Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision des J J, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Petra Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Mai 2025, Zl. LVwG-653489/2/MS, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Februar 2024 für schuldig befunden, er habe am 29. September 2023 an einem näher genannten Ort die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebiets um 62 km/h überschritten. Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. Eine vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 28. Februar 2025 mündlich verkündetem und am 26. März 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Schuldspruch abgewiesen und die Strafe sowie der Beitrag zum behördlichen Strafverfahren herabgesetzt.
2 Mit Bescheid vom 8. April 2025 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 iVm § 26 Abs. 3 Z 1 des Führerscheingesetzes-FSG die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung des Erkenntnisses ging das Verwaltungsgericht davon aus, es sei an die rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 gebunden. Da das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Teil des Tatbildes der gegenständlichen Übertretung sei, bestehe auch diesbezüglich Bindung an die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung. Der Revisionswerber, der außerhalb eines Ortsgebiets die höchstzulässige Geschwindigkeit um 62 km/h überschritten habe, habe somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG verwirklicht. Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG sei ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens einem Monat zu entziehen. Da die Mindestentziehungsdauer nicht überschritten werde, habe eine Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen.
5 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei feststehe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Notwendigkeit der nachweislichen Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 29.08.2024 mit der Mitteilung, dass ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet“ werde. Es bestehe ein Bedürfnis nach Klarstellung, ob über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens nachweislich informiert werden müsse. Ein durchschnittlicher Bürger rechne jedenfalls ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt nicht mehr damit, dass ihm noch die Entziehung der Lenkberechtigung drohe.
11 Damit wird schon aus dem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch durch „rein innerbehördliche Vorgänge“ erfolgen kann, die der Partei nicht zur Kenntnis gelangen (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0095, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN; siehe auch VwGH 17.12.2025, Ra 2025/11/0191). Es ist somit nicht erheblich, wann bzw. ob überhaupt die behördliche Mitteilung vom 29. August 2024 über die Einleitung des Entziehungsverfahrens wegen der Übertretung vom 29. September 2023 dem Revisionswerber rechtswirksam zugestellt wurde.
12 Weiters führt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen, die Entziehung der Lenkberechtigung mehr als 20 Monate nach der Begehung der Geschwindigkeitsübertretung sei unverhältnismäßig, weil zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Verkehrsunzuverlässigkeit ausgegangen werden dürfe. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nicht mehr gerechtfertigt sei.
13 Auf dem Boden der Feststellung, der Revisionswerber habe außerhalb eines Ortsgebiets die höchstzulässige Geschwindigkeit um 62 km/h überschritten, ging das Verwaltungsgericht davon aus, fallgegenständlich sei der Tatbestand des § 26 Abs. 3 Z 1 FSG erfüllt. Dieser Bestimmung zufolge hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung (Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, wenn die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde)-sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß § 26 Abs. 1 oder 2 FSG vorliegt-die Entziehungsdauer ein Monat zu betragen.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls-das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war-eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. etwa VwGH 7.4.2026, Ro 2025/11/0004, mwN).
15 Es ist diesem Entziehungstatbestand systemimmanent, dass zwischen einer Geschwindigkeitsübertretung und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt. Denn zufolge § 26 Abs. 4 erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Aus dieser Regelung folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe erneut VwGH 7.4.2026, Ro 2025/11/0004, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).
16 Fallbezogen ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis von diesen Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angestellten Überlegungen betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung „nach 10 oder 15 Jahren“ weisen keinen Bezug zum vorliegenden Fall auf, in dem zwischen der Begehung der Geschwindigkeitsübertretung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rund 20 Monate lagen.
17 Zur vom Revisionswerber gerügten Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Verwaltungsgericht ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2024/11/0157, mwN).
18 Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, fallbezogen lägen die genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Im Revisionsfall waren in Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers sowie des Entfalls einer Wertung im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG keine strittigen Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung zu klären (vgl. erneut VwGH 11.12.2024, Ra 2024/11/0157, mwN). Nach dem oben Gesagten war die Durchführung einer Verhandlung im vorliegenden Fall auch nicht zur Klärung der Wirksamkeit der Zustellung des behördlichen Schreibens betreffend die Einleitung des Entziehungsverfahrens vom 29. August 2024 erforderlich.
19 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Revisionswerbers ignoriert, wird damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht, ohne jedoch dessen Relevanz darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, mwN).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
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