JudikaturVwGH

Ra 2025/11/0095 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des I T, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. Juni 2025, Zl. LVwG 653473/7/ZO/KA, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2025, mit dem ihm die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, ihm eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für den gleichen Zeitraum entzogen und ausgesprochen worden war, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern sei sowie dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe am 19. November 2023 als Lenker eines Pkw auf der Autobahn die höchstzulässige Geschwindigkeit um 63 km/h überschritten, was mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei. Er sei deshalb mit einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Mai 2024 bestraft worden. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die belangte Behörde über den Vorfall und die Bestrafung informiert. Am 9. Juli 2024 habe die belangte Behörde eine Strafregisterabfrage durchgeführt und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Revisionswerbers ermittelt. Am 19. August 2024 habe die belangte Behörde eine Ladung betreffend das Entziehungsverfahren verfasst, welche am 22. August 2024 zur Post gegeben worden sei; der Revisionswerber habe diese Ladung nie erhalten. Am 1. Oktober 2024 habe die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der belangten Behörde auf deren Anfrage vom selben Tag hin mitgeteilt, dass die Strafverfügung am 5. Juni 2024 rechtskräftig geworden sei. Am 27. Dezember 2024 habe die belangte Behörde den Revisionswerber neuerlich geladen; diese Ladung sei ihm zugegangen.

3Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 63 km/h stelle eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG dar, weshalb dem Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für einen Monat zu entziehen gewesen sei. Der Einwand des Revisionswerbers, das Delikt rechtfertige nicht mehr die Entziehung, weil zwischen Tatbegehung und Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr vergangen sei, erweise sich als unberechtigt, weil jedenfalls mit der Ladung vom 22. August 2024 das Entziehungsverfahren eingeleitet worden sei, unabhängig davon, ob sie dem Revisionswerber zugekommen sei.

4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 3. In der somit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision unter dem Blickwinkel des Abweichens von (nicht näher konkretisierter) „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ geltend, es sei von der belangten Behörde das Entziehungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres ab der Tat eingeleitet worden, weil die Ladung vom 22. August 2024 nicht zugestellt worden sei und keine rechtliche Wirkung im Außenverhältnis entfaltet habe.

9Es wird allerdings keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Die Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision (vgl. etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004) werden daher insoweit nicht erfüllt.

10 Im Übrigen: Die angesprochene Frist wurde entgegen der Revision schon deshalb gewahrt, weil die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch durch „rein innerbehördliche Vorgänge“ wie hier etwa die Strafregisterabfrage vom 9. Juli 2024 und die Anfrage vom 1. Oktober 2024 nach dem Stand des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrenserfolgen kann (vgl. etwa VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2025