Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und allgemein gehaltene Ausführungen zu Verfahrensmängeln beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0061, mwN).
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