Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Mag. G W, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2026, L523 2323704-1/3E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 In Folge eines gescheiterten Einziehungsversuches des ORF Beitrags, der auf Basis eines vom Revisionswerber für den Einzug der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriftenmandates erfolgte, wurde der Revisionswerber mit Zahlungserinnerung der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) vom 14. März 2024 zur Entrichtung des ORF Beitrags für den Zeitraum Jänner bis März 2024 aufgefordert. Mit Zahlungsaufforderungen der OBS vom 20. März 2024 für den Zeitraum April bis Mai 2024, vom 31. Oktober 2024 für den Zeitraum Juni bis November 2024 und vom 20. November 2024 für den Zeitraum Dezember 2024 bis Jänner 2025, wurde der ORF Beitrag für diese Zeiträume festgesetzt.
2 Auf Antrag des Revisionswerbers setzte die OBS mit Bescheid vom 6. Februar 2025 den ORF Beitrag für den Zeitraum Jänner 2024 bis Jänner 2025 bescheidmäßig fest.
3 Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die ordnungsgemäße Unterfertigung eines Bescheides ab.
8 Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. z.B. VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0144, mwN). Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (vgl. z.B. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065; VwGH 12.3.2025, Ra 2023/15/0085, jeweils mwN). Weder im Beschwerdeantrag noch in der Beschwerdebegründung wurde der im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angezogene Umstand releviert.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber weiters vorgebracht, dass der ORF-Beitrag für drei, zwei und sechs Monate vorgeschrieben worden sei. Dies sei aber nach § 17 ORF-Beitrags-Gesetz nicht vorgesehen. Da hierzu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei auch in diesem Punkt eine Rechtsfrage von „erheblicher Bedeutung“ gegeben.
10 Auch mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt werden.
11 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser maßgebenden Normen noch keine Rechtsprechung ergangen wäre (VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0020, mwN).
12 Der ORF Beitrag ist ein monatlich bemessener Beitrag (vgl. VwGH 7.10.2025, Ra 2025/15/0014). Die Festsetzung des ORF Beitrages erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz durch Zahlungsaufforderung oder durch Bescheid. Revisionsgegenständlich ist die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrages auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz. § 17 Abs. 4 und 5 ORF-Beitrags-Gesetz, der dem klaren Wortlaut nach die Entrichtung eines festgesetzten ORF Beitrages regelt, ist daher fallbezogen nicht maßgeblich.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2026
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