Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Ing. H K, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2026, W114 2332862-1/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber-auf dessen Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht-mit einer im Revisionsfall nicht weiter relevanten Maßgabe-als unbegründet abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege eine grobe Fehleinschätzung des Gesetzestextes vor. Der Wortlaut des § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz sei eindeutig. Die Festsetzung eines Höchstbetrages sei keine Festsetzung eines Betrages, der tatsächlich zu bezahlen sei. Das Verfahren gemäß § 31 ORF-Gesetz sei nicht eingehalten worden. Außerdem sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Es sei keineswegs alles unstrittig, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine. Eine mündliche Verhandlung wäre sohin wertvoll gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 VwGVG überzeugten nicht. Es lägen sehr wohl ungeklärte Sachverhaltselemente vor. Die Einwendungen des Revisionswerbers seien komplex gewesen und hätten einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft. Die „Haushaltsabgabe“ verstoße gegen das Beihilfenrecht, weil die Änderung der Finanzierungsregeln des öffentlichen Rundfunks bei der Kommission nicht notifiziert worden sei. Auch habe der Genehmiger des angefochtenen Bescheides über keine gültige Amtssignatur verfügt, und das Bundesverwaltungsgericht hätte dem nachgehen müssen. Weiters werden diverse verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-wenngleich erst nach Einbringung der Revision-bereits beantwortet wurde (vgl. VwGH 25.3.2026, Ro 2024/15/0027, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
8 Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
9 Die Revision bringt über die bereits geklärten Rechtsfragen hinaus erstmals vor, der Genehmiger des Bescheides der ORF-Beitrags Service GmbH habe über keine gültige Amtssignatur verfügt. Mangels Vorbringens in der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen.
10 Rechtsausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (vgl. VwGH 2.7.2026, Ra 2026/15/0087, mwN). Dies trifft im Revisionsfall zu.
11 Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 2.7.2026, Ra 2026/15/0059, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. September 2026
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