Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revisionen des H D in R, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen 1. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2022, W244 2233457 1/9E, (Ra 2022/12/0141) betreffend Feststellungen über den Verfall von Erholungsurlaub, sowie 2. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2023, W293 2271487 1/2E, (Ra 2024/12/0004) betreffend Feststellungen zu Urlaubsersatzansprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 19. März 2020 stellte der Revisionswerber folgende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung:
„l.) dass der Erholungsurlaub des Antragstellers aus dem Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 im Ausmaß von 240 Stunden nicht mit Ablauf des 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 verfällt, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfällt; und dass der Urlaubsrest des Antragstellers aus dem Jahre 2015 im Ausmaß von 120 Stunden nicht mit Ablauf des 1.1.2018 verfällt, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfällt, und
2) dass dem Antragsteller für den Erholungsurlaub 2016, 2017, 2018, 2019 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von jeweils 160 Stunden gebührt und dass dem Antragsteller für den Urlaubsrest 2015 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von 120 Stunden gebührt.“
3 Zur Begründung führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, aufgrund „willkürlichen, diskriminierenden, schikanösen und gesetzwidrigen“ Verhaltens der belangten Behörde, welches auch zu seiner Erkrankung geführt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Erholungsurlaub innerhalb der Verfallszeit zu konsumieren.
4 Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 sprach die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den Antrag vom 19. März 2020 gegenüber dem Revisionswerber aus, es werde
„... zu Punkt 1. festgestellt, dass Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2015, 2016 und 2017 verfallen ist. Der Verfall Ihres Anspruchs auf Erholungsurlaub für das Jahr 2018 tritt mit 31. Dezember 2020 ein. Ihr Antrag auf Feststellung, dass Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2019 nicht mit 31. Dezember 2020 verfällt, wird zurückgewiesen.
Punkt 2 Ihres Antrags wird zurückgewiesen.“
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem zu Ra 2022/12/0141 angefochtenen Erkenntnis vom 23. August 2022 insoweit ab, als die Beschwerde gegen den Abspruch über Punkt 1. des Antrages gerichtet war (Spruchpunkt A I.). Der gegen den Abspruch über Punkt 2. des Antrags gerichteten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt, behob den Bescheid in diesem Umfang ersatzlos und trug der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens „unter Abstandnahme vom ... gebrauchten Zurückweisungsgrund“ auf (Spruchpunkt A II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 Das Bundesverwaltungsgericht traf nähere Feststellungen zum Ausmaß des jeweiligen Urlaubskonsums, den krankheitsbedingten Abwesenheiten des Revisionswerbers, zu Zeiten der Inanspruchnahme freier Zeit zur Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter sowie zu Dienstfreistellungen des Revisionswerbers in den Jahren 2015 bis 2019.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zum beschwerdeabweisenden Teil dieses Erkenntnisses nach Wiedergabe von Auszügen aus den §§ 65 und 69 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sowie von § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aus, die Anordnung des Verfalls von Urlaubsansprüchen in § 69 BDG 1979 begegne „vor dem Hintergrund des im gegenständlichen Beschwerdefall ohnehin zur Anwendung gekommenen 24 monatiger Übertragungszeitraums“ keinen unionsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe im Urteil vom 22. November 2011, C 214/10 KHS , ausgesprochen, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sei dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegenstehe, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitsnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
8 Aus dem zitierten Urteil gehe auch klar hervor, dass es nicht auf den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ankomme. Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 BDG 1979 sehe ein Hinausschieben des Verfallszeitpunkts nur bei Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG) vor. Soweit der Revisionswerber mit seinem Beschwerdevorbringen vorbringe, die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechend § 45 Abs. 1a BDG 1979 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl § 69 Abs. 3 BDG 1979 als auch § 45 Abs. 1a leg.cit. jeweils mit der 3. Dienstrechts Novelle 2019 am 28. Dezember 2019 in Kraft getreten seien und keine Rückwirkung dieser Bestimmungen angeordnet worden sei, sodass diese Bestimmungen erstmals auf den Erholungsurlaub für das Jahr 2018 fänden. Der Verfall des Erholungsurlaubs für 2018 sei erst mit 31. Dezember 2020, und folglich erst so weit nach Bescheiderlassung eingetreten, dass der Revisionswerber diesen ohne Schwierigkeiten hätte in Anspruch nehmen können. Auf den mit 31. Dezember 2019 verfallenen Erholungsurlaub für das Jahr 2017 könne § 45 Abs. 1a BDG 1979 aufgrund des Inkrafttretens mit 28. Dezember 2019 keine Anwendung finden, weil ein rechtzeitiges Hinwirken der belangten Behörde auf eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Revisionswerber „aufgrund des äußerst kurzen Zeitabstandes zwischen Inkrafttreten der Regelung und Verfallsdatum“ unmöglich gewesen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen, soweit sie den Erholungsurlaub aus den Jahren 2015 bis 2018 betreffe. Betreffend den Erholungsurlaub 2019 sei dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 2. Juni 2020 noch ein knapp siebenmonatiger Zeitraum zur Inanspruchnahme dieses Erholungsurlaubes offen gestanden, weshalb die belangte Behörde den Antrag diesbezüglich zu Recht mangels rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen habe.
