Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag. David Andergassen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2025, LVwG-2024/26/1835-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck; mitbeteiligte Partei: B M, vertreten durch die Danler Kolbitsch-Franz Schröcksnadel Rechtsanwält:innen OG in Wien; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für Baumaßnahmen im und am Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. erteilt worden war, mit einer sich auf eine weitere Planunterlage beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Beschwerdeverfahren betreffend die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2024 ausgesprochene Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingestellt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit für das Revisionsverfahren wesentlich-aus, das neue Dach überschreite nach erfolgter Aufbringung der Aufdach-Wärmedämmung im Firstbereich den festgelegten Höhenwert von 632 m üA um 0,88 m. Das seit den 1930er-Jahren gegebene Bestandsdach überrage ebenfalls schon den Höhenwert von 632 m üA, wobei infolge der bewilligten Baumaßnahmen eine zusätzliche dachparallele Erhöhung des Daches um 29,50 cm eintrete, dies infolge der Aufbringung einer Aufdach-Wärmedämmung. § 71 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) sehe für derartige Aufdach-Wärmedämmungen für vor dem 1. März 1998 schon bestehende Gebäude vor, dass die aufgebrachte Wärmedämmung parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Bauhöhenbeurteilung unberücksichtigt bleibe. Die Voraussetzungen zur Anwendung der genannten Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 8 TBO 2022 seien im Gegenstandsfall klar gegeben, bestehe doch das Gebäude auf dem Bauplatz bereits seit den 1930er-Jahren und betrage die dachparallele Erhöhung des Daches infolge der Wärmedämmung 29,50 cm. Folglich trete durch die Aufbringung der Wärmedämmung auf dem Dach keine Verletzung der Höhenfestlegung von 632 m üA ein. Auch die Erhöhung des Vordaches erfolge im Rahmen einer Aufdach-Wärmedämmungsmaßnahme, weshalb diese Vordacherhöhung der Bestimmung des § 71 Abs. 8 TBO 2022 unterstellt werden könne. Davon abgesehen nehme die gesamte Vordachkonstruktion des gegenständlichen Gebäudes einen Anteil von 40,55 % der Gesamtdachfläche ein, sei damit im Sinn des § 2 Abs. 18 lit. c TBO 2022 als untergeordneter Bauteil zu betrachten und solcherart gemäß § 62 Abs. 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht zu lassen.
6 Im Höhenfestlegungsbereich von 626 m üA seien die zwei dort situierten Module der Photovoltaikanlage und Teile der zwei benachbarten Module über dem Höhenwert von 626 m üA gelegen, zumal sich in diesem Bereich bereits das Bestandsvordach zur Gänze über der Höhenfestlegung befinde. Der dachparallele Abstand der Photovoltaikanlage von der Dachhaut des 40° geneigten Satteldaches betrage 25 cm. Somit handle es sich bei der geplanten Photovoltaikanlage um eine solche im Sinn des § 6 Abs. 3 lit. c TBO 2022, zumal der dort vorgegebene Maximalabstand von der Dachhaut von 30 cm nicht überschritten werde. Gemäß § 62 Abs. 6 TROG 2022 blieben Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c TBO 2022 bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht. Demzufolge verletzten die auf dem nordwestlichen Vordach des gegenständlichen Gebäudes vorgesehenen Module bzw. Modulteile der geplanten Photovoltaikanlage nicht die dort geltende Höhenfestlegung von 626 m üA. Im Übrigen sei in Ansehung der Photovoltaikanlage festzuhalten, dass diese mit einer festgestellten Gesamtfläche der Module von 39,77 m 2und einem festgestellten dachparallelen Abstand von maximal 25 cm zur Dachhaut gemäß § 52b Abs. 3 lit. a TBO 2022 (vormals § 28 Abs. 3 lit. g TBO 2022) weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe, weshalb auch keine Prüfung durch die Baubehörde erforderlich sei, ob die Höhenvorgaben eines Bebauungsplanes durch eine solche Anlage verletzt würden. Auch könne ein Nachbar in Bezug auf bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Anlagen nicht die Einhaltung von Nachbarrechten fordern.
7 Zudem ergebe die gebotene einzelfallbezogene Betrachtung, dass die strittigen Bauteile „Kamin“, „Firstentlüftung“ und „Vordach“ je für sich betrachtet und auf die Gesamtdachfläche bezogen als „untergeordnet“ im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 18 TBO 2022 anzusehen seien. Auch eine alle untergeordneten Bauteile zusammenschauende Betrachtung, nach welcher sich ein Prozentsatz von 49,84 % ergebe, führe zu keinem anderen Ergebnis, da diese in Summe bezogen auf das Gesamtdach keinen Anteil von über 50 % einnehme.
