BundesrechtBundesgesetzeAltlastensanierungsgesetz

Altlastensanierungsgesetz

ALSAG
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

1. die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,

2. die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,

3. die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,

4. die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie

5. die dafür erforderliche Finanzierung.

§ 1a Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch

1. land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,

2. radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oder

3. Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich

kontaminiert wurden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

2. Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.

3. Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.

4. Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).

5. Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.

6. Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.

7. Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.

8. Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.

9. Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.

10. Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

11. Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.

12. Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.

13. Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.

14. Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5 stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.

II. ABSCHNITT

Finanzierung

§ 3 Gegenstand des Beitrags

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gelten

a) der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oder

b) der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (§ 8 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013,

3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

1. Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 8a, BGBl. I Nr. 30/2024)

3. Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,

4. Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 7 Z 5, BGBl. I Nr. 58/2017)

5a. Aushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie nicht mehr als drei Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält, sofern

a) die bodenfremden Bestandteile schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten waren,

b) das Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhält und

c) dieses auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,

5b. Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,

6. Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

6a. Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

8. tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, welche nach der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S. 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

9. nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.

11. Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau (insbesondere bergbau- und hüttenspezifische Anwendungen, auch unter Verwendung schlackenhaltiger Aushübe) entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden;

b) Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;

c) Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(3a) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine

1. Rekultivierungsschicht oder

2. temporäre Oberflächenabdeckung,

die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, entspricht.

(3b) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn

1. die Gemeinde bestätigt, dass

a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,

b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und

2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und

3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.

(3c) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden.

(4) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

(5) Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt Österreich oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

§ 4 Beitragschuldner

(1) Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass § 3 Abs. 1a Z 6, Z 6a und Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.

§ 5 Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

(1) Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

(2) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

§ 6 Höhe des Beitrags

(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Aushubmaterial oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhalten,

ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 9,20 Euro

ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro,

2. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2008 87,00 Euro

ab 1. Jänner 2025 100,10 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2008 8,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 9,20 Euro

ab 1. Jänner 2025 10,60 Euro

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2008 18,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 20,60 Euro

ab 1. Jänner 2025 23,70 Euro

3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2008 26,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 29,80 Euro

ab 1. Jänner 2025 34,30 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013 aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006 7,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 8,00 Euro

ab 1. Jänner 2025 9,20 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008 7,00 Euro

ab 1. Jänner 2012 8,00 Euro

ab 1. Jänner 2025 9,20 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

§ 7 Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

§ 8 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 5 Abs. 2), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

§ 9 Erhebung des Beitrags

(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem Zollamt Österreich unverzüglich zu melden.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim Zollamt Österreich einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2a) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(2b) Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(4) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 9a Datenübermittlung

(1) Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an das Zollamt Österreich zu übermitteln.

(2) Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013 aus Abfällen, einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Bundesminister für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten

1. der Meldungen gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 und

2. gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes

zu übermitteln.

(4) Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

§ 10 Feststellungsbescheid

(1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.

§ 11 Zweckbindung

(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden

1. zur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,

2. zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,

3. zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,

4. zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5. für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,

6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,

7. zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 30/2024)

§ 12 Überweisung der Altlastenbeiträge

(1) Die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.

(2) 15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.

(3) Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Abs. 2 zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.

(4) 5 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der Budgetierung quartalsmäßig den jeweils aktuellen Stand des Beitragsaufkommens mitzuteilen.

III. ABSCHNITT

Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten

§ 13 Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten

(1) Die Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

1. Informationen über

a) die Lage, die vermutete Art und das vermutete Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (zB Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,

b) die Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und

c) soweit vorhanden, die Standortverhältnisse,

2. vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

§ 14 Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).

(2) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob

1. Altablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder

2. von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.

(4) Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:

1. Art der festgestellten Schadstoffe,

2. Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,

3. Schadstofffrachten in einem Gewässer.

(5) Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.

(6) Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.

(7) Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. die Ausbreitung der Schadstoffe,

2. die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,

3. die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.

(8) Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn

1. durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder

2. durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder

3. ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder

4. durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.

§ 15 Feststellung und Ausweisung von Altlasten

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.

(3) Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.

§ 16 Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.

(3) Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.

(4) Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

§ 17 Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:

1. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,

2. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),

3. nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),

4. nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).

§ 18 Führung einer Datenbank

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.

(2) Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

(3) Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:

1. allgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere

a) Bezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,

b) Angaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),

c) Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,

d) Kosten von durchgeführten Untersuchungen,

e) Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,

2. Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,

3. zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere

a) Ablagerungszeitraum, fläche, und volumen,

b) Herkunft der Abfälle,

c) Art der abgelagerten Abfälle,

d) technische Einrichtungen,

4. zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.

