Auch ein nicht geeichter Tachometer ist als technisches Hilfsmittel im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 4 FSG zu qualifizieren (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064 [= VwSlg. 19.224/A], mwN, betreffend die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug).
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