Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Bayer und Mag. Rehak als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dr. E M in P, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Alter Platz 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Dezember 2024, KLVwG 1559/10/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach am Wörther See; mitbeteiligte Partei: G reg. Gen.m.b.H in K; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 6, 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) die Baubewilligung für die „Geländemodellierung West“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der mitbeteiligten Partei mit näher bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2009 die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 16 Wohnungen „Betreubares Wohnen“ auf dem Baugrundstück erteilt worden sei, wobei in Auflagenpunkt 5. zu dieser Bewilligung festgehalten sei, dass der Baukörper nach den Darstellungen des Geländeschnittes bzw. Lageplanes höhenmäßig zu situieren sei sowie Anschüttungen und Abtragungen nach dem Geländeschnitt verbindlich einzuhalten seien. Mit dem vorliegenden Bauvorhaben beabsichtige die mitbeteiligte Partei, die Anschüttungen im westlichen Bereich des Baugrundstückes nicht mit dem ursprünglich bewilligten Abstand zur Grenze des Weggrundstückes Nr. X, welches die im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Grundstücke vom Baugrundstück trenne, zu errichten, sondern diese Anschüttung bis zur Grenze des Weggrundstückes vorzuziehen, sodass der Böschungsfuß nunmehr 30 cm vor dieser Grenze zu liegen komme.
6 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Auflagenpunkt 5. der (am 24. März 2009) erteilten Baubewilligung einzuhalten sei, verwies das Verwaltungsgericht auf § 22 K BO 1996, welcher die Abänderung von erteilten Baubewilligungen ermögliche. Voraussetzung für die Änderung einer Baubewilligung sei, dass die zu ändernde Baubewilligung rechtskräftig geworden sei; auch bei einem Änderungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, welches unabhängig vom tatsächlichen Bestand durchzuführen sei. Da es sich beim Auflagenpunkt 5. nicht um eine projektändernde Auflage handle und auch eine Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens vorliege, sei der in § 22 K BO 1996 vorgesehene „Einbruch“ in die Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides zulässig. Schließlich legte das Verwaltungsgericht dar, dass aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K BO 1996 bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e leg. cit., das sich auf ein Gebäude beziehe, welches ausschließlich Wohn , Büro oder Ordinationszwecken diene, wie dies im Revisionsfall (Wohngebäude) gegeben sei, die Anrainer nur berechtigt seien, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. zu erheben, weshalb Immissionen, worunter auch die Verbringung von Brauch und Meteorwässern falle, bei Wohnbauten seitens der Anrainer nicht einwendbar seien.
7 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass das von ihm eingewendete Hindernis der konsumierten Baubewilligung nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht habe die im Zusammenhang mit der verpflichtend einzuhaltenden Auflage stehende Rechtsfrage entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht richtig gelöst. Des weiteren werden in der Zulässigkeitsbegründung näher bezeichnete Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache einer Entscheidung sowie zum Wesen und zur Vollstreckung von Auflagen zitiert. Das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zumal die mitbeteiligten Parteien zur Einhaltung des Auflagenpunktes 5. verpflichtet gewesen seien.
8 Zudem fehle Rechtsprechung dazu, dass der Nachbar, der durch eine entgegen der ursprünglichen Baubewilligung ausgeführte Anschüttung im Verfahren über die beantragte Baubewilligung zu dieser abweichend ausgeführten Anschüttung keine Einwendungen erheben könne. Dazu, dass eine Anschüttung, die entgegen den als verbindlich erklärten Einreichplänen ausgeführt werde und eine Verschlechterung für die Nachbargrundstücke mit sich bringe, einer Änderungsbewilligung zugänglich sein könne, fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
9 Soweit das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung, wonach Immissionen bei Wohnbauten nicht einwendbar seien, auf das Erkenntnis VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017, stütze, sei auszuführen, dass dieses Erkenntnis eine Fallkonstellation, wie sie hier vorliege, nicht zum Inhalt habe, weshalb sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu diesem Erkenntnis gesetzt habe. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass den Einwendungen des Revisionswerbers auch die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 24. März 2009 entgegenstehe, widerspreche auch „der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.“
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
10 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, werden zum Teil zwar Rechtssätze aus verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, aber nicht dargelegt, inwiefern der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal sich der Revisionswerber auch in keiner Weise mit der Bestimmung des § 22 K BO 1996, auf welche sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auseinandersetzt.
12 Zudem führt das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).
13 Auch diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Situation des Revisionswerbers hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Dazu kommt, dass dem Revisionswerber nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, denen er in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegentritt, aufgrund der Bestimmung des § 23 Abs. 4 K BO 1996 kein Nachbarrecht auf Immissionsschutz zukommt; die Verletzung eines anderen, ihm nach der K BO 1996 allenfalls eingeräumten subjektiv öffentlichen Rechtes hat er aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht, zumal ihm nach diesen Bestimmungen kein abstraktes Recht auf Einhaltung eines bestimmten Auflagenpunktes zukommt, sodass das Schicksal der Revision von der Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht abhängt (vgl. wiederum VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0081 bis 0084, mwN, wonach die Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken hat).
Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision dahingestellt bleiben konnte.
Wien, am 20. März 2025