Nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2008/98 bezeichnet der Ausdruck "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Einstufung als "Abfall" ergibt sich vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen", wobei diese Begriffe nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. EuGH 14.10.2020, Sappi Austria Produktion u.a., C-629/19, Rn. 42 f, mwN). Die Frage, ob es sich um "Abfall" handelt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. EuGH aaO Rn. 45).
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