Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des O F, BA, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Novak, der Hofrätinnen des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch sowie der Schriftführerin Linhuber, LL.M., im Verfahren über die zu Ra 2025/16/0097 protokollierten Anträge, den Beschluss gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025, Ra 2025/16/0097-3, wies der Verwaltungsgerichtshof durch die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richterin den Antrag des Einschreiters vom 16. September 2025 auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025, 1. W116 2282541-1/20E, und 2. W116 2282327-1/21E, und vom 22. Juli 2025, W116 2282325-1/22E, jeweils betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.
2 Mit Beschluss vom 25. Juni 2026, Ra 2025/16/0097-11, stellte der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., das Verfahren über die Revision vom 17. November 2025 gegen die genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG mangels Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrags ein. Zugleich wies er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Verfahren vom 17. November 2025 ab.
3 Mit Beschluss vom 29. Juni 2026, Ra 2025/16/0097-8, wies der Verwaltungsgerichtshof durch die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richterin einen neuerlichen Antrag des Einschreiters vom 12. Mai 2026 auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die genannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts wegen entschiedener Sache zurück.
4 Nunmehr stellt der Einschreiter mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Juni 2026, Ra 2025/16/0097-11, und vom 29. Juni 2026, Ra 2025/16/0097-8, einen Antrag „auf Feststellung der Befangenheit der Richter Mag. Novak, Dr. Reinbacher, Dr. Funk-Leisch sowie der Schriftführerin Linhuber, LL.M.“
5 Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter in diesen Beschlüssen näher genannte Bestimmungen wissentlich verletzt und somit Gesetze und Normen falsch angewendet hätten. Sie mögen daher für befangen erklärt und ihre angeführten Beschlüsse „deren Nichtigkeit wegen“ ersatzlos aufgehoben werden.
6 Der Ablehnungsantrag ist unzulässig:
7 § 31 VwGG lautet auszugsweise wörtlich:
„ Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
...
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“
8 Der Antragsteller lehnt die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und eine Schriftführerin ab, nachdem über seine Anträge bereits entschieden und insbesondere das Verfahren über die Revision abgeschlossen worden ist. Weitere Anträge oder Rechtsmittel des Antragstellers sind derzeit am Verwaltungsgerichtshof nicht anhängig.
9 Damit fehlt ihm das rechtliche Interesse an der begehrten Entscheidung über die Ablehnung, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnte.
10 Die einzige gesetzlich vorgesehene Folge einer erfolgreichen Ablehnung wäre nämlich die Verfügung des Eintritts eines Ersatzmitgliedes bzw. von Ersatzmitgliedern anstelle des oder der abgelehnten Mitglieder (vgl. § 31 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Für eine Aufhebung von Beschlüssen (oder Erkenntnissen) des Verwaltungsgerichtshofes „wegen Nichtigkeit“, wie sie der Antragsteller offenbar für den Fall der erfolgreichen Ablehnung vor Augen hat, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage.
11 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind vielmehr (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. etwa VwGH 5.3.2026, Ra 2025/07/0299, und 26.6.2019, So 2019/03/0001, je mwN).
12 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied macht, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder nicht, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. für das Revisionsverfahren aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 11.3.2024, Ra 2023/03/0201, mwN).
13 Somit ist ein Ablehnungsantrag nach § 31 Abs. 2 VwGG, der nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt wird, ohne dass in der betreffenden Rechtssache noch über weitere Anträge oder Rechtsmittel des Antragstellers zu entscheiden wäre, als unzulässig zurückzuweisen.
14 Bezieht sich ein Ablehnungsantrag hingegen auf allfällige weitere, noch nicht anhängige Rechtssachen, kommt eine Ablehnung schon deshalb nicht in Betracht, weil Anträge nach § 31 Abs. 2 VwGG nur von Parteien gestellt werden können, also ein bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachtes Verfahren voraussetzen (vgl. VwGH 28.4.2025, So 2025/03/0004, mwN).
15 Der Ablehnungsantrag war somit wegen des Mangels der Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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