Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der M GmbH Co KG in A, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. August 2023, Zl. LVwG 552394/13/KH/GSc, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 In den Jahren 2007 und 2010 wurden der Revisionswerberin naturschutzrechtliche Bewilligungen für die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen zum Zweck der Schaffung von Schüttraum für die Ablagerung von Erdaushubmaterial aus Baustellen (Kanalneubau) und der Erreichung eines gleichmäßigen Böschungsverlaufes zur Ermöglichung einer leichteren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bzw. für die Erweiterung der genannten Geländekorrektur auf näher genannten Grundstücken der KG E. zum selben Zweck erteilt.
2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 9. März 2016 wurden der Revisionswerberin die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie unter 100.000 m 3 auf näher bezeichneten Grundstücken der KG E. erteilt.
3 Im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis Ende 2013 wurde von der Revisionswerberin auf den Grundstücken Nrn. 462, 476, 477 und 478, alle KG E., Bodenaushub von verschiedenen Baustellen im Gesamtausmaß von 13.917,05 m 3 zwecks Geländeanpassung von landwirtschaftlich genutzten Flächen eingebracht. In den naturschutzrechtlich bewilligten Projekten war vorgesehen, dass die Bodenrekultivierung mit standorteigenem Material (zwischenzeitig abgetragener Ober- und Zwischenboden) und die Untergrundverfüllung mit dem angelieferten, standortfremden Bodenaushubmaterial erfolgen sollte.
4 Mit Bescheid vom 18. Mai 2022 stellte die belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) soweit hier von Interesse in Spruchpunkt II.1. auf Antrag der Revisionswerberin fest, dass die Teilmenge von 13.917,05 m 3 (an Bodenaushub), hinsichtlich derer keine grundlegende Charakterisierung vorliege und welche auch nicht der Kleinmengenregelung des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 unterliege, aufgrund der zum Zeitpunkt des Einbaus nicht nachgewiesenen Materialqualität Abfall im Sinne des AWG 2002 darstelle.
5 Die von der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt II.1. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
6 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, im gegenständlichen Einbauzeitraum seien von Oktober 2010 bis Mai 2011 der Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 (BAWP 2006) und anschließend von Juni 2011 bis Ende 2013 der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP 2011) gültig gewesen. Aus fachlicher Sicht sei der jeweils aktuelle BAWP zum jeweiligen Zeitpunkt der Einbringung als Stand der Technik anzusehen.
7 Nach Darlegung der Begriffsdefinitionen zu Bodenaushubmaterial in den genannten BAWP führte das Verwaltungsgericht weiter aus, nach dem im Einbauzeitraum aktuellen Stand der Technik (BAWP 2006 und 2011) habe nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial (ohne weitere Vorbehandlung oder Aufbereitung) im Zuge von Rekultivierungs- oder Untergrundverfüllungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden können. Voraussetzung dafür sei die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien (Schadstoffgehalte, Auslaugverhalten) gewesen, um sowohl die Funktion des Bodens zu gewährleisten, als auch schädliche Wirkungen des Bodens auf Pflanzen oder ins Grundwasser zu verhindern. Je nachdem, ob bzw. welche Grenzwerte eingehalten worden seien, habe das nicht verunreinigte Bodenaushubmaterial einer bestimmten Qualitätsklasse zugeordnet werden können.
8 Im Hinblick auf die Hintanhaltung von Beeinträchtigungen umweltrelevanter Schutzgüter seien für den gegenständlichen Zweck einer Geländeanpassung (insb. Untergrundverfüllung) von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Maßgabe der BAWP 2006 und 2011 zumindest die Qualitätsklassen Al, A2, A2 G oder im Sonderfall einer vergleichbaren erhöhten Hintergrundbelastung der betroffenen Fläche BA erforderlich gewesen.
