Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Bundesministerin für Justiz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, W122 22371881/4E, betreffend Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG (mitbeteiligte Partei: M T in W, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte steht als Revierinspektor einer Justizanstalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2Mit Antrag vom 5. Mai 2020 begehrte der Mitbeteiligte die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die von ihm nachgewiesenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten (€ 5.007,18), die ein Erfolgshonorar (€ 1.569,42) beinhalteten.
3Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 18. August 2020 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG die beantragte Geldaushilfe teilweise gewährt (in der Höhe von € 3.437,76), jedoch das Mehrbegehren in Höhe des Erfolgshonorars abgewiesen.
4 Nach Erhebung einer Beschwerde durch den Mitbeteiligten änderte die belangte Behörde den Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Oktober 2020 insoweit ab, als auch der Beitrag der „Rechtsschutzversicherung“ (Zahlung von € 2.500, der Gewerkschaft öffentlicher Dienst GÖD), der an den Revisionswerber erstattet worden war, nicht im Rahmen der Geldaushilfe ersetzt wurde.
5 Nach dem Vorlageantrag des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis teilweise statt und gewährte dem Mitbeteiligten Geldaushilfe in der Höhe von € 2.507,18 (die beantragten € 5.007,18 inkl. Erfolgshonorar abzüglich der Zahlung der GÖD) und wies das Mehrbegehren ab.
6Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zu der Frage zu, ob ein Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandene notwendige Kosten darstelle und sohin den im Rahmen der Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähigen Verteidigungskosten entspreche.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf dieselbe Frage stützt.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
11 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 8.11.2023, Ro 2023/12/0072, mwN).
12Der hier zugrundeliegende Sachverhalt (soweit für die Revision relevant), die Argumentation der belangten Behörde (und des Bundesverwaltungsgerichts) sowie die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage gleichen dem Ausgangssachverhalt und den Ausführungen der Amtsrevisionswerberin, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2024, Ro 2022/12/0008, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision der (auch hier) belangten Behörde als unbegründet abgewiesen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis, Rn. 11 bis 15, verwiesen werden.
13 Da somit nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur geltend gemachten Rechtsfrage vorliegt und das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist, kommt der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG mehr zu (vgl. VwGH 6.9.2024, Ro 2023/04/0006, mwN).
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2024
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