Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der K S, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2026, Zl. I411 2342418-1/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH der Revisionswerberin-auf deren Antrag-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision legt die Revisionswerberin unter der Überschrift „Revisionspunkt“ die subjektiven Rechte, in denen sie sich verletzt erachtet, wie folgt dar:
„In seinem Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach dem ORF-Gesetz festgelegt wird (§ 31 ORF-Gesetz).
In seinem Recht, dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf.
In seinem Recht auf Einhaltung der § 18 Abs 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheids, sohin dass dem Revisionswerber nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden kann.
In seinem Recht darauf, dass die Approbationsbefugnis des Herrn ... überprüft wird, um einen Bescheid auszufertigen, der den Beschwerdeführer mit einer Zahlungspflicht belastet.
In seinem Recht darauf, dass § 17 Abs 4 und 5 ORF-Beitragsgesetz 2024 eingehalten wird, nämlich, dass nur der Jahresbeitrag vorgeschrieben wird, sohin bezogen auf das Kalenderjahr nur eine Vorschreibung pro Jahr.“
4 Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung diese behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
5 Wenn die Revisionswerberin geltend macht, sie sei in ihrem Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach § 31 ORF-Gesetz festgelegt werde, verletzt, so besteht allerdings kein subjektives Recht auf die Einhaltung des Verfahrens gemäß § 31 ORF-Gesetz für die Festlegung des ORF-Beitrages. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und damit von Revisionsgründen. Ungeachtet dessen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, bereits zu diesem auch in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen erkannt, dass die Festlegung des ORF-Beitrages in den Jahren 2024 bis 2026 mit 15,30 € monatlich gesetzeskonform war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
6 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
7 Solches unterläuft der vorliegenden Revision jedoch, wenn sie geltend macht, dass der Revisionswerberin nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden könne. Mit dem Vorbringen, es liege eine Nichtigkeit vor, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. erneut VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
8 Die behauptete Verletzung im Recht auf „Einhaltung der § 18 Abs 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides“ sowie, „dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf“, stellen ebenfalls keine zulässigen Revisionspunkte dar. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. neuerlich VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Approbationsbefugnis.
9 Hinsichtlich des Vorbringens zu § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genügt der Hinweis, dass der ORF-Beitrag ein monatlich bemessener Beitrag ist. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 durch Zahlungsaufforderung oder durch Bescheid. Revisionsgegenständlich ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Revisionswerberin gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. § 17 Abs. 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, der dem klaren Wortlaut nach nur die Entrichtung eines Beitrages regelt, ist daher im Revisionsfall nicht maßgeblich (vgl. VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0075).
10 Eine Verletzung der Revisionswerberin in den von ihr als Revisionspunkte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2026
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