Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, BA, über die Revision des A R, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2026, W288 2334896-1/4E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber-auf dessen Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht-mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe-als unbegründet abgewiesen.
3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision, legt der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkt“ die subjektiven Rechte, in denen er sich verletzt erachtet, wie folgt dar:
- „In seinem Recht, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach dem ORF-Gesetz festgelegt wird (§ 31 ORF-Gesetz).
- In seinem Recht, dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf.
- In seinem Recht auf Einhaltung der § 18 Abs 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheids, sohin dass dem Revisionswerber nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden kann.
- In seinem Recht darauf, die Amtssignatur des Herrn [H] überprüfen zu können.
- In seinem Recht darauf, dass nur eine überprüfbare Amtssignatur und ein gültig unterfertigter Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auslösen kann.“
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
5 Wenn der Revisionswerber geltend macht, er sei in seinem Recht verletzt, dass der ORF-Beitrag rechtmäßig nach § 31 ORF-Gesetz festgelegt werde, so besteht aber kein subjektives Recht auf die Einhaltung des Verfahrens gemäß § 31 ORF-Gesetz für die Festlegung des ORF-Beitrages. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und damit von Revisionsgründen. Ungeachtet dessen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, bereits zu diesem auch in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen erkannt, dass die Festlegung des ORF-Beitrages in den Jahren 2024 bis 2026 mit 15,30 € monatlich gesetzeskonform war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
6 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
7 Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie geltend macht, dass dem Revisionswerber nicht durch einen nichtigen Bescheid eine Zahlungspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz auferlegt werden könne. Mit dem Vorbringen, es liege eine Nichtigkeit vor, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. erneut VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN).
8 Die behauptete Verletzung im Recht auf „Einhaltung der § 18 Abs. 3 und 4 AVG bei der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides“ sowie, „dass der angefochtene Bescheid nur durch eine berechtigte Person unterfertigt werden darf“ und „dass nur ein gültig unterfertigter Bescheid eine Zahlungspflicht gem § 3 ORF-Beitragsgesetz auslösen kann“ stellen ebenfalls keine zulässigen Revisionspunkte dar. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. neuerlich VwGH 23.6.2026, Ra 2026/15/0081, mwN). Dasselbe gilt für die Überprüfbarkeit der Amtssignatur.
9 Eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2026
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