(4) Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:

1. Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,

2. Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und

3. Altlasten.

Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.

(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

§ 19 Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast

(1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.

§ 20 Duldungspflichten und Entschädigungen

(1) Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für

1. die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,

2. Untersuchungen,

3. die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und

4. die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.

(2) Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.

(3) Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

IV. ABSCHNITT

Altlastenmaßnahmen

§ 21 Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen

(1) Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.

(2) Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.

(3) Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 9 im Projekt vorzusehen.

(4) Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.

(5) Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 22 Projekt für Altlastenmaßnahmen

Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1. Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,

2. Beschreibung der Standortverhältnisse,

3. Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,

4. Beschreibung der Nutzung,

5. Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,

6. Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,

7. Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,

8. Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,

9. Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),

10. Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),

11. detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,

12. Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),

13. Darstellung der Projektorganisation,

14. grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und

15. Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.

Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

§ 23 Maßnahmenziele und Zielwerte

(1) Die Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.

(2) Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.

(3) Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.

(4) Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß § 16 einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.

§ 24 Genehmigung des Projekts

(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.

(2) Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des § 22 erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern

1. die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,

2. Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,

3. durch die Altlastenmaßnahmen

a) das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,

b) Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,

c) das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,

4. andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,

5. anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.

Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.

§ 25 Parteistellung

Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben

1. der Antragsteller,

2. die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,

3. die Nachbarn,

4. die betroffenen Wasserberechtigten und

5. die betroffenen Gemeinden.

§ 26 Projektaufsicht

(1) Die Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.

(2) Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,

2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,

3. die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,

4. die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.

(3) Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.

§ 27 Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

(1) Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.

(3) Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.

§ 28 Nachträgliche Auflagen

(1) Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.

(2) Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

§ 29 Altlastenmaßnahmen durch den Bund

(1) Ist ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.

(2) Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.

(3) Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.

§ 30 Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer

(1) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 29 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.

(2) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.

(3) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.

(4) Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.

(5) An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.

§ 31 Anzeigepflicht

Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.

§ 32 Rechtsnachfolge

(1) In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bzw. Gesellschaften zu verstehen.

(2) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Erwerber über. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt.

V. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 33 Behörde

Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.

§ 34 Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

1. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,

2. der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,

3. den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,

4. der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

5. einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,

6. einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,

7. seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,

8. eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,

9. der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,

10. der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder

11. sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.

§ 35 Beschwerde und Revision

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

§ 36 Übermittlungspflichten

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

§ 37 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 38 Verweise

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39 Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 40 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 30/2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.

(3) Gemäß § 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.

(4) Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.

(6) Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.

Anlage 1

Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14

Anl. 1

Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil.

Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Anl. 1

Schlüssel-nummer und Spezifizierung Abfallbezeichnung und Spezifizierung
12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse
123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse
12301 Wachse (pflanzliche und tierische)
125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten
12501 Inhalt von Fettabscheidern
12503 Öl-, Fett- und Wachsemulsionen
17 Holzabfälle
171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung
17104 Holzschleifstäube und -schlämme
17104 01 Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz
17104 02 Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz
17104 03 Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei
17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung
17115 Spanplattenabfälle
172 Holzabfälle aus der Anwendung
17202 Bau- und Abbruchholz 1)
17202 01 Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz
17202 02 Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz
17202 03 Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei
17218 Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)
18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle
184 Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung
18401 Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung
187 Papier- und Pappeabfälle
18702 Papier und Pappe, beschichtet
19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte
199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte
19909 Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)
94 Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung
947 Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme)
94705 Inhalte aus Fettfängen
949 Abfälle aus der Gewässernutzung
94902 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].

Anmerkungen zu Tabelle 1:

Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:

Gruppe 1:

Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:

17104, 17104 01, 17104 02, 17104 03, 17114, 17115, 17202, 17202 01, 17202 02, 17202 03, 17218, 18401, 94902

Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.

Gruppe 2:

Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).

12301, 12501, 12503, 19909, 94705

Gruppe 3:

Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).

