Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des A W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. März 2022, LVwG 414038/30/AL/Hue, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die P GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) am 11. Juni 2021, 17.15 Uhr, Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Damit sei eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) begangen worden. Die belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG vor.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers mit vorliegend nicht relevanten Maßgaben als unbegründet ab, schrieb ihm einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
3 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass zu der Frage, wie das verfahrensgegenständliche Gerät (mit der Bezeichnung „SKILLARELLA GAMES“) mit der vom Verwaltungsgericht dargestellten Funktionsweise zu qualifizieren sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Es hätten sich Fragen zur Relevanz des Gesamterscheinungsbildes des Gerätes, dem Maßstab der Zufallsabhängigkeit und worin das Spielergebnis zu erblicken sei, gestellt.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1239/2022 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte. Der Revisionswerber brachte zudem am 28. Juni 2023 einen Schriftsatz sowie am 15. November 2023 zwei weitere Schriftsätze ein.
7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht hinsichtlich der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Spieles als Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG unter allen relevanten Gesichtspunkten (einschließlich der jeweils im Wesentlichen gleichlautenden Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses und der Zulässigkeitsbegründung der Revision) jenem, in dem die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend die Beschlagnahme des auch hier verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes (nach derselben Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 11. Juni 2021 im selben Lokal wie im gegenständlichen Fall) mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 22. Oktober 2023, Ro 2022/12/0016 und 0017, zurückgewiesen wurde. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf diesen Beschluss verwiesen.
8 Zu den vom Revisionswerber eingebrachten Schriftsätzen ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037 bis 0039, mwN).
9 Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Frage, ob bei Spielen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall oder der Geschicklichkeit abhängt, der Beurteilung im Einzelfall obliegt; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel, wie der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Revisionswerber in zwei seiner Schriftsätze angeführten Beschluss bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2021/02/0095, mwN).
10 In der vorliegenden Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - unter Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2024
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