§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG schreibt für elektronische Zigaretten zusätzlich zur Kindersicherheit die Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit sowie einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung vor. Diese zusätzlich zur Kindersicherheit vorgeschriebenen Anforderungen sollen erkennbar vor Gefahren schützen, die unabhängig von einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der elektronischen Zigaretten oder beim Nachfüllvorgang - etwa durch Verschlucken der Inhaltsstoffe oder durch Hautkontakt mit den Inhaltsstoffen - für die menschliche Gesundheit (von Kindern wie Erwachsenen) entstehen können. Einer zusätzlichen Anordnung, deren Inhalt nur wäre, speziell Kinder vor den Gefahren eines bestimmungswidrigen Gebrauchs von elektronischen Zigaretten zu schützen, bedürfte es in Anbetracht dieser weiteren Vorgaben des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG nicht. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Kindersicherheit in § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG nicht nur einen Schutz von Kindern vor einem bestimmungswidrigen Gebrauch des Gerätes zum Ziel hat.
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