9 Die Zuordnung zu den einzelnen Qualitätsklassen sei davon abhängig gewesen, ob bzw. welche der in den BAWP 2006 und 2011 festgelegten Grenzwerte (Schadstoffgehalt, Auslaugverhalten, etc.) das zum Einbau beabsichtigte Bodenaushubmaterial habe einhalten können. Die Bestimmung dieser Werte sei durch analytische Untersuchungen erfolgt. Das Ergebnis dieser analytischen Untersuchungen zum Zweck des Nachweises, dass im Zeitpunkt der Einbringung die für den jeweiligen Zweck geforderte Qualitätsklasse eingehalten und somit das Bodenaushubmaterial in umweltgerechter Weise einer Verwertung zugeführt worden sei, sei in einem sogenannten Beurteilungsnachweis darzustellen gewesen. In diesem seien die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. der grundlegenden Charakterisierung dokumentiert worden (nach BAWP 2011 sei für das Material eine grundlegende Charakterisierung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen gewesen).
10 Die gegenständlich eingebaute Teilmenge von 13.917,05 m 3 enthalte weder Kleinmengen im Sinn des BAWP 2006 noch im Sinn des BAWP 2011, an die aus fachlicher Sicht geringere Anforderungen gestellt worden seien.
11 Für die einzelnen Aushubmengen seien weder Beurteilungsnachweise (Dokumentation grundlegender Charakterisierung mit analytischer Untersuchung) noch andere, gleichwertige Nachweise für die Einhaltung der fachlich geforderten Materialqualitäten Al, A2, A2 G oder BA zum Einbauzeitpunkt vorgelegt worden.
12 Ob die Schadstoffgrenzwerte der geforderten Qualitätsklassen für Bodenaushubmaterial von den einzelnen Abfallchargen (der gegenständlichen Teilmenge) zum Einbauzeitpunkt eingehalten worden seien, könne nachträglich, insbesondere ca. neun bis 13 Jahre nach der Einbringung, nicht mehr festgestellt werden. Zum einen könnten sich insbesondere die Gehalte an eluierbaren Schadstoffen (unter anderem Kohlenwasserstoffe) mit der Zeit verändern (Eluierung der Schadstoffe durch zutretende Niederschlags- und/oder Oberflächenwässer), zum anderen seien die Materialien im Zuge des Einbaus miteinander und mit anderen, nicht gegenständlichen Chargen vermischt worden, wodurch eine gesonderte Überprüfung erschwert bzw. unmöglich gemacht worden sei.
13 Aus fachlicher Sicht könne eine nachträgliche Beprobung und chemische Untersuchung des eingebauten, vermischten Materials nur als Abschätzung dienen, ob zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme und nicht zum Zeitpunkt des Einbaus Grenzwertüberschreitungen in Bezug auf die gegenständlich relevanten Qualitätsklassen des BAWP vorgelegen seien.
14 In weiterer Folge nahm das Verwaltungsgericht auf von der Revisionswerberin vorgelegte, zeitlich nach dem gegenständlichen Einbau von Aushubmaterial entstandene Belege und Untersuchungsergebnisse (auf die an späterer Stelle dieses Beschlusses noch zurückzukommen sein wird) Bezug.
15 Zum festgestellten Sachverhalt und zu den wiedergegebenen Darlegungen verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf die gutachterlichen Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 8. März 2021, vom 1. Dezember 2021 und vom 16. März 2023. Die Revisionswerberin sei den fachlichen, den Stand der Technik abbildenden Vorgaben der BAWP 2006 und 2011 nicht entgegengetreten.
16 In seinen rechtlichen Erwägungen begründete das Verwaltungsgericht zunächst näher, dass es sich bei den gegenständlichen Bodenaushubmengen bis zu deren Einbau unbestritten um Abfall im Sinn des AWG 2002 gehandelt habe. Es sei zu prüfen, ob durch zwischenzeitig getätigte zulässige Verwertungsmaßnahmen das Abfallende im Sinn des § 5 AWG 2002 eingetreten sei.
