Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des H K, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Anwaltspartnerschaft in Hallein, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2025, W122 2267997 1/7E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. April 1986 in der Verwendungsgruppe PT 5 als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2 Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 setzte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit 11.923,3336 Tagen fest.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 28. Februar 2015 12.355 Tage betrage. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 8. Juni 1980 sei. Ab Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30. Juni 1976) habe der Revisionswerber im Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 26. April 1981 (1.761 Tage) „sonstige Zeiten“ aufgewiesen, wobei er im Zeitraum vom 15. Juli 1976 bis 31. August 1977 Lehrzeiten und im Zeitraum vom 2. Mai 1978 bis 6. April 1981 Zeiten als Arbeiter absolviert habe. Im Zeitraum vom 27. April 1981 bis 31. März 1986 (1.800 Tage) sei der Revisionswerber als Vertragsbediensteter bei der damaligen Post und Telegraphendirektion tätig gewesen. Insgesamt seien somit 1.800 Tage zur Gänze voranzustellen und 1.761 Tage als sonstige Zeiten mit 42,86 %, sohin im Ausmaß von 754,7646 Tagen, zu berücksichtigen.
5 Es ergebe sich der 3. April 1979 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zwischen dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Außerachtlassung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (8. Juni 1980), und dem ermittelten Vergleichsstichtag betrage 431,7646 Tage. Das um diese Differenz korrigierte Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum 28. Februar 2015 betrage daher 12.355,0946 Tage.
6 Zur Anrechnung von Zeiten des Revisionswerbers als Arbeiter bei diversen privaten Unternehmen wies das Verwaltungsgericht zunächst mit näherer Begründung unter anderem unter Berufung auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass der Revisionswerber vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bereits rund vier Jahre lang als Vertragsbediensteter ebenfalls im Schalterdienst tätig gewesen sei, sodass seine davor im Rahmen von Tätigkeiten in der Privatwirtschaft erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten „in den Hintergrund“ träten; auch hätten sich die in der Privatwirtschaft erbrachten Tätigkeiten inhaltlich von jenen unterschieden, die der Revisionswerber in den ersten sechs Monaten seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses als Postbeamter ausgeübt hätte, weshalb sie nicht als für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung anzusehen seien. Folglich seien die Zeiten des Revisionswerbers bei diversen privaten Unternehmen nur als nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten zu berücksichtigen gewesen.
7Zur Zulassung der Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie § 169f Abs. 3 und Abs. 9 GehG im Verhältnis zueinander zu interpretieren seien.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
9 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete und Kostenersatz beanspruchte.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 BVG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulassung der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040, Rn. 14, mwN).
14Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auf den vom Verwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochenen Aspekt des Verhältnisses des § 169f Abs. 3 zu Abs. 9 GehG keinen Bezug nimmt und der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ nicht entgegentritt (zum diesbezüglichen Erfordernis zur Begründung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision im Hinblick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes siehe erneut VwGH Ro 2024/12/0040, Rn. 15, mwN). Schon aus diesem Grund erweist sich der Verweis auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts als nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG zu begründen.
15Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass sein Vorrückungsstichtag mit Bescheid vom 3. Oktober 2011 rechtskräftig neu festgesetzt worden sei. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass nach § 169f Abs. 1 GehG bei (fallbezogen nicht bestrittenem) Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von Amts wegen und somit unabhängig davon zu erfolgen hat, ob und zu welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits eine allenfalls auch rechtskräftigeNeufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgt ist. Weiters hat die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG nach den Vorgaben des § 169f Abs. 4 GehG iVm § 169g GehG und den dort verwiesenen Bestimmungen zu erfolgen und es besteht entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansichtkeine Bindung an eine Bewertung und Anrechnung von Vordienstzeiten, die allenfalls früher ergangenen Bescheiden zugrundelag (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. zB VwGH 23.6.2025, Ra 2022/12/0141, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, Ro 2024/12/0041, die Rechtsauffassung, wonach von der durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 angeordneten Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters dann Abstand zu nehmen wäre, wenn bereits eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters „in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts“ erfolgt ist, verworfen. Dasselbe muss auch gelten, wenn wie hier in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags stattgefunden hat (vgl. auch die Ausführungen des zitierten Erkenntnisses dazu, dass die gesetzliche Anordnung den aus der Rechtskraft erfließenden Unwiederholbarkeitsgrundsatz durchbrechen, sowie dazu, dass es, wenn eine solche Neufestsetzung unterbliebe, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil C
16 Im Übrigen tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach seine im Rahmen der Privatwirtschaft ausgeübten Vortätigkeiten für seine erfolgreiche Verwendung im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis insbesondere deshalb nicht als „von besonderer Bedeutung“ anzusehen gewesen seien, weil er vor seinem Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis bereits knapp vier Jahre als Vertragsbediensteter im Schalterdienst tätig gewesen sei, in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht substantiiert entgegen. Folglich zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die diesbezügliche Bewertung der in Rede stehenden Vordienstzeiten durch das Verwaltungsgericht unvertretbar war.
17Weiters behauptet der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob aufgrund von § 169g Abs. 3 Z 4 GehG (in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2023) eine „Entdiskriminierung der Altersdiskriminierung“ erfolgt sei.
18 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
19Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage sowie der insoweit zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten bzw. in der in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses aufgeworfenen Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0010, entschieden wurde. Von diesem Erkenntnis, auf das insofern gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, weicht das angefochtene Erkenntnis nicht ab.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Zulassung bzw. Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage geltend gemachten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung daher bereits beantwortet. Das angefochtene Erkenntnis steht damit im Einklang, sodass mit diesen Rechtsfragen die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
23Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. März 2026
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