Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision 1. des M E, 2. der M GmbH, 3. des P F und 4. der P KEG, alle vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das am 27. Jänner 2025 mündlich verkündete und mit 1. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 002/011/10053/2023 20, VGW 002/011/10054/2023, VGW 002/V/011/10055/2023, VGW 002/V/011/10056/2023, VGW 002/V/011/1385/2024, VGW 002/V/011/1386/2024, VGW 002/V/011/1387/2024 und VGW 002/V/011/1388/2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes sowie Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 7. Juni 2023 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der Zweitund der Viertrevisionswerberin gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten Glücksspielautomaten bzw Eingriffsgegenständen, deren Bestandteilen bzw technischen Hilfsmittel und des Inhaltes der Gerätekassenlade sowie gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der Glücksspielautomaten bzw Eingriffsgegenstände und deren Bestandteilen bzw technischen Hilfsmittel an.
2Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 2023 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Erstrevisionswerber einer Übertretung des Glücksspielgesetzes schuldig und verhängte über ihn gemäß § 52 Abs. 2 GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einem Tag und neun Stunden. Dem Erstrevisionswerber wurde angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin in der Zeit vom 3. März 2023 bis 14. April 2023 um 11:30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet habe, indem ein näher bezeichnetes funktionsfähiges und im betriebsbereiten Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät in Verbindung mit einem näher bezeichneten Ein/Auszahlungsgerät auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben worden sei, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An diesem Gerät sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen geboten worden, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses, das ausschließlich vom Zufall abgehangen sei, in Aussicht gestellt worden sei. Für den Betrieb sei keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vorgelegen. Der Erstrevisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 VStG in der Höhe von € 100,verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
3Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 2023 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Drittrevisionswerber einer Übertretung des Glücksspielgesetzes schuldig und verhängte über ihn gemäß § 52 Abs. 2 GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einem Tag und neun Stunden. Dem Drittrevisionswerber wurde angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener der Viertrevisionswerberin und somit als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass am 14. April 2023 um 11:30 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, indem die Viertrevisionswerberin als Mieterin bzw Inhaberin des Lokals den Betrieb eines in ihrer Gewahrsame befindlichen, näher bezeichneten funktionsfähigen und betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgerätes in Verbindung mit einem näher bezeichneten Ein/Auszahlungsgerät gestattet habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesem Glücksspielgerät sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen, hauptsächlich an virtuellen Walzenspielen, geboten worden, bei welchen Spielern nach Leistung eines Geldeinsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abgehangen sei, ein Geldgewinn in Aussicht gestellt worden sei. Für den Betrieb sei keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vorgelegen. Der Drittrevisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens gemäß § 64 VStG in der Höhe von € 100,verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Viertrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
4 Gegen den Bescheid vom 7. Juni 2023 und die Straferkenntnisse vom 14. Dezember 2023 erhoben die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit am 27. Jänner 2025 mündlich verkündetem und mit 1. April 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden gegen den Beschlagnahme und Einziehungsbescheid als unbegründet ab. Den gegen die Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht „in der Schuld u. Straffrage keine Folge“ und sprach aus, „jeder persönliche Beschwerdeführer“ habe € 200, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht in allen Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, dass esim Gegensatz zur Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark betreffend ein „baugleiches Gerät“, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/02/0095 lediglich die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung bejaht habe davon ausgehe, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um kein „Geschicklichkeitsgerät“ handle. Bei dem in einem im Verfahren erstatteten Gutachten angesprochenen „geschickten, informierten und ambitionierten Spieler“, der das in Rede stehende Spiel als Geschicklichkeitsspiel spielen könne, handle es sich um einen „hypertrophen Idealtyp“ und dieses „Idealbild des mathematisch hoch gebildeten Spielers“ könne auf den „Alltag Spielbetrieb“ nicht angewendet werden bzw widerspreche „jeglicher Lebenserfahrung“. Die Spieloberfläche sei offenkundig „auf ein Glücksspiel eines gsp affinen Zielpublikums zugeschnitten“, die Geschicklichkeitskomponente bleibe deshalb „hypothetisch“, weshalb das gegenständliche Spiel keinesfalls als überwiegend vom Zufall bestimmte Spielvariante beurteilt werden könne. Der durchschnittliche Spieler fernab von dem „mathematischen Idealtyp“ sei nicht imstande, die optionale Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis wahrzunehmen, sondern intendiere von vornherein nur den angebotenen klassischen Spielbetrieb des virtuellen Walzenspiels, wobei die Bewegungsart der Spielsymbole (Rotation oder seitliche Verschiebung) unerheblich sei. Ein virtueller Walzenlauf sei auch „durch das diagonale Aufbauen der Bildschirmseite“ gegeben, die diagonale Bewegung sei einem Walzenlauf gleichzuhalten.