9 Die Zurückweisung des auf die Feststellung der Gebührlichkeit eines Urlaubsersatzanspruches für den Erholungsurlaub der Jahre 2015 bis 2019 abzielenden Punktes 2. des verfahrenseinleitenden Antrags sei jedoch zu Unrecht erfolgt und daher zu beheben.
10 Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid vom 3. März 2023 wies die belangte Behörde den Punkt 2. des Antrags des Revisionswerbers ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem zu Ra 2024/12/0004 angefochtenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2023 ab. Die Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
11 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien zur Dienstrechtsnovelle 2013 aus, dass der Gesetzgeber mit § 13e GehG den Zweck verfolgt habe, Beamten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 3.5.2012, C 337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main ) einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einzuräumen, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen. Der Revisionswerber befinde sich im Entscheidungszeitpunkt noch im aktiven Dienststand. Beamten im aktiven Dienststand stünden keine Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Erholungsurlaub zu, wie sowohl den Gesetzesmaterialien als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei. § 13e GehG sehe eine Urlaubsersatzleistung nur anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor, während eine finanzielle Abgeltung von nicht konsumiertem Urlaub während aufrechten Dienstverhältnisses gesetzlich nicht vorgesehen sei.
12 Über die zu Ra 2022/12/0141 erhobene Revision führte der Verwaltungsgerichtshof ein Vorverfahren, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück bzw Abweisung der Revision beantragte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu Ra 2022/12/0141 und zu Ra 2024/12/0004 erhobenen Revisionen aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lages des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die §§ 45 und 69 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, lauten in der geltenden, durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2019 (3. Dienstrechts Novelle 2019, in Kraft seit 28. Dezember 2019) geänderten Fassung auszugsweise wie folgt:
„Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
...
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
17 § 13e Abs. 1 Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022, lautet:
„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).“
18 In der weitwendig ausgeführten Begründung der Zulässigkeit seiner zu Ra 2022/12/0141 erhobenen Revision bringt der Revisionswerber vor, nach der „bisherigen“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche § 69 BDG 1979 dann einen 24 monatigen Übertragungszeitraum für den Erholungsurlaub, wenn dieser bei Krankheit, Unfall, Gebrechen oder aus dienstlichen Gründen, nicht konsumiert werden könne, wobei der Grund beziehungsweise die Ursache für Krankenstände, die eine Urlaubskonsumtion vereiteln würden, nicht berücksichtigt werde. Im Fall des Revisionswerbers hätten jedoch „Retorsionsmaßnahmen“ der Dienstbehörde zu Krankenständen, amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 14 BDG 1979 sowie „Dienstfreistellungen als Ersatz für die Krankenstände“ geführt, während derer eine Urlaubskonsumtion nicht möglich gewesen sei. Durch die Unterscheidung zwischen Optanten in das „BV Ist Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und Nichtoptanten „steuere“ die belangte Behörde deren Urlaubsverfall. Die fehlende Berücksichtigung der Gründe und Ursachen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit stelle daher eine gravierende Lücke im Rechtsschutzsystem dar.
19 Dazu genügt es auf den hg. Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2020/12/0001, hinzuweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu einem gleichartigen Zulässigkeitsvorbringen bereits festgehalten hat, dass mit diesem Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im bereits im zitierten Beschluss ausgeführt hat, entspricht es seiner Rechtsprechung, dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).
20 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2021, Ro 2020/12/0013, unter Hinweis ua auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011, C 214/10, KHS AG , dargelegt, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht. Im zitierten Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall, in dem (nach den Feststellungen des damals angefochtenen Erkenntnisses) ein nicht verbrauchter Rest des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 des Beamten nicht verbraucht werden konnte und obwohl der Vorgesetzte des Mitbeteiligten nicht rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hingewirkt hatte, dass der Mitbeteiligte die unverbrauchten 56 Stunden Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 in Anspruch nehme, gemäß § 69 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 davon aus, dass dieser Rest des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verfallen ist.
