JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0247 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Liegt ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vor, darf das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).