Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J E, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Dezember 2025, KLVwG 586/7/2025, betreffend Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Diex; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2024, Ra 2022/06/0218, verwiesen werden, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) vom 19. Juli 2022 betreffend die Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
5 Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2025 aufgrund des in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2024 gefassten Beschlusses der Antrag des Revisionswerbers vom 21. Februar 2014 gemäß § 45 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K ROG 2021) abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers erlies die belangte Behörde die auf ihrem Beschluss vom 10. April 2025 beruhende Beschwerdevorentscheidung vom 11. April 2025, mit welcher die Beschwerde unter Abänderung des Spruches abgewiesen wurde.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde aufgrund des vom Revisionswerber gestellten Vorlageantrages dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, die Auslegung des Verwaltungsgerichtes betreffend die Übergangsbestimmungen des K ROG 2021 werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf, da das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, dass Artikel V Abs. 5 K ROG 2021 gegenständlich nicht anwendbar sei, weil es sich um ein Verfahren nach der K BO 1996 und nicht nach dem K GplG 1995 handle.
8 Zudem lege das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z 1 lit. a. K ROG 2021 deutlich restriktiv aus und vermeine, dass ein vollständiger Konsensbestand für das gesamte Gebäude vorliegen müssen, was im Widerspruch zur Rechtsprechung zu § 54 K BO 1996 stehe.
9 Die angefochtene Entscheidung weiche im Übrigen auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, da aus der Entscheidung vom 19. September 2006, 2005/05/0357, ableitbar sei, dass die 20%ige Grenze im Verhältnis zur gesamten Bestandskubatur zu ermitteln sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
11 Diesen Erfordernissen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil darin zwar die vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansichten kritisiert, aber nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
12 Abgesehen davon, wird zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das Verwaltungsgericht Artikel V Abs. 5 K ROG 2021 zu Unrecht nicht angewendet habe, festgehalten, dass sich diese Übergangsbestimmung ihrem insoweit klaren Wortlaut zufolge auf Verfahren zur Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs und Bebauungsplänen bezieht, nicht hingegen auf vor Inkrafttreten des K ROG 2021 anhängige Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 14 Abs. 5 K BO 1996.
13 Soweit ein Widerspruch „zur Rechtsprechung zu § 54 K BO 1996“ behauptet wird, genügt dieses Vorbringen auch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, zumal schon nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN).
14 Wenn schließlich unter Hinweis auf VwGH 19.9.2006, 2005/05/0357, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, wird die Zulässigkeitsbegründung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG auch deshalb nicht gerecht, weil der Revisionswerber nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe.
15 Abgesehen davon lässt sich aus dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis für den vorliegenden Revisionsfall nichts gewinnen, weil darin keine Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu der für die Vergrößerung der Kubatur maßgeblichen im damaligen § 14 Abs. 1 lit. b K BO 1996 geregelten 20 Prozent Grenze enthalten sind.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2026
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