JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0025 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Jänner 2016, Zl. VGW- 131/012/14993/2015-1, betreffend Bestätigung über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 11. November 2015, ihm eine schriftliche Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG betreffend das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides vom 24. Juli 2015 (mit diesem waren die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet und Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines abgewiesen worden) auszustellen, abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1.

und F.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur).

Schon unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung gegenständlich nicht in Betracht.

Im Übrigen gelingt es dem Revisionswerber mit den bloß

allgemein gehaltenen Ausführungen über die Effektivität des Rechtsschutzes und die für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung "unumkehrbaren Folgen" des angefochtenen Erkenntnis (ohne diese in Bezug auf seine Person klar zu konkretisieren) nicht, einen "unverhältnismäßigen" Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG glaubhaft darzutun (vgl. zur Konkretisierungspflicht Mayer/Muzak, aaO, D.II. zu § 30 VwGG).

Wien, am 26. Februar 2016

Rückverweise