6 In der Folge nahm das Verwaltungsgericht neben Ausführungen zur Strafbemessung in der rechtlichen Beurteilung darauf Bezug, dass ein illegaler Spielbetrieb vorgelegen sei. Ein ausschließlich vom „Zufallsprinzip“ abhängiges Spielergebnis sei durch „Einspeisung eines Geldbetrages“ ermöglicht worden. Durch die festgestellten Tathandlungen sei von einem nicht bloß unerheblichen Eingriff in das Glücksspielmonopol auszugehen. Zufolge der erwiesenen Verwendung im illegalen Glücksspielbereich seien auch die Beschlagnahme und Einziehung rechtmäßig. Abschließend legte das Verwaltungsgericht ausführlich dar, weshalb es von der Kohärenz des österreichischen Glücksspielgesetzes ausgehe.
7 Die Zulassung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG begründete das Verwaltungsgericht wie folgt: „Da die Rechtslage höchstgerichtlich nicht geklärt ist, die vorliegende Entscheidung des VwGH nur die nachprüfende Beweiswürdigung betraf, und die inhaltliche Befassung zu der vorgenannten Revision noch aussteht, wird die ordentliche Revision zugelassen.“
8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1334/2025 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende ordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, Rn 11, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht beschränkte sich zur Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG darauf auszuführen, dass „die Rechtslage höchstgerichtlich nicht geklärt“ sei, die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095) zu diesem Eingriffsgegenstand nur die nachprüfende Beweiswürdigung betroffen habe und die „inhaltliche Befassung zu der vorgenannten Revision“ noch ausstehe.
15 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zulässigkeit der Revision nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert, dass konkret umschrieben wird, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Das Verwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogenegrundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl VwGH 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, Rn 23, mwN). Derartige Ausführungen lassen sich der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes nicht entnehmen, weshalb damit schon aus diesem Grund nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
16Soweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dahin zu verstehen sein sollten, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Spiel um ein Glücksspiel iSd § 1 GSpG handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob bei Spielen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall oder der Geschicklichkeit abhängt, der Beurteilung im Einzelfall obliegt und daher als solche grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl VwGH 27.5.2024, Ro 2022/12/0014, Rn 9, mwN). Deshalb erweist sich das Zulassungsvorbringen des Verwaltungsgerichtes schon grundsätzlich zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG als ungeeignet.
17Die Revisionswerber machen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil dieser bereits ausgesprochen habe (Hinweis auf VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095), dass es sich bei dem in Rede stehenden Spielgerät nicht um ein Glücksspielgerät handle.
18Dabei lassen die Revisionswerber jedoch außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss vom 18. Oktober 2022, Ra 2021/02/0095, im Hinblick auf eine vom Verwaltungsgericht in einem konkreten Verfahren vorgenommene Einzelfallbeurteilung, wonach es sich bei dem dort gegenständlichen Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel handle, ausgesprochen hat, dass die Unvertretbarkeit der dieser Einzelfallbeurteilung zu Grunde liegenden Beweiswürdigung nicht aufgezeigt worden ist. Unter einem hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass er die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht zu überprüfen hat und weiters nicht berechtigt ist, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im hier vorliegenden Fall beweiswürdigend zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als das Verwaltungsgericht in der zu Ra 2021/02/0095 beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung, vermag somit nicht zu bewirken, dass das gegenständlich angefochtene Erkenntnis iSd Art. 133 Abs. 4 B VG „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht“.
19 Vielmehr würde eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auch im gegenständlichen Revisionsverfahren nur dadurch aufgezeigt, wenn in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision dargetan würde, dass die dem hier angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung unvertretbar wäre. In dieser Hinsicht beanstanden die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, es sei von einem „(angeblich) ‚gsp affinen Zielpublikum‘ ... (angeblich) nicht zu erwarten“, die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis zu nutzen, und sie weisen darauf hin, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät „in jedem Fall möglich“ sei, die angezeigten Codes durch Geschicklichkeit gewinnbringend zu entschlüsseln. Deshalb weiche so die Revisionswerber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen das angefochtene Erkenntnis auch von der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Glücksspielen zu Geschicklichkeitsspielen ab.
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl VwGH 22.10.2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, Rn 29, mwN).
21Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass kein Glücksspiel vorliegt, wenn es der Spieler „in der Hand“ hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern oder prognostizieren kann. Allein aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt (vgl VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041, Rn 8, mwN).
