Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der M, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Jänner 2025, RV/4200014/2018, betreffend Altlastenbeitrag 2009 bis 2013, Säumniszuschlag 2009 bis 2013 und Verspätungszuschlag 2009 bis 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheiden vom 20. März 2018 setzte das Zollamt gegenüber der Revisionswerberin Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für näher genannte Quartale der Zeiträume 2009 bis 2012 sowie Säumnis und Verspätungszuschläge fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25. Mai 2018 ab. Die Revisionswerberin stellte Vorlageanträge. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die bei ihm bekämpften Bescheide insofern ab, als es die Altlastenbeiträge sowie die Säumnis und Verspätungszuschläge in verringerter Höhe neu festsetzte und die Beschwerden im Übrigen abwies. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das Bundesfinanzgericht fest, der Revisionswerberin sei mit Bescheiden der Naturschutzbehörde vom Juli 2009 sowie Dezember 2010 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auf näher genannten Grundstücken mit ausschließlich unbedenklichem, nicht kontaminiertem Aushubmaterial erteilt worden. Im Zuge eines Ortsaugenscheins im Jänner 2014 durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz seien die Rekultivierung, Schütthöhe und Schüttfläche überprüft und als ordnungsgemäß durchgeführt beurteilt worden.
3 Das verfahrensgegenständliche Material überschreite soweit Materialgutachten vorgelegt worden seien „leicht die Grenzwerte der Klasse A1 (Abfallschlüsselnummer 31411 30) oder A2 (Abfallschlüsselnummer 31411 31)“ und sei aufgrund einer geogenen Hintergrundbelastung der Abfallschlüsselnummer 31411 29 zuzuordnen.
4Hinsichtlich der Kleinmengen unter 2.000 Tonnen lägen großteils keine Abfallinformation, Einbauinformation oder analytische Untersuchung bzw. nur teilweise Abfallinformationen oder nur nachträglich im Jahr 2024 erstellte Abfallinformationen vor. Vor der Verwertung sei keine Einteilung in eine Qualitätsklasse erfolgt. Von den verfüllten Mengen erfülle nur ein näher bezeichneter Teil die Voraussetzung einer zulässigen Verwendung und damit der Beitragsfreiheit im Sinn des § 3 Abs. 1a ALSAG.
5In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, eine Sache sei als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden habe. Der verfahrensgegenständliche Bodenaushub stamme von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung wolle sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Bodenaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handle, genüge es, wenn der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen sei.
6Das verfahrensgegenständliche Material sei zur Geländeanpassung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet worden und unterliege daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht. Ausnahmen davon bestimme § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG für Bodenaushub. Dieser Bestimmung sei immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handle. Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehöre auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG.
7Der Nachweis der Qualität des Bodenaushubmaterials werde weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen sei ein Rückgriff auf die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zulässig, die technische Vorschriften darstellten und den Charakter eines Regelwerks mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens hätten, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könne.
8 Die Revisionswerberin habe für näher bezeichnete Geländeverfüllungen keine Nachweise gemäß dem BundesAbfallwirtschaftsplan beigebracht. Die vorgelegten nachträglich erstellten Abfallinformationen könnten nicht als gleichwertig anerkannt werden, weshalb die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG nicht nachgewiesen sei. Das Material sei daher nicht zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet worden.
9Hinsichtlich der Beurteilung der „Zulässigkeit“ einer Maßnahme habe die Bewilligung der Maßnahme selbst im Vordergrund zu stehen. In diesem Zusammenhang sei von vornherein nur auf das Vorhandensein jener Bewilligungen abzustellen, die für eine Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG allenfalls erforderlich seien. Fehle eine erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche, wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung, deren wesentlicher Zweck die Verhinderung von Umweltbeeinträchtigungen durch die Vorgabe von projektbezogenen Auflagen in einem Bescheid sei, sei grundsätzlich von einer unzulässigen und daher auch beitragsrelevanten Maßnahme auszugehen.
10 Der Säumniszuschlag sei auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen. Auch die Vorschreibung des Verspätungszuschlags sei dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen. Der Verspätungszuschlag sei ebenfalls auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.
11 Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der gegenständlichen Revision insoweit, als ihre Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen wurden.
