Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des Ing. R H in R, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Juli 2024, Zl. LVwG 653174/2/FP, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Oktober 2023 bestätigt durch das am 8. Mai 2024 mündlich verkündete und mit 11. Juni 2024 (gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wegen einer am 25. April 2023 begangenen Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) rechtskräftig bestraft.
2 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 entzog die belangte Behörde in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 27. März 2024 gemäß (u.a.) § 26 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung des Revisionswerbers (für näher bezeichnete Klassen) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats, berechnet ab dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2024 als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1860 rechtskräftig bestraft worden. Daran sei das Verwaltungsgericht gebunden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe von einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Delikten im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG nicht abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen der Tat vom 25. April 2023 und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 27. März 2024 (zugestellt an den Revisionswerber am 28. März 2024) weniger als ein Jahr vergangen sei, sei die Einleitung des Entziehungsverfahrens jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe fallbezogen eine Wertung im Sinn von § 7 Abs. 4 FSG zu unterbleiben, weil die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der in § 26 Abs. 3 Z 1 FSG normierten Entziehungszeit erfolgt sei.
5 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG aus, der Revisionswerber habe in der Beschwerde im Wesentlichen nur rechtliche Argumente ins Treffen geführt. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen des gegenständlichen Vorfalls sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, sie sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
10 In der Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von hg. Rechtsprechung geltend, nach der die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr vergangen und die betreffende Person in dieser Zeit nicht nachteilig im Verkehr in Erscheinung getreten sei. Die Entziehung der Lenkberechtigung solle „in möglichst großer zeitlicher Nähe“ (zum angelasteten Fehlverhalten) erfolgen, weshalb der gegenständlich verstrichene Zeitraum von über elf Monaten zu lange sei, zumal der Revisionswerber aufgrund seines seit der Anlasstat gezeigten Wohlverhaltens nicht mehr als aktuell verkehrsunzuverlässig zu betrachten (gewesen) sei. Bezogen auf die vorliegende Konstellation fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Dazu ist zunächst bloß festzuhalten, dass ausgehend von den (in der Revision nicht substantiiert bestrittenen) Feststellungen des Verwaltungsgerichts die angesprochene Frist ohnehin gewahrt wurde, sodass der geltend gemachte Verstoß gegen Judikatur nicht vorliegt.
12 Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. erneut VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099, VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, und VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, jeweils mwN; zur Entziehung einer Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 iVm. § 26 Abs. 3 FSG vgl. auch VfGH 14.3.2003, G 203/02 u.a. [VfSlg. 16.855]).
13 Im Revisionsfall stand für das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bindend fest (siehe dazu etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2021/11/0146).
14 Ausgehend davon hatte die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 iVm. § 26 Abs. 3 Z 1 FSG für einen Monat zu erfolgen. Dieser Ausspruch war im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon vorzunehmen, ob eine aktuelle Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers gegeben war oder nicht. Schon deshalb ist es auch irrelevant, ob sich die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung was die Zulässigkeitsbegründung darzulegen versucht in Bezug auf eine „auf der Autobahn völlig ungewöhnliche“ Geschwindigkeitsbegrenzung ergab.
15 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. für viele erneut VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066, mwN).
16 Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, fallbezogen lägen die genannten Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Im Revisionsfall waren in Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers sowie des Entfalls einer Wertung im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG keine strittigen Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung zu klären (vgl. erneut VwGH 19.8.2024, Ra 2023/11/0066, mwN).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG erweist sich die Revision somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 11. Dezember 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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