Der Umstand, dass nach einer Änderung der Grundstücksgrenzen für ein Grundstück verschiedene Bebauungspläne existieren, führt für sich allein noch nicht dazu, dass eine entsprechende Bebauung des Grundstückes sowie die festgelegte verkehrsmäßige Erschließung verhindert oder erschwert wird (vgl. dazu, dass trotz der für ein Grundstück auf verschiedenen Grundstücksteilen festgelegten unterschiedlichen Bauweisen im Bebauungsplan eine entsprechende Bebauung möglich sein kann, VwGH 29.11.2005, 2005/06/0247). Ob dies der Fall ist, ist vielmehr unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen.
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