Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der (t) GmbH und 2. der T m. b. H., beide vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. August 2025, LVwG 2025/43/1641 4, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. I J und 2. R J, beide vertreten durch Mag. Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Mag. M K, 4. G K, 5. E H und 6. M H, 4. bis 6. vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren des Stadtmagistrats Innsbruck wird abgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 2020, Ro 2022/06/0005 bis 0007, verwiesen. Aus diesem ist hervorzuheben:
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2021 wurde den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2019, mit dem den Revisionswerberinnen die Baubewilligung zur Errichtung eines näher bezeichneten Bauvorhabens auf näher genannten Grundstücken der KG W. erteilt worden war, Folge gegeben und das Bauansuchen gemäß § 34 Abs. 4 lit. b Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) abgewiesen.
3 Dagegen erhoben u.a. die Revisionswerberinnen außerordentliche Revision, die mit dem oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen wurde.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2025 wurde den Revisionswerberinnen die Baubewilligung zur Errichtung eines näher bezeichneten Bauvorhabens auf näher genannten Grundstücken der KG W erteilt.
5 Begründend führte die belangte Behörde auf Grundlage des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten aus dem Bereich der Straßenverwaltung aus, dass sich zwar die geplante bauliche Anlage in der Sache bloß geringfügig geändert habe, jedoch eine Änderung in entscheidungswesentlichen Elementen (rechtlich gesicherte Zufahrt) eingetreten sei. Es seien „die Schrägparker“ entfernt und durch eine „Halten und Parken verboten Abschleppzone“ ersetzt und die Aufweitung und Befestigung des Zufahrtstrichters zur Herstellung des erforderlichen „Begegnungsfalles PKW und PKW“ durchgeführt worden. Die Servitutsstraße zuzüglich des Grünstreifens weise eine Breite von zumindest 4,50 m auf und erfülle daher die Voraussetzungen für die Zweispurigkeit bei einer Geschwindigkeit von 10 30 km/h. Das Grundstück, welches laut Dienstbarkeitsvertrag genutzt werden dürfe, weise selbst ebenfalls eine Breite von zumindest 4,50 m auf. Es sei somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nun eine rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliege.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2025 aufgrund der von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde „mangels Zuständigkeit behoben“ und das Bauansuchen der Revisionswerberinnen vom 28. März 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, um beurteilen zu können, ob gegenständlich eine entschiedene Sache vorliege, sei der Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 relevant. In diesem Erkenntnis sei das Bauansuchen der Revisionswerberinnen mit der maßgeblichen Begründung, dass die Bauplatzeignung nach § 3 Abs. 1 TBO 2018 nicht gegeben sei, rechtskräftig abgewiesen worden. Es mangle dem beantragten Bauvorhaben nämlich an einer dem vorgesehenen Verwendungszweck des Bauvorhabens entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Hierbei sei das Verwaltungsgericht von der Errichtung von 120 Wohnungen und einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie von 133 Kfz Stellplätzen ausgegangen. Das hieraus resultierende Verkehrsaufkommen sei von der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens der Revisionswerberinnen zulasten des zur Zu und Abfahrt unverzichtbaren näher bezeichneten Grundstücks der Erst und des Zweitmitbeteiligten nicht gedeckt. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens sei daher hinsichtlich dieses Grundstücks von einer unzulässigen Servitutserweiterung auszugehen.
8Eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche liege auch weiterhin nicht vor. Über die Frage, ob die Dienstbarkeit laut Servitutsvertrag 1972 eine Nutzung entsprechend der vorliegenden Planung zulasse, sei bislang kein Urteil des zuständigen Zivilgerichts ergangen. Insbesondere sei in den von den Parteien ins Treffen geführten Entscheidungen der Zivilgerichte (OGH vom 20.3.2019, 5 Ob 17/19i, Landesgericht Innsbruck 2 R 22/22d, OLG Innsbruck vom 3.4.2025, 1 R 6/25d) nicht über diese Frage abgesprochen worden. Solange der gegenständliche Servitutsvertrag nicht geändert werde, wegfalle oder ein rechtskräftiges (anderslautendes) Urteil des zuständigen Zivilgerichts ergehe, liege eine andere, neue Sache nicht vor. Mit einer Neuinterpretation des Servitutsvertrags in das bereits abgeschlossene Verfahren wieder einzusteigen sei nicht möglich. § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 lit. b TBO 2018, welche die für die Abweisung maßgeblichen Vorschriften gewesen seien, stünden im exakten Wortlaut bis heute in Geltung. Die vorliegenden Parteibegehren würden im Wesentlichen in den entscheidungsrelevanten Fakten exakt übereinstimmen. Es ergebe sich somit, dass sowohl Sach und Rechtslage als auch Parteienbegehren gegenüber dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 unverändert geblieben seien.
9Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verhandlung entfallen, wenn u.a. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen sei oder bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Das Verwaltungsgericht mache von seinem Ermessen, im Anwendungsbereich dieser Vorschrift trotz Parteiantrags keine Verhandlung durchzuführen Gebrauch.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
11 Die belangte Behörde erstattete eine als „Revisionsbeantwortung“ bezeichnete Stellungnahme verbunden mit dem Antrag, der vorliegenden Revision Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben sowie der belangten Behörde einen Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Stellungnahme, mit dem Antrag das angefochtene Erkenntnis im Sinne der geänderten Rechtslage und der wesentlichen Sachverhaltsänderungen zu revidieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der näher zitierten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zulässig.
13 § 24 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzVwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ § 24. Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. ...
(4) Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
...“
14Das Verwaltungsgericht stützte sich zum Entfall einer mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 2 VwGVG.
15In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen. Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057, mwN).
16Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein, etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. VwGH 14.5.2025, Ra 2024/12/0063, mwN).
17 Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der im angefochtenen Erkenntnis ergänzend getroffenen Feststellungen von anderen Annahmen aus, als jenen, die dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde lagen bzw. die dem Standpunkt der Revisionswerberinnen entsprochen hätten. Dabei stützte es sich auf eine tabellarische Übersicht der Änderungen am Bauvorhaben, zu welcher den Revisionswerberinnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und kam auf Basis dieser Übersicht, entgegen der Beurteilung der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall von einer „res iudicata“ auszugehen sei. Mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eigenholten Amtssachverständigengutachten, welches von einer wesentlichen Änderung des Zufahrtsbereiches ausging, sowie mit den umfangreichen Stellungnahmen der Revisionswerberinnen, in welchen das Beschwerdevorbringen der Mitbeteiligten konkret bestritten und relevantes Vorbringen im Hinblick auf die geänderte Einfahrtssituation erstattet wurde, setzte sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht auseinander.
18Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG geboten gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
19 Es ist angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
20Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 abzusehen.
Im Hinblick auf die Gestaltung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die abändernde Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über die Sache des Verwaltungsverfahrens (hier: Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) an die Stelle des Bescheides der belangten Behörde tritt. Einer vorherigen Aufhebung (oder wie im Revisionsfall gar: ersatzlosen Behebung) des angefochtenen Bescheides bedarf es dazu nicht; eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides würde für sich bereits eine Entscheidung in der Sache darstellen und eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich ausschließen (vgl. zum Ganzen VwGH 4.11.2025, Ro 2023/06/0003, mwN).
21 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. VwGH 14.3.2024, Ro 2022/11/0003, mwN).
22 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinde sich die Zufahrt zum Bauvorhaben an der Ostseite der Bauliegenschaften und führe über das Grundstück der Mitbeteiligten. Nach dem Revisionsvorbringen hätten die Revisionswerberinnen nunmehr dieses mit der Dienstbarkeit belastete Grundstück erworben. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob die Mitbeteiligten im vorliegenden Verfahren weiterhin in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können und ihnen im Verfahren insoweit Parteistellung zukommt.
23Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
24Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil anderen Parteien als der revisionswerbenden Partei (so insbesondere der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zusteht, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten der revisionswerbenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2019/05/0327, mwN).
Wien, am 20. Jänner 2026
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