17 Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz AWG 2002 aF sei, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 aF handle. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt würden. Eine zulässige Verwertung setze voraus, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar sei und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt würden. Diese und weitere in der Judikatur für die Zulässigkeit einer Verwertung etablierte Voraussetzungen seien schließlich mit dem am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4a AWG 2002 in der Fassung der AWG Novelle 2010 in Gesetzestext gegossen worden (Hinweis auf die Erläuterungen RV BlgNR 1005 XXIV.GP, 21, wo auch das Prüfschema am Beispiel der Verfüllung skizziert werde). Entgegen den Behauptungen der Revisionswerberin sei eine Beurteilung der Materialqualität (Unbedenklichkeit) nicht erst seit der AWG Novelle 2010, sondern im gesamten Einbauzeitraum rechtlich geboten gewesen.
18 Im Einbauzeitraum vom 1. Oktober 2010 bis Ende 2013 habe eine Verfüllung eine zulässige Verwertungsmaßnahme dargestellt, wenn 1.) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck diene und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten werde, 2.) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen werde, und 3.) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolge. Nur bei kumulativem Vorliegen aller Voraussetzungen sei die Verwertung zulässig und damit das Abfallende nach § 5 AWG 2002 aF eingetreten.
19 Mangels entsprechender fachlicher Vorgaben im Einbauzeitraum für die Frage der geforderten Materialqualität in generellen Rechtsvorschriften oder durch Auflagen von naturschutzrechtlichen Bewilligungen, die andere Schutzzwecke verfolgten und denen abfallrechtliche Termini fremd seien, sei auf den im Einbauzeitraum aktuellen Stand der Technik zurückzugreifen, der in den gemäß § 8 AWG 2002 erlassenen, in jenem Zeitraum rechtlich (noch) nicht verbindlichen BAWP 2006 und BAWP 2011 abgebildet gewesen sei. Auch der Gesetzgeber weise in den Materialien zur AWG Novelle 2010 hinsichtlich des Prüfkriteriums der Materialqualität ausdrücklich auf den Stand der Technik in den BAWP hin.
20 Im Hinblick auf den seit der Einbringung verstrichenen Zeitraum von ca. neun bis 13 Jahren könne die Einhaltung der geforderten Materialqualität nur mit entsprechenden Dokumentationen aus der Zeit der Einbringung nachgewiesen werden. Nach dem damaligen Stand der Technik seien für die gegenständlichen Bodenaushubmengen Beurteilungsnachweise erforderlich gewesen, die eine grundlegende Charakterisierung bzw. analytische Untersuchung des Materials und sohin zuverlässig die Einhaltung der für den Umweltschutz relevanten Schadstoffgehalte dokumentiert hätten. Derartige qualifizierte (gleichwertige) Nachweise aus der Zeit vor dem jeweiligen Einbau seien von der Revisionswerberin unbestritten nicht vorgelegt worden.
21 Zudem scheide auch eine nachträgliche Erstellung und Vorlage solcher Nachweise für den Einbauzeitpunkt aus, weil die Einhaltung der in den BAWP 2006 und 2011 festgelegten Schadstoffgrenzwerte zum Zeitpunkt der Einbringung durch die einzelnen eingebauten Aushubmengen infolge der Vermengung und der Veränderung von Gehalten eluierbarer Schadstoffe (durch Gewässereinwirkungen) nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne. Eine nachträgliche Beprobung (nach dem Parameterumfang der BAWP) des vermischten, mitunter „ausgewaschenen“ Gesamtgemenges lasse daher keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Qualität der einzelnen Anlieferungen zu.
22 Zum Beschwerdeeinwand, dass die erforderliche Materialqualität mehrfach auf andere Art und Weise unter Beweis gestellt worden sei, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die von der Revisionswerberin erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 1. August 2013 und vom 23. März 2015 unter gänzlich anderen Prämissen, nämlich im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der genannten naturschutzrechtlichen Bewilligungen erstattet worden seien (wird näher ausgeführt).
23 Die Revisionswerberin habe unbestritten die erforderliche Qualität der einzeln eingebauten Aushubmengen zum Zeitpunkt der Einbringung nicht nachweisen können. Sie habe jedoch unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, eingewandt, dass auch der nachträgliche Nachweis der Unbedenklichkeit des vermischten Materials, sohin zum jeweiligen Zeitpunkt der Probenahme, ausreichend sei. Einen solchen Nachweis habe die Revisionswerberin nach ihrem Vorbringen mit dem Prüfbericht aus 2021 vorgelegt.
24 Im vorliegenden Fall so das Verwaltungsgericht sei jedoch eine ex post Beurteilung des eingebauten Materials nicht ausreichend. Nach der Intention des Gesetzgebers solle bei der Verfüllung zum Zweck des Schutzes der Umwelt eine bestimmte Materialqualität eingehalten und nachgewiesen werden. Würden die erforderlichen chemischen Untersuchungen und ihre Dokumentation unterlassen, könne in Fällen umfangreicher Geländeverfüllungen wie hier nachträglich nicht mehr beurteilt werden, ob die Einbringung der einzelnen Chargen für die umweltrelevanten Schutzgüter unbedenklich gewesen sei. Vertrete man die Auffassung, dass auch die nachträgliche Feststellung der Unbedenklichkeit des Gesamtgemenges ausreiche, wäre die Revisionswerberin gegenüber anderen Antragstellern nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, die entsprechende analytische Untersuchungen vor dem Einbau des Materials vorgenommen und dokumentiert hätten, unsachlich bevorteilt: Zum einen würde die Zulässigkeit einer nachträglichen stichprobenartigen Überprüfung eines vermischten Gesamtgemenges einer Umgehung des Vermischungsverbots des § 15 Abs. 2 (Z 2) AWG 2002 gleichkommen und zum anderen könnte nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige im Zeitpunkt der Einbringung bestehende Überschreitungen der für den Umweltschutz relevanten Schadstoffgrenzwerte im Verlauf des Jahrzehntes durch natürliche Prozesse abgebaut bzw. „ausgewaschen“ würden, wodurch eine ursprünglich unzulässige Verwertungsmaßnahme auf diesem Weg zu einer zulässigen würde.
25 Der nachträgliche Nachweis der Unbedenklichkeit zum Zeitpunkt der Probenahme sei daher im Hinblick auf die umweltrelevanten Schutzgüter, die schon im Zeitpunkt der Einbringung und nicht erst Jahre danach vor nicht nachgewiesen unbedenklichen Materialien geschützt werden sollten, nicht ausreichend. Es seien ausschließlich Nachweise für den Einbauzeitpunkt entscheidend, die von der Revisionswerberin jedoch für die verfahrensgegenständliche Abfallmenge nicht vorgelegt hätten werden können.
26 Die entsprechende Dokumentation der erforderlichen chemischen Untersuchungen sei ein für das zu schützende Rechtsgut zentrales Element. Von bloßen, für die Beurteilung der Umweltauswirkungen irrelevanten Formalkriterien, wie sie die Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. November 2022, C 238/21, Rs Porr Bau , ins Treffen führe, könne daher keine Rede sein.
27 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
28 Die belangte Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
29 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
30 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
31 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
32 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es stelle sich die Frage, ob für die Bewertung der Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 auch schon vor der Rechtsbereinigungsnovelle BGBl. I Nr. 71/2019 der BAWP heranzuziehen und somit hinsichtlich des Prüfkriteriums der Materialqualität ausdrücklich auf den Stand der Technik im BAWP abzustellen gewesen sei und ob die Klassifizierung des Materials unter eine der genannten Qualitätsklassen zwingend notwendig sei, ohne Möglichkeit, die Materialqualität auf anderen Wegen nachzuweisen bzw. zu dokumentieren. Die zwingende Heranziehung des BAWP sei im AWG 2002 erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2019 eingeführt worden. Die gegenständlichen Verfüllungen hätten aber in den Jahren 2010 bis 2013 stattgefunden.
