Die Einsatzmöglichkeit von Baurestmassen hängt von der konkreten und kontaminationsbedingten Qualität des jeweiligen Materials ab. Dazu kann auf die Kriterien des BAWP 2006 zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031, VwSlg 18955 A/2014, mwN). Von der Qualität der Baurestmassen hängt die Altlastenbeitragspflicht ab (vgl. VwGH 24.9.2015, 2013/07/0113).
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