12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Zollamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es beantragte, die Revision zurück , in eventu abzuweisen und ihm Aufwandersatz zuzusprechen.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallbegriff. Es sei darauf abzustellen, ob bei der Revisionswerberin Entledigungsabsicht bestanden habe.
17Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Dazu sind verschiedene Anhaltspunkte zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (vgl. VwGH 2.2.2023, Ra 2022/13/0045, mwN, unter Verweis auf das von der Revisionswerberin insbesondere ins Treffen geführte Urteil des EuGH vom 17. November 2022, Porr Bau , C 238/21).
18Beauftragt ein Bauherr einen Unternehmer etwa damit, Erdaushubarbeiten vorzunehmen und die dabei anfallenden Abfälle zu entsorgen, kann der Entledigungswille des Bauherrn nicht in Zweifel gezogen werden. Erteilt der Bauherr hingegen den Auftrag, das Material auszuheben, um es als Rekultivierungsmaterial wieder zu verwenden, kann der Entledigungswille des Bauherrn fehlen (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2023/13/0144, mwN).
19 Das Bundesfinanzgericht ist zum Ergebnis gelangt, dass bei den Voreigentümern eine Entledigungsabsicht bestanden habe. Die Revisionswerberin habe diesen Voreigentümern neben den Transportkosten auch „Anschüttungskosten“ in Rechnung gestellt. Dies wird in der Revision nicht bestritten. Der Aushub stellte somit für die Voreigentümer offenkundig eine Last dar, der sie sich gegen Entgelt entledigten. Vor diesem Hintergrund kann dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es hinsichtlich des revisionsgegenständlichen Materials davon ausgegangen ist, der subjektive Abfallbegriff sei erfüllt.
20 Die Revision macht sodann geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit des Bundes-Abfallwirtschaftsplans (BAWP) unter dem Aspekt der „Porr Kriterien“ ab. Die Anordnungen des BAWP seien auf ihre Umweltschutzrelevanz zu prüfen. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die „Kleinmengenregelungen“ im BAWP 2006 und im BAWP 2011 als für den Umweltschutz relevant angesehen werden können. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der unterschiedlichen Kleinmengenregelungen nach dem BAWP 2006 und dem BAWP 2011.
21Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG (in den im Streitzeitraum anwendbaren Fassungen) unterliegt u.a. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen dem Altlastenbeitrag. Von der Beitragspflicht ausgenommen ist u.a. gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet wird.
22In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, 59 BlgNR 22. GP 309, wurde insbesondere ausgeführt, Kriterien, ob Bodenaushubmaterial im Sinne der abfallwirtschaftlichen Ziele zulässigerweise für Verfüllungen und Geländeanpassungen verwertet werden könne, fänden sich im Bundes-Abfallwirtschaftsplan (damals 2001). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Prüfung der Zulässigkeit einer Verwendung die Regelungen des (jeweiligen) BAWP herangezogen werden können. Diese stellen technische Vorschriften dar und haben insoweit den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden kann (vgl. z.B. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/13/0015; 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, je mwN).
23 Sowohl nach dem BAWP 2006 als auch dem BAWP 2011 ist Bodenaushubmaterial vor einer Verwertung einer grundlegenden Charakterisierung zu unterziehen; es ist damit sicherzustellen, dass näher geregelte Grenzwerte eingehalten werden. Betreffend kleinere Mengen (Bodenaushub maximal 2.000 Tonnen) kann aber auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit durch näher geregelte Angaben belegt wird. Insoweit handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberinkeineswegs um bloß „formale Kriterien“ (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0090, mwN), sondern um Angaben, die gerade die Unbedenklichkeit der Verwendung belegen sollen. Werden diese Voraussetzungen wie hier nicht eingehalten, ist die Unbedenklichkeit der Verwendung durch eine analytische Beurteilung nachzuweisen. Ein Nachweis durch eine nachträgliche Ersatz Dokumentation (wie von der Revisionswerberin geltend gemacht) ist hingegen nicht vorgesehen. Es trifft auch nicht zu, dass die vom BAWP jeweils verlangten Angaben im Zusammenhang mit Kleinmengen keine Relevanz für den Umweltschutz hätten; es werden etwa Angaben darüber verlangt, dass (wenn auch bei bloß visueller Kontrolle) keine Verunreinigung des Aushubs erkennbar ist.
