JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0141 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2025

Der EuGH hat (ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs) ausgesprochen, dass es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, "dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt" (EuGH in der Rs C-214/10, KHS AG; EuGH 3.5.2012, C-337/10, Neidel). Daran hat der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (EuGH 22.9.2022, C-518/21 und C-727/20, XP und Fraport; EuGH 22.9.2022, C-120/21, LB). Der VwGH hat keine Zweifel, dass die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen innerstaatlichen Verfallsregelung (im Lichte der Richtlinie 2003/88/EG und sowie insb des Art. 31 GRC) auch für den durch § 69 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraums gilt (VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013).

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