33 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Novelle zum AW 2002, BGBl. I Nr. 71/2019, judiziert, dass Regelungen des (jeweiligen) BAWP technische Vorschriften darstellen und diese Regelungen insoweit jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; 14.12.2022, Ra 2021/07/0103, je mwN).
34 Die Revisionswerberin bestreitet in der Zulässigkeitsbegründung weder den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten Inhalt des BAWP 2006 und des BAWP 2011 noch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sie den fachlichen, den Stand der Technik abbildenden Vorgaben der beiden BAWP nicht entgegengetreten sei. Sie legt auch nicht dar, gegebenenfalls welcher andere Stand der Technik im vorliegenden Fall maßgeblich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund mangelt es insoweit weder an höchstgerichtlicher Judikatur noch ist das Verwaltungsgericht, das seine Beurteilung auch auf gutachterliche Ausführungen des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen gestützt hat, von der hg. Rechtsprechung abgewichen. Angesichts dessen zeigt ferner das die dargestellte Rechtslage im Ergebnis ohnehin bestätigende Vorbringen der Revisionswerberin, eine näher genannte Formulierung zu § 15a Abs. 4 AWG 2002 in den Materialien (RV 1005 der BlgNR XXIV. GP) zur AWG Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, sei nicht so zu deuten, dass der BAWP als einzige Möglichkeit für den Nachweis der Materialqualität herangezogen werden könne, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
35 Im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsfrage bringt die Revisionswerberin weiters vor, es dürfe nicht ausschlaggebend sein, ob die Belege für die Unbedenklichkeit des Materials zum Zeitpunkt des Einbaus formal den exakten Bestimmungen des BAWP entsprächen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 17. November 2022, C-238/21, Rs Porr Bau GmbH , dürfe die Nichteinhaltung von Formalkriterien, die sich nicht als notwendig erwiesen, um die Qualität und Unbedenklichkeit des Materials zu gewährleisten, nicht dazu führen, dass das Abfallende verneint werde.
36 Der Verweis auf das zitierte Urteil des EuGH vermag jedoch unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil der Entscheidung eine andere Sachverhaltskonstellation als dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis zugrunde lag. Im Ausgangsverfahren des Urteils des EuGH in der Rs Porr Bau GmbH stand nämlich bereits fest, dass das dort in Rede stehende Aushubmaterial infolge einer vor seiner Wiederverwendung durchgeführten Qualitätsanalyse in die höchste Qualitätsklasse für unkontaminiertes Aushubmaterial einzustufen war (vgl. etwa Rn. 57 und 73 des Urteils). Der EuGH bezog sich in weiterer Folge auf formale Anforderungen wie Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten (vgl. Rn. 64 des Urteils) und sprach aus, es sei nicht zulässig, dass derartige Formalkriterien die Wirkung hätten, dass die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/98 gefährdet werde (vgl. Rz 75 des Urteils). Hingegen liegt dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Beurteilung zugrunde, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Abfallmenge die für den Zweck der Geländeanpassung von landwirtschaftlich genutzten Flächen erforderliche Materialqualität nicht nachgewiesen worden sei, weshalb mit der Geländeverfüllung keine zulässige Verwertungsmaßnahme gesetzt worden sei. Es trifft demnach nicht zu, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein Formalkriterien im Sinne des zitierten EuGH Urteils ausschlaggebend waren.
37 Die Revisionswerberin führt im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter aus, Sinn und Zweck (der in Rede stehenden Regelungen) sei der Schutz der Umwelt vor etwaigen Schadstoffen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht nur für den Fall der Zuordnung des Materials zu Qualitätsklassen von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgehe. Vielmehr müsse es für das genannte Ziel ausreichend sein, dass die Qualität und die Unbedenklichkeit des Materials durch Sachverständige und entsprechende Gutachten grundsätzlich belegt würden. Die Qualität des Materials sei durch eine Reihe von Belegen bestätigt worden.
38 Daran anschließend bringt die Revisionswerberin, nach Auflistung jener Dokumente, mit denen sie ihrer Ansicht nach die Qualität des Materials unter Beweis gestellt habe, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage vor, ob der Nachweis der Materialqualität bereits zum Zeitpunkt des Einbaus des Materials vorliegen müsse. Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Tatsache, dass eine Gefährdung von Boden und Gewässer mangels Durchführung einer Qualitätskontrolle nicht ausgeschlossen sei, nicht zu der Schlussfolgerung führen könne, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden könnten (die Revisionswerberin bezieht sich dabei offensichtlich auf das von ihr unmittelbar davor zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123). Das Ende der Abfalleigenschaft hätte vom Verwaltungsgericht nicht schon deshalb verneint werden dürfen, weil zum Einbauzeitpunkt keine (vermeintlich ausreichende) Dokumentation über die Materialqualität vorgelegen sei.
39 Zum Vorbringen betreffend die Zuordnung des Materials zu Qualitätsklassen ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur bereits behandelten Frage des Standes der Technik unter Heranziehung der BAWP hinzuweisen.
40 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (unter anderem auch im zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, mwN) ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden.
41 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in Auseinandersetzung auch mit der Rechtsprechung des EuGH bereits judiziert, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/07/0065; 20.3.2013, 2010/07/0175, jeweils mwN).
42 Eine zulässige Verwertung setzt nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 (unter anderem) voraus, dass der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können.
43 Nach dem Gesagten steht somit die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es sei die erforderliche Qualität der eingebauten Aushubmengen im Zeitpunkt der Einbringung nachzuweisen, in Einklang mit der hg. Judikatur (arg. „Verwendung“ in der erforderlichen Beschaffenheit). Die Untersuchung von im Zuge des Einbaus miteinander oder mit anderen, nicht gegenständlichen Chargen vermischten Materialien reicht demnach zum Nachweis der Voraussetzungen für ein allfälliges Abfallende nicht aus.
44 Hinzu kommen in bestätigender Weise auch das vom Verwaltungsgericht betonte Vermischungsverbot nach § 15 Abs. 2 AWG 2002 und das von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellte Argument des Verwaltungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige im Zeitpunkt der Einbringung bestehende Überschreitungen der für den Umweltschutz relevanten Schadstoffgrenzwerte später durch natürliche Prozesse abgebaut bzw. „ausgewaschen“ würden, wodurch eine ursprünglich unzulässige Verwertungsmaßnahme auf diesem Weg zu einer zulässigen würde.
45 Vor diesem Hintergrund vermag das in Rede stehende Zulässigkeitsvorbringen in seiner Gesamtheit die Zulässigkeit der Revision auch deswegen nicht darzulegen, weil sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den von der Revisionswerberin erwähnten (und zeitlich nach dem Einbau des Materials entstandenen) Belegen für eine entsprechende Materialqualität inhaltlich und beweiswürdigend befasst hat und in nicht unvertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen ist, dass von der Revisionswerberin keine Qualitätsnachweise für den Einbauzeitpunkt vorgelegt worden seien.
46 So betonte das Verwaltungsgericht, dass die von der Revisionswerberin hervorgehobenen gutachterlichen Stellungnahmen des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 1. August 2013 und vom 23. März 2015 unter gänzlich anderen Prämissen, nämlich im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung naturschutzrechtlicher Bewilligungen erstattet worden seien, wobei nach der Verhandlungsschrift vom 1. August 2013 der Amtssachverständige dabei in die vorgelegten Aufzeichnungen nur stichprobenartig Einsicht genommen habe. Angesichts der mehrfachen Nachreichung von Nachweisen im Feststellungsverfahren stelle sich überdies die Frage nach der Vollständigkeit der damals vorgelegten Unterlagen. Aufgrund des eingeschränkten Umfangs der damals für den Amtssachverständigen möglichen Einsichtnahme habe im Rahmen jener Begutachtungen keine vollständige und detaillierte Überprüfung der gegenständlich relevanten Bodenaushubmengen stattgefunden.
