Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist eine Feststellung über die Bewilligungspflicht nur zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen, ihm dies jedoch unzumutbar ist (vgl. VwGH 27.2.2015, 2013/06/0164, betreffend eine Genehmigung nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für das baupolizeiliche Anzeigeverfahren bzw. das Baubewilligungsverfahren.
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