Auch untergeordnete Bauteile sind sowohl nach § 20 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2001 als auch nach § 21 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2011 sowie nach § 28 Abs. 1 und 2 Tir BauO 2018 unter näher genannten Umständen bewilligungspflichtig bzw. bedürfen jedenfalls einer Bauanzeige. Insoweit die Revision das Fehlen von Rechtsprechung zu untergeordneten Bauteilen rügt, so ist sie auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs. 16 Tir BauO 2011 (vgl. VwGH 14.4.2016, 2013/06/0037, mwN) und § 2 Abs. 17 lit. a Tir BauO 2018 (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099; 28.5.2020, Ra 2018/06/0245) zu verweisen, aus der sich auch ergibt, dass die Frage, ob ein konkreter Bauteil als untergeordnet im Sinn des § 2 Abs. 17 lit. a Tir BauO 2018 zu beurteilen ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegt.
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