47 Zu zeitlich später entstandenen Belegen, etwa dem Prüfbericht der OÖ Boden- und Bauprüfstelle GmbH vom 9. Februar 2021 (wonach im Rahmen einer flächenhaften Beprobung der gegenständlichen Geländekorrekturen am 28. Jänner 2021 entnommene Proben die Qualitätsklasse Al von Bodenaushubmaterial aufgewiesen hätten), verwies das Verwaltungsgericht abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer nachträglichen stichprobenartigen Überprüfung eines vermischten Gesamtgemenges einer Umgehung des Vermischungsverbotes des § 15 Abs. 2 (Z 2) AWG 2002 gleichkomme auf die (bereits erwähnte) Möglichkeit der „Auswaschung“ mit der Folge, dass eine ursprünglich unzulässige Verwertungsmaßnahme zu einer zulässigen würde.
48 Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, dass hinsichtlich der im Rahmen der Untersuchung der Verdachtsfläche Altablagerung „M Grube“ im Jahr 2015 mittels Rammkernbohrungen gezogenen Proben (Abschlussbericht der G. R. Environmental Services GmbH vom 16. Juni 2015) nicht ein den Vorgaben des BAWP entsprechender Parameterumfang untersucht worden sei.
49 Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen verwies das Verwaltungsgericht überdies darauf, dass aus fachlicher Sicht eine nachträgliche Beprobung und chemische Untersuchung des eingebauten, vermischten Materials nur als Abschätzung dienen könne, ob zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme und nicht zum Zeitpunkt des Einbaus relevante Grenzwertüberschreitungen (nach dem BAWP) vorgelegen seien.
50 Diesen in erster Linie beweiswürdigenden Überlegungen wird in den Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht substantiell entgegengetreten.
51 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2024, 2023/07/0139, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung wird mit dem in Rede stehenden Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt.
52 Demnach ist aber von der Nichteignung der von der Revisionswerberin erwähnten, zeitlich teilweise mehrere Jahre nach dem Einbau des in Rede stehenden Bodenaushubmaterials entstandenen Belege für den Nachweis der vom Verwaltungsgericht als notwendig erachteten Materialqualität im Zeitpunkt seines Einbaus auszugehen.
53 Soweit die Revisionswerberin behauptet, das angefochtene Erkenntnis weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, 2012/07/0123, ab, ist schließlich anzumerken, dass mit dieser Entscheidung die Aufhebung des dort angefochtenen Berufungsbescheides, mit dem über einen Bescheid vom Oktober 2009 abgesprochen worden war, verfügt wurde, weil sich dieser Bescheid auf Schlussfolgerungen aus einem Gutachten gestützt hatte, das diese Schlussfolgerungen jedoch nicht zuließ.
54 In den Materialien zur AWG Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011 (RV BlgNR 1005 XXIV. GP, 21) hat der Gesetzgeber bekräftigt und hervorgehoben, dass eine Verwertungsmaßnahme dann vorliege, wenn (unter anderem) eine bestimmte Materialqualität eingehalten „und auch nachgewiesen wird“. Ein entsprechender Nachweis für den Einbauzeitraum wurde vorliegend nach den Ergebnissen des Verfahrens jedoch nicht erbracht. Die Revisionswerberin tritt überdies den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach nach dem BAWP 2011 für das Material eine grundlegende Charakterisierung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen gewesen sei, nicht entgegen.
55 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
56 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juli 2024