio. übersteigen, ist nach Abs. 20 ein Verfahren zur Neufestlegung des ORF-Beitrags nach den Regelungen des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G und somit im regulären Verfahren mit einem Antrag des Generaldirektors einzuleiten, wenn die Prüfungskommission zum Ergebnis gelangt, dass der ORF-Beitrag nicht dem tatsächlichen Finanzbedarf entspricht. In einem solchen Fall wäre somit im Zuge eines Verfahrens nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 leg. cit. zu prüfen, ob ein niedrigerer Beitrag festzulegen ist. Ergibt sich hingegen unter Einbeziehung von Widmungsrücklage und Sperrkonto, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis 2026 abzudecken, sieht Abs. 22 ein Verfahren zur Neufestlegung eines (höheren) ORF-Beitrags nach den Regelungen der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vor.
Mit der Regelung des § 31 Abs. 19 Z 1 ORF-G hat der Gesetzgeber somit aber nicht nur angeordnet, dass die Gesamtsumme der Beitragseinnahmen den Betrag von € 710 Mio. vorbehaltlich der Abs. 20 bis 22 nicht übersteigen darf, sondern-unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abs. 20 bis 22, deren Zweck in der Schaffung einer Möglichkeit zur Anpassung der Einnahmen an die tatsächlichen Aufwendungen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags liegt-zugleich den Betrag iHv € 710 Mio. für den Übergangszeitraum als Richtgröße für eine allfällige Neufestsetzung des Finanzierungsbeitrags festgelegt. Aus den Vorschriften der Abs. 20 bis 22 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 19 Z 1 ORF-G nicht nur eine Obergrenze der Gesamtbeitragseinnahmen, sondern für den Übergangszeitraum zugleich jenen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zur Verfügung stehenden Betrag festgelegt hat, an dem die Angemessenheit der Höhe des ORF-Beitrags auszumessen ist.
Dieser systematische Zusammenhang mit den Regelungen der Abs. 20 bis 22 des § 31 ORF-G ist auch für die Anordnung des § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G zu beachten, wonach die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen darf. Auch diese Anordnung gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Abs. 20 bis 22, die bei Übersteigen des Betrags von € 710 Mio. ein Verfahren zur Neufestlegung vorsehen, wobei Abs. 20 die Voraussetzungen für eine Verringerung des ORF-Beitrags, Abs. 22 die Voraussetzungen für die Festlegung eines höheren Betrags regelt.
Damit hat der Gesetzgeber aber die Höhe des ORF-Beitrags für den Übergangszeitraum an die Richtgröße der Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio. gekoppelt und zugleich die Höhe des Beitrags festgelegt: Da sich die Höhe des Beitrags aus der Verteilung der Gesamteinnahmen auf die zu erwartende Zahl an Beitragspflichtigen ergibt (vgl. § 31 Abs. 2 ORF-G), hat der Gesetzgeber durch die Festlegung des für die Prüfung der Angemessenheit des Beitrags heranzuziehenden Betrages iHv € 710 Mio. jährlich zugleich die im Übergangszeitraum zu vollziehende Höhe des Beitrags mit € 15,30 festgelegt.
Dieses systematisch begründete und teleologisch im Ausgleich zwischen dem Erfordernis einer hinreichenden Absicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Ausmessung der Beitragshöhe an den für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallenden Kosten wurzelnde Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung auch in den Materialien zu BGBl I 112/2023:
Aus diesen ist zu ersehen, dass die Gesamtbeitragseinnahmen iHv € 710 Mio. jährlich aus einer Vorschau zu den Nettokosten für den öffentlich-rechtlichen Auftrag für die Jahre 2024 bis 2026 als Durchschnittswert ermittelt worden sind. Ausgehend von diesen Gesamteinnahmen und in den Materialien zwischen 4,5 % und 5,3 % bezifferten Erhebungskosten (einschließlich Forderungsausfällen) sowie in den Materialien angenommenen 3,7 Mio. Privathaushalten und 340.000 Beiträgen von Unternehmen errechnet sich eine Bandbreite für den ORF-Beitrag zwischen € 15,33 und € 15,46. Damit wird in den Materialien der in § 31 Abs. 19 Z 2 ORF-G niedergelegte Wert von € 15,30 nachvollziehbar abgeleitet (vgl. RV 2082 BlgNR 27. GP, 20).
Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 ist somit davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber wie oben im Einzelnen dargestellt hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat.“
20 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes an. Aus § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass der Gesetzgeber den ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum mit monatlich 15,30 € festlegen wollte.
21 Die Revision macht weiters geltend, der ORF-Beitrag stelle eine neue Beihilfe dar, die bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Wesentlich sei, dass die-anstelle der bisherigen Rundfunkgebühr-nun gemäß ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu leistenden Abgaben die Grundsätze zur Festlegung des Programmentgelts, der Eigenkapitalausstattung des ORF und das Verbot der Überkompensation verletzten. Hunderttausende Haushalte und Unternehmen, die bisher nicht Beitragsschuldner gewesen seien, würden nunmehr einfachgesetzlich zu Beiträgen verpflichtet.
22 Die Europäische Kommission stellte mit ihrer Entscheidung vom 28. Oktober 2009 ein Beihilfeverfahren (Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission, K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008) betreffend den Österreichischen Rundfunk ein und erklärte-nach Übernahme zweckdienlicher Maßnahmen durch Österreich-die seinerzeitige Finanzierungsregelung des ORF als bestehende Beihilferegelung, die mit den europäischen Beihilfevorschriften vereinbar sei. In Bezug auf den mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geänderten ORF-Beitrag ist somit zu prüfen, ob eine bestehende oder eine neue Beihilfe im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV vorliegt.
23 Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen alle Vorhaben zur Gewährung neuer und zur Umgestaltung bestehender staatlicher Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden und dürfen erst durchgeführt werden, wenn diese einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist unter Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung zu verstehen, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann, wobei eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen wird.
24 Die Umgestaltung des österreichischen Programmentgelts zum ORF-Beitrag orientierte sich am Vorbild der deutschen Haushaltsabgabe (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP, 3). Zu dieser hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, festgehalten, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
25 Der EuGH führte dazu aus, dass die Änderung des Entstehungsgrunds für die Rundfunkbeitragspflicht nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie sie von der Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 beurteilt worden sind, betroffen hatte. Der EuGH stütze sich dabei im Wesentlichen auf folgende Kriterien:
„60 So ist es erstens unstreitig, dass das Rundfunkbeitragsgesetz nicht das Ziel der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geändert hat, da der Rundfunkbeitrag weiterhin, wie die Rundfunkgebühr, an deren Stelle er getreten ist, der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung Rundfunk dient.
61 Zweitens ist ebenfalls unstreitig, dass der Kreis der von dieser Regelung Begünstigten identisch ist mit dem der früheren Beihilfeempfänger.
62 Drittens geht aus den in die Debatte vor dem Gerichtshof eingebrachten Gesichtspunkten nicht hervor, dass das Rundfunkbeitragsgesetz den öffentlichen Auftrag an die öffentlich-rechtlichen Sender oder die Tätigkeiten dieser Sender, die mit dem Rundfunkbeitrag subventioniert werden können, geändert hätte.
63 Viertens hat das Rundfunkbeitragsgesetz den Entstehungsgrund für die Beitragspflicht geändert.“
26 Der EuGH führte zu diesem vierten Punkt aus, dass die in Rede stehende Änderung zum einen im Wesentlichen darauf abzielte, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Zum anderen hatte die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind. Unter diesen Umständen war nicht dargetan worden, dass das Rundfunkbeitragsgesetz eine wesentliche Änderung der Regelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland mit sich gebracht hätte, die es erforderlich machte, die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV von seinem Erlass zu unterrichten.
27 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit diesem Urteil des EuGH befasst. Es führte aus, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insbesondere an dem in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten worden sei und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden sei.