24Wenn die Revision geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0067), so enthält jenes Erkenntnis aber (entgegen dem Revisionsvorbringen) keine Ausführungen dazu, dass die Einhaltung des BAWP keine Voraussetzung für die Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG sei. Dass aber die erforderliche Materialqualität im vorliegenden Fall bestätigt worden wäre, entspricht nicht den Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis. Demnach konnte zwar das Aushubmaterial, soweit hiefür Beurteilungsunterlagen vorgelegt wurden, als für eine zulässige Verwertung geeignet beurteilt werden. Betreffend die „Kleinmengen“ wurden aber gerade keine Beurteilungsunterlagen vorgelegt; zur Beurteilung der zulässigen Verwertung wäre eine chemische Analyse erforderlich. Eine nachträglich erstellte Ersatz Dokumentation durch eine (wenn auch sachverständige) Zeugin, die sich insoweit (zum Teil) nur auf Vermutungen stützen kann (LKWFahrer hätten verunreinigten Bodenaushub „niemals abtransportiert“), vermag hingegen (wie bereits dargelegt) die für Kleinmengen vorgesehene Dokumentation (insbesondere mit Erklärungen durch den Bauherren, in dessen Auftrag der Aushub erfolgt; durch das den Aushub vornehmende Unternehmen; sowie durch den Bauherren, in dessen Auftrag der Einbau erfolgt) nicht zu ersetzen. Wenn weiters dargelegt wird, dass eine nachträgliche Untersuchung des Materials vorgenommen werden könnte, so erfolgte ein derartiger Nachweis durch die Revisionswerberin aber nicht. Dass das Bundesfinanzgericht einen derartigen nachträglichen Nachweis von vornherein ausgeschlossen hätte, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht hervor (vgl. zu mit nachträglichen Untersuchungen verbundenen Fragen aber VwGH 9.7.2024, Ra 2023/07/0150, mwN).
25 Wenn die Revisionswerberin weiters geltend macht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob es nach der „Kleinmengenregelung“ des BAWP 2011 allein auf die Menge beim Aushub ankomme oder auch auf die Menge beim Einbau, so ist aber zu berücksichtigen, dass insoweit der Wortlaut des BAWP 2011 völlig eindeutig ist. Demnach ist die Verwertung von Kleinmengen ohne analytische Untersuchung nur dann zulässig, wenn bei einem Bauvorhaben bzw. einer Baustelle insgesamt maximal 2.000 Tonnen Aushubmaterial anfallen und überdies der Einbau nur bei Vorhaben erfolgt, wo insgesamt maximal 2.000 Tonnen Aushubmaterial für eine Rekultivierungsschicht oder zur Untergrundverfüllung eingebaut werden. Dass insofern der Verfüllungsprozess aus mehreren „Vorhaben“ bestehen könnte, bei denen jeweils 2.000 Tonnen aufgebracht würden, ist mit der Formulierung, dass „insgesamt maximal“ 2.000 Tonnen eingebaut werden dürfen, nicht vereinbar. Wenn dazu geltend gemacht wird, dass eine derartige Auslegung den Anwendungsbereich der Kleinmengenregelung einschneidend reduzieren würde, so ist darauf zu verweisen, dass es sich hiebei lediglich um eine Ausnahmeregelung handelt, die ihrem Zweck nach nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben soll. Wäre diese Bestimmung hingegen im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin zu verstehen, so wäre diese Ausnahmeregelung wie die belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung aufzeigt wohl der Regelfall, sodass analytische Untersuchungen nur mehr ausnahmsweise vorzunehmen wären. Auch wäre diese im BAWP 2011 gegenüber dem BAWP 2006 geänderte Formulierung in diesem Fall ohne jede Auswirkung, was ebenfalls nicht angenommen werden kann.
26 Wenn schließlich als „Eventualvorbringen“ geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung zur Art des Nachweises für die Verwertungsabsicht, so kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Der Umstand, dass die Revisionswerberin (allenfalls) von vornherein mit Verwertungsabsicht gehandelt habe, steht der Entledigungsabsicht des Vorbesitzers nicht entgegen; diese Entledigungsabsicht führt aber bereits dazu, dass subjektiver Abfall vorliegt.
27 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
28Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2025
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