§ 44 Abs. 2 Z 1 OÖ BauO 1994 stellt allein darauf ab, dass eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 OÖ BauO 1994 anzuzeigen ist, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wird; aus dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass ein Benützungsverbot immer nur dann zu erlassen ist, wenn eine bauliche Anlage betroffen ist, für die eine Baubewilligung vorliegt. Der in § 44 Abs. 2 Z 1 OÖ BauO 1994 enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der §§ 42 und 43 OÖ BauO 1994 dient dabei lediglich der Umschreibung der von einer Benützungsuntersagung allenfalls umfassten baulichen Anlagen, das sind die darin genannten Wohngebäude oder Nebengebäude und sonstigen baulichen Anlagen.
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