8 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, durch eine näher beschriebene Uneindeutigkeit stelle sich der Spruch als mangelhaft dar und sei die Revision dahingehend jedenfalls zulässig. Weiters behauptet der Revisionswerber eine Unvollständigkeit der Planunterlagen und führt dazu aus, es stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, ob ein Zubau durch Dacherhöhung und Schaffung von Raum durch Einplanung von Dachfenstern vorliege, welche Pläne diesfalls vorzulegen seien und was aus diesen ersichtlich sein müsse. Darüber hinaus stelle es eine erhebliche Rechtsfrage dar, ob eine thermische Dachsanierung höhentechnisch nach § 71 Abs. 8 TBO 2022 privilegiert sein könne, wenn diese durch mehrere Dachfenster konterkariert werde.
9 Weiters sei ein vermessungstechnisches Gutachten beantragt worden. Da das Dach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Planerneuerung bereits ausgeführt gewesen sei, hätte dieses den Ist-Zustand wiedergeben können. Diesbezüglich bestehe eine erhebliche Rechtsfrage, ob bei bereits erfolgter Bauführung im Bauverfahren weiterhin lediglich Projektunterlagen oder bereits tatsächliche Bestandspläne samt Vermessung vorzulegen seien. Hätte das Verwaltungsgericht die beantragten Beweise aufgenommen, so wäre der Beschwerde stattzugeben gewesen.
10 Darüber hinaus sei ein derart umfangreiches Vordach aus Sicht des Revisionswerbers nicht als untergeordnet zu beurteilen und dahingehend diese Beurteilung auch bereits grundlegend falsch. Insoweit liege eine derart massive Fehlbeurteilung vor, dass dies nicht mehr als Einzelfallbeurteilung hinnehmbar und einer Überprüfung zugänglich sei. Sohin stelle dies eine weitere erhebliche Rechtsfrage dar, welche die gegenständliche Revision zuzulassen vermöge. Es stelle jedenfalls eine erhebliche Rechtsfrage dar, bis zu welchem Ausmaß in einem Bauprojekt von untergeordneten Bauteilen gemäß § 2 Abs. 18 TBO 2022 zu sprechen sei.
11 Ebenfalls gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob die Ausnahmegenehmigung des § 71 Abs. 8 TBO 2022 und die Regelungen zu den kleinflächigen Photovoltaikanlagen kombinierbar seien, zumal der Gesetzgeber für beide einen Toleranzrahmen von 30 cm festgelegt habe.
12 Zum Einstellungsbeschluss führt der Revisionswerber aus, es stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, inwiefern ein Verwaltungsgericht über „entsprechende Eilverfahren, welche einer schnellen Erledigung zugänglich wären“, zu entscheiden habe. Ebenfalls sei zu klären, ob durch die Einbringung der außerordentlichen Revision der Beschluss ex lege behoben oder der Antrag als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu beurteilen sei und diesbezüglich im Revisionsverfahren erneut Rechtswirkung entfalte.
Mit diesem Vorbringen wird in Bezug auf Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
13 Zunächst ist festzuhalten, dass das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision zum Einbau von Dachfenstern im Zusammenhang mit der Dacherhöhung nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zum konkreten Bauvorhaben hingewiesen wird, ohne darzulegen, welche-nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete-Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.
14 Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei bereits erfolgter Bauführung im Bauverfahren weiterhin lediglich Projektunterlagen oder bereits tatsächliche Bestandspläne samt Vermessung vorzulegen seien, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Demnach handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes, und nicht, ob der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist (vgl. etwa VwGH 23.5.2023, Ra 2022/06/0031, mwN). Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf.
15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob ein konkreter Bauteil als untergeordnet zu beurteilen ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221 und 0222, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der bloßen Behauptung, ein „derart umfangreiches Vordach“ sei aus Sicht des Revisionswerbers nicht als untergeordnet zu beurteilen, nicht dargetan.
16 Soweit der Revisionswerber geltend macht, es gebe keine Rechtsprechung dazu, ob die Ausnahmegenehmigung des § 71 Abs. 8 TBO 2022 und die Regelungen betreffend kleinflächige Photovoltaikanlagen kombinierbar seien, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis alternativ auch darauf gestützt hat, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe und ein Nachbar in Bezug auf bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Anlagen nicht die Einhaltung von Nachbarrechten fordern könne. Der Revisionswerber tritt dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, sodass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. wiederum VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221 und 0222, mwN).
17 In Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensmängel ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen-für die revisionswerbende Partei günstigeren-Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0006, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
18 Im Übrigen wird das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht, weil nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 5.3.2026, Ra 2026/06/0044, mwN).
Soweit sich die vorliegende Revision gegen den Einstellungsbeschluss richtet (Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung), ist Folgendes auszuführen:
19 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört-wie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist-das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/06/0280, mwN).
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/07/0223 bis 0232, mwN).
21 Im Revisionsfall ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im Hinblick auf den angefochtenen Einstellungsbeschluss daher durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde des Revisionswerbers (Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung) und somit bereits vor Einbringung der gegenständlichen Revision weggefallen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz der verzeichneten Position „Erhöhungsbetrag (ERV)“ in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2018/06/0214).
Wien, am 7. Juli 2026
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