Ro 2022/11/0003 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die allfällige Übermittlung einer fachlich begründeten Stellungnahme nach § 11 Abs. 7 NÖ GVG 2007 dient der effektiven Wahrung öffentlicher Grundverkehrsinteressen. Dabei wird die Bezirksbauernkammer laut Motivenbericht "für die [belangte Behörde] auf fachlicher Ebene beratend tätig". Dies lässt nicht darauf schließen, dass der Bezirksbauernkammer durch die Regelung des § 11 NÖ GVG 2007 eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete rechtliche Interessensphäre zukommt. Dem steht auch § 11 Abs. 9 letzter Satz NÖ GVG 2007 nicht entgegen, wonach der Bezirksbauernkammer - sofern diese der belangten Behörde eine fachlich begründete Stellungnahme übermittelt hat - eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist.