Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des A P, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. August 2025, Zl. LVwG 653577/4/SB, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Monat ab Rechtskraft des Bescheides gemäß (u.a.) § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 iVm. § 26 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) entzogen. Darüber hinaus enthielt der Entziehungsbescheid Hinweise im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vom 5. Mai 2024 bis zu dessen Wiederausfolgung am 13. Mai 2024 auf die einmonatige Entziehungsdauer anzurechnen seien. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde, der Revisionswerber habe am 5. Mai 2024 im Ortsgebiet von W in einer mit Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) kundgemachten Zonenbeschränkung (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) einen Personenkraftwagen mit einem näher genannten Kennzeichen gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (unter Abzug der Messtoleranz) um 41 km/h überschritten.
4 Aus diesem Grund habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 11a iVm. § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen. Deshalb sei er rechtskräftig bestraft worden (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. September 2024; Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2025).
5 Die Überschreitung der Geschwindigkeit sei mit einem technischen Hilfsmittel (konkret bezeichnetes Lasermessgerät) festgestellt worden.
6 Dem Revisionswerber sei vor Ort am 5. Mai 2024 der Führerschein vorläufig abgenommen und am 13. Mai 2024 auf Antrag wieder ausgefolgt worden.
7 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. März 2025 sei dem Revisionswerber mitgeteilt worden, dass nach Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 3. September 2024 ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführt werden werde.
8 Im Hinblick darauf, dass angesichts der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsübertretung Bindungswirkung bestehe und eine Messung mit technischen Hilfsmitteln erfolgt sei (Hinweis u.a. auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064 [= VwSlg. 19.224/A]), sei fallbezogen von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 4 FSG auszugehen, weshalb dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat mit der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Maßgabe zu entziehen gewesen sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2925/2025 5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 In weiterer Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0048).
14 Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsübertretung wie vom Verwaltungsgericht festgestellt mit einem Lasermessgerät durchgeführt wurde. Sie versucht vermutlich unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung lediglich darzustellen, es habe sich um ein veraltetes Messgerät gehandelt, das nicht nach den aktuellen technischen Möglichkeiten ausgestattet gewesen sei (vor allem keine durchgehende automatisierte Dokumentation). Deshalb sei die Messung nicht „State of the Art“ gewesen.
15 Damit gelingt es der Revision schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein nicht geeichter Tachometer als technisches Hilfsmittel im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 4 FSG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064 [= VwSlg. 19.224/A], mwN, betreffend die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug).
16 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die bloß auf das Alter und die behaupteter Maßen technisch nicht am letzten Stand befindliche Ausstattung des Lasermessgerätes bezogenen Ausführungen des Revisionswerbers von Vornherein als nicht zielführend. Auch die Richtigkeit des mit dem Lasermessgerät erzielten Messergebnisses konnte fallbezogen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht in Frage stehen, weil hinsichtlich des rechtlich relevanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung wegen der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 Bindungswirkung bestand (aus der ständigen Rechtsprechung vgl. VwGH 7.2.2025, Ra 2023/11/0073, mwN).
17 Im Übrigen führt der Revisionswerber ins Treffen, mit dem vom Verwaltungsgericht genannten Schreiben der belangten Behörde vom 18. März 2025 sei die Einleitung eines Entziehungsverfahrens nach Rechtskraft der in Rede stehenden Bestrafung nur angekündigt worden.
18 Damit wird eine Abweichung von der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 7.11.2019, Ra 2019/11/0169) schon in Anbetracht des Ladungsschreibens der belangten Behörde vom 30. April 2025 betreffend das gegenständliche Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung infolge der Verwaltungsübertretung vom 5. Mai 2024 nicht aufgezeigt (verwaltungsbehördlicher Akt S 7; siehe zudem VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0095, zu „rein innerbehördlichen Vorgängen“, die für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens selbst dann genügen, wenn sie der Partei nicht zur Kenntnis gelangen).
19 Ausgehend davon fehlt es der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel an einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung. Insbesondere gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, dass sich der von ihm in der Zulässigkeitsbegründung genannte Beweisantrag (Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens zu dem in Rede stehenden Lasermessgerät) auf vorliegend entscheidungswesentliche Tatsachen bezogen hätte (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/08/0097, mwN, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen betreffend Tatsachen, auf die es nicht ankommt).
20 Überdies ist nicht ersichtlich, dass fallbezogen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich maßgebliche Sachverhaltselemente strittig gewesen wären und die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Konstellation eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066).
21 Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 17. Dezember 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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