Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann auch durch "rein innerbehördliche Vorgänge" - wie hier etwa die Strafregisterabfrage und die Anfrage nach dem Stand des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgen (vgl. etwa VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).
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