28 Wenn die Revision dazu allgemein-ohne Begründung und ohne auf die vom EuGH aufgestellten Kriterien einzugehen-vorbringt, der ORF-Beitrag verletze die Grundsätze zur Festlegung des Programmentgelts, der Eigenkapitalausstattung des ORF und das Verbot der Überkompensation, weil hunderttausende Haushalte und Unternehmen, die bisher nicht Beitragsschuldner gewesen seien, nunmehr einfachgesetzlich zu Beiträgen verpflichtet worden seien, so legt sie vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des EuGH nicht dar, dass mit der Umgestaltung der Finanzierung des ORF eine neue Beihilfe geschaffen wurde, die bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen.
29 Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH und auf Basis des Revisionsvorbringens nicht erkennbar, dass mit der Umgestaltung der Finanzierung eine neue Beihilfe geschaffen wurde, zumal am Nettokostenprinzip festgehalten wurde. Inwiefern der neue ORF-Beitrag die Grundsätze der Eigenkapitalausstattung des ORF und das Verbot der Überkompensation verletzen würde, legt die Revision nicht dar.
30 Die Revision rügt weiters, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, obwohl Sachverhaltselemente strittig gewesen seien.
31 Mit diesem Vorbringen ist die Revision nicht im Recht. Dass in der Beschwerde für den Beschwerdefall relevante Elemente des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bestritten worden wären, trifft nicht zu. Die Beschwerde warf nur Rechtsfragen auf.
32 Weiters wird vorgebracht, dass eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen, weil Art. 47 GRC „jedem eine mündliche Verhandlung garantiere“ und die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 4 VwGVG nicht zutreffend sei.
33 § 24 Abs. 4 VwGVG lässt ein Absehen von einer Verhandlung zu, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht unter anderem dann, wenn keine relevanten Tatsachen strittig und bloß Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität zu beurteilen sind (vgl. VwGH 26.5.2025, Ra 2023/12/0151, mwN).
34 Kann für eine Rechtsfrage bereits auf die Judikatur des EuGH verwiesen werden, ist zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035, mwN; VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, mwN).
35 In der Beschwerde wurde die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit im Wesentlichen darauf gestützt, dass der ORF mittels eines „Zwangsbeitrages“ finanziert werde, während private Rundfunkanstalten sich selbst finanzieren müssten und somit der ORF-Beitrag wettbewerbswidrig sei. Weiters wurde pauschal behauptet, der ORF komme seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht nach. Dass die Einhaltung des öffentlichen Auftrages durch die Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht gewährleistet wäre, zeigte die Beschwerde nicht auf.
36 Mit diesem Vorbringen wird-vor dem Hintergrund der Beihilfenentscheidung der Europäischen Kommission, K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008, und der zitierten Rechtsprechung des EuGH-nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre.
37 Hinsichtlich der übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfragen legt die Revision nicht konkret dar, inwiefern diese jene besondere Komplexität aufgewiesen hätten, dass dazu eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Das Revisionsvorbringen, dass eine Erörterung der Rechtssache in der mündlichen Verhandlung „wertvoll gewesen“ wäre oder dass die persönliche Einvernahme des Revisionswerbers wichtig gewesen wäre, „um den Eindruck des Gesetzestextes auf ihn zu eruieren“, vermag eine Verhandlungspflicht nicht darzutun.
38 Fallbezogen begründete das Verwaltungsgericht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 VwGVG damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststehe und in der Beschwerde keine Angelegenheiten auf der Sachverhaltsebene angesprochen würden. Es seien ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex seien, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürften. Dass diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet gewesen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
39 Hinsichtlich des Vorbringens zu § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genügt der Hinweis, dass der ORF-Beitrag ein monatlich bemessener Beitrag ist. Die Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch Zahlungsaufforderung oder durch Bescheid. Revisionsgegenständlich ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. § 17 Abs. 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der dem klaren Wortlaut nach nur die Entrichtung eines festgesetzten ORF-Beitrags regelt, ist daher im Revisionsfall nicht maßgeblich (vgl. VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0075).
40 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
41 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die keinen besonders komplexen Charakter haben, zumal für die zentralen Rechtsfragen bereits auf die Judikatur des EuGH und des VfGH verwiesen werden konnte und zu deren Lösung daher im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, mwN).
Wien, am 2. September 2026