Der Inhalt der Baubewilligung ist dem Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114, mwN).
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