Abgesehen davon, dass es sich bei § 4 Z 30 Stmk. BauG nicht um eine Abstandsregelung (vgl. dazu § 13 Stmk. BauG) handelt, sondern um eine Begriffsbestimmung, in welcher lediglich festgelegt wird, welche Bauteile bei der Bestimmung der Gebäudefront nicht zu berücksichtigen sind, finden sich in den Materialien (vgl. XVII. GPStLT AB EZ 3308/9) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 die Frage der Abstandsrelevanz vorspringender Bauteile, welche nachträglich an bereits abstandsunterschreitenden Gebäuden zugebaut werden, einer Neuregelung unterziehen und deren Zulässigkeit einschränken wollte.
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