Ro 2022/11/0003 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 ist kein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer im Verfahren nach § 6 iVm. § 11 NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde durch das VwG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.