JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2016

Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (Hinweis E vom 23. März 2004, 2004/11/0008, sowie E vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0276). Die im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG 1997 gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt auch keineswegs einen "reinen Formalakt" bzw. eine "noch so unbedeutende Aktenbearbeitung zur Fristwahrung" dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses (hier: betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests) dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung (und für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen) von entscheidender Bedeutung ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2003/11/0232, und vom 27. Jänner 2005, 2004/11/0118). Schon deshalb war im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu klären, ob und welchen "Ermittlungserfolg" die Behörde mit dem genannten Ermittlungsschritt erwartete oder erzielte.

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