18702

Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als Abfälle mit hohem biogenen Anteil zu qualifizieren:

Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist

Anl. 1

Schlüssel-nummer und Spezifizierung Abfallbezeichnung und Spezifizierung
11 Nahrungs- und Genussmittelabfälle
111 Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion
11102 überlagerte Lebensmittel
11103 Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
11104 Würzmittelrückstände
11110 Melasse
11111 Teig
11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze
114 Abfälle aus der Genussmittelproduktion
11401 Überlagerte Genussmittel
11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen
11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
11405 Hopfentreber
11406 Ausputz- und Schwimmgerste
11415 Trester
11416 Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)
11417 Fabrikationsrückstände von Tee
11418 Fabrikationsrückstände von Kakao
11419 Hefe und hefeähnliche Rückstände
11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion
117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion
11701 Futtermittel
11702 überlagerte Futtermittel
12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse
121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle
12101 Ölsaatenrückstände
12102 verdorbene Pflanzenöle
123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse
12302 Fette (zB Frittieröle)
127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette
12702 Schlamm aus der Speisefettproduktion
12703 Schlamm aus der Speiseölproduktion
12704 Zentrifugenschlamm
129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette
12901 Bleicherde, ölhaltig
17 Holzabfälle
171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung
17101 Rinde aus der Be- und Verarbeitung
17102 Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz
17103 Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz
172 Holzabfälle aus der Anwendung
17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt
17201 01 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz
17201 02 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz
17201 03 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei
17203 Holzwolle
18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle
181 Abfälle aus der Zellstoffherstellung
18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung
19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte
199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte
19901 Stärkeschlamm
19903 Gelatineabfälle
19904 Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion
19905 Rückstände aus der Maisstärkeproduktion
19906 Rückstände aus der Reisstärkeproduktion
19911 Darmabfälle aus der Verarbeitung
53 Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln
535 Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen
53504 Trester von Heilpflanzen
91 Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle
916 Marktabfälle
91601 Viktualienmarkt-Abfälle
917 Grünabfälle
91701 Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen
92 Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind
921 Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft
92105 68 Holz, aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz
94 Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung
949 Abfälle aus der Gewässernutzung
94901 Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)

Anmerkungen zu Tabelle 2:

Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:

Gruppe 1:

„Natives“ biologisches Material, d.h. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).

11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17201 01, 17201 02, 17201 03, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 92105 68, 94901

Gruppe 2:

Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.

11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704

Gruppe 3:

Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.

12901

Artikel VII

Art. 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Der II. Abschnitt und der § 20 des Art. I treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(4)

1. Die §§ 2 Abs. 4 bis 10 und 12, 3 bis 5, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 9a, 10, 20 Abs. 1 und 2, 23 und 23a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

2. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

3. § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 5 Z 7 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 Z 1 und 2, § 2 Abs. 8b und 15, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 8, § 9 Abs. 2a, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 25 und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(8)

1. § 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

2. §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

3. § 3 Abs. 1a Z 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(9) Die §§ 12 Abs. 4 und 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 sind auf steuerbare Umsätze anzuwenden, die nach dem 1. Juli 2002 ausgeführt werden.

(11) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002) tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(12) § 3 Abs. 4 letzter Satz, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(13) Sofern Abs. 12 nicht anderes bestimmt, treten § 2 Abs. 4, 16 und 17, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 6 Abs. 1, 2, 4, 4a und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1a und 2a bis 3, § 9a Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 5 bis 7, § 20 Abs. 2, § 23a sowie § 25, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(14) § 3 Abs. 1a ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 ereignen.

(15) § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(16) § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(17) § 2 Abs. 8 und 17, § 3 Abs. 1, 1a und 3a, § 4 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1, 4, 4b und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9a Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 8a bis 10, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3 und § 27, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(18) § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 3 und Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) § 6 Abs. 1, 4 bis 4b, § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(21) § 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.

(22) § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3, §§ 25a und 25b samt Überschriften, Artikel VII Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(23) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 2 Abs. 18, § 3 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a Z 4, 5a, 5b, 6, 6a, 8, 10 und 11 lit. a, Abs. 3a, 3c und 5, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c und Abs. 4 sowie § 9a Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 16 und 17 sowie § 3 Abs. 1a Z 5 und der Schlussteil, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(25) § 9 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 9a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(26) § 6 Abs. 1, 4, 4a und 4b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(27) Der Titel, die §§ 1 und 1a samt Überschriften, § 2, die Überschrift zum II. Abschnitt, § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 3 Abs. 1a Z 5a, 5b, 7 und 8, § 3 Abs. 3a, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 4 und 4a, § 8 zweiter Satz, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2, § 12 sowie der III., IV. und V. Abschnitt und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich treten § 3 Abs. 1a Z 2 und § 11 Abs. 3 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Artikel XIX

Art. 19 Altlastensanierungsgesetz

Art. 19 (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu § 9, BGBl. Nr. 299/1989)

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/ 1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

2. Z 1 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.