Das VwG hat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wenn es seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, mwN).
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