21 An der dargestellten Auslegung der Verfallsregelung des § 69 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 vermögen auch die in der vorliegenden Revision erstatteten weitwendigen Ausführungen des Zulässigkeitsvorbringens unter nochmaligen Hinweisen auf das zitierte Urteil des EuGH in der Rs C 214/10, KHS AG, nichts zu ändern. Der Revisionswerber knüpft damit an die in der Rn 41 dieses Urteils getroffenen Aussage an, wonach „nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) ... der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen“ sei und wonach diese Vorschrift dahin aufgefasst werden „kann“, dass sie auf der Erwägung beruhe, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden könne. Aufbauend darauf bringt der Revisionswerber vor, es stelle eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG dar, ob die zitierte Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation nicht nur dahin „aufgefasst werden kann“, sondern ob sie auch (in jedem Fall) so „aufgefasst werden muss“, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden könne.
22 Für das vom EuGH erzielte Ergebnis der Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und damit auch für die Unionsrechtskonformität der in § 69 Abs. 1 BDG 1979 getroffenen Verfallsregelungen macht es entgegen dem Revisionsvorbringen aber (unzweifelhaft) keinen Unterschied, ob die ins Treffen geführte Vorschrift des zitierten Übereinkommens im genannten Sinn verstanden werden „kann“ oder aber sogar dahin verstanden werden „muss“. Der EuGH hat dazu (ohne weitere Unterscheidung nach den näheren Umständen des Unterbleibens des Urlaubsverbrauchs) ausgesprochen, dass es mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, „dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt“ (vgl die auf Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bedacht nehmenden Entscheidungsgründe sowie den Tenor des Urteils des EuGH in der Rs C 214/10, KHS AG; demgegenüber zur Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Fall eines zu kurzen Übertragungszeitraums EuGH 3.5.2012, C 337/10, Neidel ). Daran hat der EuGH auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung festgehalten (vgl EuGH 22.9.2022 verb. Rs C 518/21 und C 727/20, XP und Fraport , sowie EuGH 22.9.2022, C 120/21, LB ). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel, dass die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen innerstaatlichen Verfallsregelung (im Lichte der Richtlinie 2003/88/EG und sowie insb des Art. 31 der Charta der Grundrechte) auch für den durch § 69 Abs. 1 BDG 1979 normierten Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraums gilt (vgl abermals VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013, mwN).
23 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt die zu Ra 2022/12/0141 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2022 eingebrachte Revision daher nicht auf.
24 Eine solche Rechtsfrage legt der Revisionswerber auch in der äußerst weitwendigen, teilweise auf den Thesen der zu Ra 2022/12/0141 ausgeführten Zulässigkeitsbegründung aufbauenden Begründung der Zulässigkeit seiner zu Ra 2024/12/0004 (gegen das Erkenntnis vom 4. Dezember 2023) erhobenen Revision nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestätigung der Abweisung des vom Revisionswerber gestellten Antrags auf Feststellung der Gebührlichkeit von Urlaubsersatzansprüchen darauf gestützt, dass § 13e GehG solche Ansprüche nur im hier nicht gegebenen Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis vorsieht. Bei der Regelung des § 13e GehG, wonach eine Urlaubsersatzleistung nur für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis vorgesehen ist, handelt es sich um eine klare und nicht weiter auslegungsbedürftige Anordnung, deren Vereinbarkeit mit der ihr zugrunde liegenden Anordnung des Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG in dieser Hinsicht keinem Zweifel begegnet (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl zB VwGH 24.3.2025, Ro 2023/12/0052, mwN).
25 Vor diesem Hintergrund werfen auch die im Einzelnen wortreich ausformulierten und im Detail untergliederten Fragestellungen im Zulässigkeitsvorbringen der Revision zu Ra 2024/12/0004 keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf:
26 Da sich die Frage eines Urlaubsersatzanspruchs (unbedenklicherweise) erst im hier nicht gegebenen Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis stellt, eignet sich das gesamte Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2024/12/0004 erhobenen Revision, soweit es sich auf Fragen des Ausmaßes des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsverfalls bezieht, von vornherein nicht, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Die in der Zulässigkeitsbegründung angestellte Überlegung, dass die in § 13e GehG geregelten Voraussetzungen eines Urlaubsersatzanspruchs im Hinblick auf die vom Revisionswerber behaupteten Umstände eine planwidrige Lücke aufwiesen, überzeugt nicht. Es trifft auch entgegen dem, worauf das Zulässigkeitsvorbringen mit dem Hinweis auf den grundsätzlich lebenslangen Charakter des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses hinzuweisen scheint nicht zu, dass die in § 13e GehG normierte Voraussetzung (Ausscheiden aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis) bei öffentlich Bediensteten nicht in Betracht käme.
27 In den Revisionen wird daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt. Sie waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
29 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. Juni 2025
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