Sowohl die in § 17 Abs. 1 Z 1 FSG-GV 1997 genannte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die in Z 2 leg. cit genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sind jeweils als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (vgl. VwGH 17.6.2009, 2009/11/0052; 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN).
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