Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schreiber BA, in der Revisionssache des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24. Juli 2018, LVwG 2018/38/1439 2, betreffend Änderung der Grundstücksgrenzen (mitbeteiligte Parteien: 1. E S, 2. Ing. R M, 3. M M und 4. A M, alle in I, alle vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 5b; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 24. Juli 2018, mit welchem ihr Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 TBO 2018 abgewiesen worden war, stattgegeben und die „Grundteilungsbewilligung“ gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TBO 2018 genehmigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass im näher bezeichneten Vermessungsplan die Abschreibung bzw. Zuschreibung von jeweils 7 m 2 von den als Bauland/Wohngebiet gewidmeten verfahrensgegenständlichen Grundstücken X und Y als flächengleicher Tausch planlich dargestellt sei. Für das Grundstück X bestehe ein (näher bezeichneter) allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan aus dem Jahr 2010 und für das Grundstück Y ein (näher bezeichneter) allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan aus dem Jahr 1995. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2005, 2005/06/0247, ausgesprochen habe, sei es zulässig, dass auf verschiedenen Teilen eines Grundstückes nach Durchführung einer Grundstücksvereinigung unterschiedliche Bauweisen festgelegt seien. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis VwGH 13.12.2004, 2001/06/0109, Bezug genommen, in welchem er ausgesprochen habe, dass die Verordnungen jeweils nur auf Grundstücken oder auf Grundstücksteilen Geltung hätten. Im Revisionsfall bedeute dies, noch dazu unter Berücksichtigung, dass es sich hier um eine reine Grenzbereinigung von jeweils 7 m 2 (flächengleicher Tausch) handle, dass hier auch die Zulässigkeit von zwei verschiedenen Bebauungsplänen auf einem Grundstück gegeben sein müsse.
6 Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, im Revisionsfall gehe es einerseits um die Frage, ob unterschiedliche Bebauungspläne für ein Grundstück bzw. für einen Bauplatz bestehen können und andererseits um die Frage, ob unterschiedliche Baudichten auf einem Grundstück festgelegt sein könnten. Dazu bestehe keine Judikatur, zumal die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien, da es dort um die Frage gegangen sei, ob unterschiedliche Bauweisen auf einem Grundstück festgelegt sein können.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Voraussetzung für die im Revisionsfall erteilte Bewilligung ist gemäß § 14 Abs. 1 TBO 2018, dass die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Auf die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Fragen kommt es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht an, weil der Umstand, dass nach einer Änderung der Grundstücksgrenzen für ein Grundstück verschiedene Bebauungspläne existieren, für sich allein noch nicht dazu führt, dass eine entsprechende Bebauung des Grundstückes sowie die festgelegte verkehrsmäßige Erschließung verhindert oder erschwert wird (vgl. dazu, dass trotz der für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen festgelegten unterschiedlichen Bauweisen im Bebauungsplan eine entsprechende Bebauung möglich sein kann, VwGH 29.11.2005, 2005/06/0247). Ob dies der Fall ist, ist vielmehr unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Dass bzw. inwiefern bezogen auf den Revisionsfall, in welchem die in Rede stehenden Grundstücke bereits bebaut sind und die betroffenen Tauschflächen jeweils bloß 7 m 2 betragen, eine entsprechende Bebauung der Grundstücke bzw. deren verkehrsmäßige Erschließung verhindert oder erschwert werden soll, führt die revisionswerbende Partei in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aus und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz der verzeichneten Position „Erhöhungsbetrag (ERV)“ in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 12. April 2021
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