22 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Spiel um ein Glücksspiel handle, unter Berufung auf sachverständige Äußerungen insbesondere darauf, dass allenfalls ein „geschickter, informierter und ambitionierter Spieler“ das Spiel als Geschicklichkeitsspiel nutzen könne, es sich bei diesem „geschickten, informierten und ambitionierten Spieler“ aber um einen „hypertrophen Idealtyp eines Spielers“ handle und der durchschnittliche Spieler „fernab von dem ... mathematischen Idealtyp“ die Möglichkeit, das Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu bespielen „wahrzunehmen gar nicht imstande“ sei. Offenkundig ging das Verwaltungsgericht somit davon aus, dass selbst wenn das Spiel als Geschicklichkeitsspiel spielbar wäre, der durchschnittliche Spieler dies nicht erkennen würde, zumal die Spieloberfläche offenkundig auf ein Glücksspiel eines „gsp affinen Zielpublikums“ zugeschnitten sei.
23 Dieser Beurteilung treten die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, in der sie durch die zweimalige Einfügung des Worts „angeblich“ offenbar zum Ausdruck bringen möchten, dass sie die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht nicht teilen, auch mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, es sei „in jedem Fall möglich, die angezeigten Codes durch Geschicklichkeit gewinnbringend zu entschlüsseln“, inhaltlich nicht substantiiert entgegen. Schon deshalb wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, dass die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
24 Im Übrigen liegt auch die von den Revisionswerbern behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Immerhin hat es der durchschnittliche Spieler, der wie das Verwaltungsgericht dargelegtegar nicht erkennen würde, dass das betreffende Spiel allenfalls auch als Geschicklichkeitsspiel gespielt werden kann, gerade nicht „in der Hand“ zu entscheiden, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit über das Spielergebnis entscheidet, oder ob er die „Möglichkeit der Einflussnahme“ auf das Spielergebnis ungenutzt lässt (vgl zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 22.10.2023, Ro 2022/12/0016 und 0017). Auch insoweit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
25 Die revisionswerbenden Parteien machen weiters geltend, Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stünden zueinander im Widerspruch, weil „im Spruch“ die „Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen“ angelastet worden sei, während sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergebe, dass es sich beim in Rede stehenden Spiel um kein Walzenspiel handle.
26 Dies erweist sich schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig entnommen werden kann, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät „virtuelle Walzenspiele“ angeboten worden seien. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass für den angebotenen klassischen Spielbetrieb des virtuellen Walzenspiels „die Bewegungsart der Spielsymbole (Rotation oder seitliche Verschiebung) unerheblich“ sei. Auch insoweit zeigen die Revisionswerber somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
27 Schließlich wird zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision behauptet, dem Erstrevisionswerber sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. November 2023 ein Tatzeitpunkt (14. April 2023) zur Last gelegt worden. In der Folge sei ihm im Straferkenntnis vom 14. Dezember 2023 jedoch ein Tatzeitraum (3. März 2023 bis 14. April 2023) angelastet worden, was jedoch in der Begründung des Straferkenntnisses keine „Deckung“ finde. Es sei somit deshalb ein „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht erfolgt, weil ein anderer als der „ursprünglich in der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt“ herangezogen worden sei und das Verwaltungsgericht sei auch hinsichtlich der Tatzeit über den „äußersten Prüfumfang“ hinausgegangen. Überdies habe es sich bei der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht um eine taugliche Verfolgungshandlung gehandelt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstrevisionswerber hätte eingestellt werden müssen.
28 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der behauptete „Austausch der Tat“ durch das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorliegt, weil dieses die gegen die Straferkenntnisse vom 14. Dezember 2023 gerichteten Beschwerden abgewiesen und damit deren Spruch inhaltlich übernommen hat. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten hätte.
29Soweit die Revisionswerber im Übrigen davon ausgehen, dass im Hinblick auf die dem Erstrevisionswerber zur Last gelegte Tat Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil die an diesen ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. November 2023 nicht den Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung genüge, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Straferkenntnis vom 14. Dezember 2023 innerhalb der in § 31 Abs. 1 VStG normierten einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist. Dass es sich auch bei diesem um keine taugliche Verfolgungshandlung gehandelt hätte, wird von den Revisionswerbern nicht substantiiert dargetan, zumal die Revisionswerber nicht darlegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen seien (zu den diesbezüglichen Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung vgl VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056, Rn 51, mwN). Entgegen der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht kommt es daher darauf, ob es sich bei der an den Erstrevisionswerber ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung in jeder Hinsicht um eine taugliche Verfolgungshandlung gehandelt hat, nicht an. Auch insoweit wird daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt.
30 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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